Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2009 - 4 ARs 2/09

published on 27/01/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2009 - 4 ARs 2/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 ARs 2/09
vom
27. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
hier: Anfrage des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 386/08 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 beschlossen
:
Rechtsprechung des Senats steht der beabsichtigten Entscheidung
des anfragenden Senats nicht entgegen.
Der Senat erachtet es für nicht zulässig, allein deshalb, weil eine
nachträgliche Gesamtstrafenbildung analog § 55 Abs. 1 StGB unter
Einbeziehung von im Ausland verhängten Strafen ausscheidet,
einen "Härteausgleich" in Form eines bezifferten Abschlags von
einer fiktiv gebildeten Gesamtstrafe mit der Folge zu gewähren,
dass die Bindung an die gesetzlichen Strafrahmen entfällt und im
Einzelfall auch die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden
kann. Vielmehr kommt in diesen Fällen eine als "Härteausgleich"
bezeichnete Milderung lediglich im Rahmen der allgemeinen
Strafzumessungsgründe nach § 46 StGB unter Einhaltung der
gesetzlichen Strafrahmen in Betracht.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer
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(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h
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(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 2/09 vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. hier: Anfrage des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 386/08 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 bes
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 2/09 vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. hier: Anfrage des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 386/08 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 bes
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Annotations

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.