Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2013 - 3 StR 68/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Nötigung und mit Beihilfe zur versuchten Nötigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat die Änderung des Schuldspruches zur Folge; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Das Urteil hat keinen Bestand, soweit die Angeklagte tateinheitlich zur gefährlichen Körperverletzung wegen Anstiftung zur versuchten Nötigung und Beihilfe zur versuchten Nötigung verurteilt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: "... Die Angeklagte B. wusste von vorneherein, dass das Opfer sie zu keinem Zeitpunkt belästigt oder ihr nachgestellt hatte. Sie hatte den übrigen Tatbeteiligten insoweit bewusst die Unwahrheit erzählt (UA S. 4). Aus diesem Grund konnte - was der Angeklagten B. bewusst war - der von den Haupttätern gewollte Nötigungserfolg, dass das Opfer die Angeklagte B. zukünftig 'in Ruhe lassen' solle, nicht eintreten. Der Anstifter oder Gehilfe muss jedoch die Tatvollendung der Haupttat wollen (BGH, Urteil vom 3. Juni 1981 - 2 StR 235/81; MKJoecks , StGB 2. Aufl., § 26 Rn. 62; Schönke/Schröder-Heine, StGB, 28. Aufl., Vorbem. §§ 25 ff. Rn. 17; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 26 Rn. 12). Ihrem Wesen nach ist die Teilnahme Mitwirkung an fremder Rechtsgüterverletzung, wie sie in der Tatbestandsverwirklichung zum Ausdruck kommt. Das Unrecht der Teilnahme ist daher abhängig vom aus Handlungs- und Erfolgsunrecht bestehenden Unrecht der Haupttat. Die Mitwirkung an einem untauglichen Versuch, der für den Haupttäter strafbar ist, bleibt für den Teilnehmer straflos, wenn er - wie hier die Angeklagte B. - dessen Untauglichkeit kennt ..."
- 3
- Dem stimmt der Senat zu.
- 4
- Die Änderung des Schuldspruches lässt den Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes unberührt.
- 5
- Angesichts des lediglich geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig , die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres im Übrigen erfolglosen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.