Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - 4 StR 20/14

published on 27/03/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - 4 StR 20/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR20/14
vom
27. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 27. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. Oktober 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II.13 der Urteilsgründe, jedoch können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben ;
b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verurteilung wegen eines täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II.13 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
a) Nach den Feststellungen besuchten die Zeugen P. und A. den Angeklagten nach vorheriger telefonischer Absprache in seiner Wohnung, um Marihuana zu kaufen. Zur gleichen Zeit hielt sich dort auch der Zeuge W. auf, der den Angeklagten mit Betäubungsmitteln belieferte. Nachdem der Angeklagte die Zeugen P. und A. dem Zeugen W. vorgestellt hatte, kaufte P. von W. für 3.750 Euro insgesamt 496,66 Gramm Marihuana mit einem THC-Anteil von 64,16 Gramm. Das Rauschgift wurde dabei auf der Digitalwaage des Angeklagten abgewogen und in einer Tüte abgepackt. Für die Kontaktvermittlung, das Überlassen der Räumlichkeiten sowie das Abwiegen und Verpacken des Marihuanas wurde der Angeklagte von dem Zeugen W. mit Marihuana in nicht geklärter Menge zur gewinnbringenden Weiterveräußerung sowie zum Eigenkonsum entlohnt.
4
b) Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte täterschaftlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben hat.
5
aa) Ob die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein. Diese Grundsätze gelten auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelgeschäft vermittelt (BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 3 StR 337/12, NStZ-RR 2013, 46; Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 339/10, NStZ-RR 2011, 57 mwN).
6
bb) Daran gemessen hat sich der Angeklagte an dem Verkauf des Marihuanas durch den Zeugen W. nur als Gehilfe beteiligt. Er vermitteltelediglich ein fremdes Umsatzgeschäft, indem er den Kontakt zwischen dem Kaufinteressenten P. und dem Verkäufer W. herstellte. Einen eigenen Einfluss auf die verkaufte Menge und deren Preis hatte er nicht. Bei der Abwicklung des Geschäftes war er durch die Bereitstellung seiner Wohnung und die Hilfe beim Abwiegen lediglich unterstützend tätig. Die Feststellungen zur Entlohnung des Angeklagten, die in der Überlassung von Marihuana bestand, vermögen ein besonderes eigenes Interesse an der Tat nicht zu belegen.
7
2. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst auf Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge berichtigen , weil nicht ausgeschlossen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung in Bezug auf das dem Angeklagten als Entlohnung überlassene Marihuana noch ergänzende Feststellungen - insbesondere zu Mengen und Qualität - getroffen werden können, die eine tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Er- werbs von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ermöglichen. Die bisher getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können aber bestehen bleiben. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.13 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 04/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 337/12 vom 4. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 10/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 640/18 vom 10. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:100119B1STR640.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ha
published on 31/10/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 322/19 vom 31. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2019:311019U3STR322.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31
published on 25/02/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR16/15 vom 25. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.