Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2012 - 3 StR 68/12

published on 10/05/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2012 - 3 StR 68/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 68/12
vom
10. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. September 2011, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensbeanstandungen kommt es daher nicht an.
2
Der Schuldspruch ist rechtsfehlerhaft, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten und Adhäsionsklä- gers G. sowie wegen Raubes von Sachen des Geschädigten V. verurteilt worden ist. Dies hat die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen zur Folge (§ 353 StPO).
3
1. Hinsichtlich der Verurteilung wegen - tateinheitlich begangener - gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zum Nachteil des Geschädigten G. hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte mit dem Geschädigten V. dessen Zimmer verließ, um Bewohner des Wohnheimes zu befragen, ob sie diesem Geschädigten V. Geld leihen würden. Der Geschädigte G. blieb mit den Mitangeklagten S. , D. und F. im Zimmer zurück. Diese wollten verhindern, dass G. flüchtete und die Polizei benachrichtigte, gegebenenfalls mit Gewalt und körperlichen Angriffen gegen G. . Der Angeklagte war damit einverstanden. Nachdem der Angeklagte und V. das Zimmer verlassen hatten, versuchte G. aus diesem zu fliehen, woraufhin ihn die drei verbliebenen Mitangeklagten zurückhielten und ihm Schläge versetzten. Daran anschließend verletzte der Mitangeklagte S. den Geschädigten mit einem vorgefundenen Messer. Das Landgericht begründet den Schuldspruch gegen den Angeklagten insoweit damit, dass diesem - mit Ausnahme des Messereinsatzes durch S. - die Körperverletzungshandlungen der Tatgenossen zuzurechnen seien, weil er "das Tun der Übrigen geduldet, gebilligt und so an den Körperverletzungen als Mittäter teilgenommen" habe. Diese Annahme hat das Landgericht nicht belegt.
4
Der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich schuldig, wer die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Danach haben zwar die Mitangeklagten S. , D. und F. eine gemeinschaftliche gefähr- liche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen, indem jeder von ihnen dem Geschädigten G. Schläge versetzte, als dieser versuchte , aus dem Zimmer zu fliehen. Hingegen hatte der Angeklagte dieses Zimmer schon zuvor mit dem Geschädigten V. verlassen, um diesen bei dem Versuch zu bewachen, bei anderen Bewohnern des Hauses Geld zu erlangen. Er war somit zum Zeitpunkt der Gewaltanwendungen nicht am Tatort anwesend und kehrte erst nach deren Abschluss wieder dahin zurück. Ob ein Abwesender Tatbeteiligter der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung anderer ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Mittäterschaft der Anstiftung oder Beihilfe (vgl. MünchKommStGB/Hardtung, 1. Aufl., § 224 Rn. 27 mwN; SK-StGB/Horn/Wolters, 57. Lfg., § 224 Rn. 27). Seine Mittäterschaft setzt somit zumindest voraus, dass er und seine Tatgenossen die Tat als gemeinschaftliche wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1999 - 4 StR 312/99, NStZ 2000, 194, 195). Schon dies hat die Strafkammer für den Angeklagten hinsichtlich der Körperverletzungen zum Nachteil des Geschädigten G. nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Soweit sie annimmt, der Angeklagte sei damit einverstanden gewesen, dass seine Tatgenossen eine Flucht dieses Geschädigten "gegebenenfalls mit Gewalt und körperlichen Angriffen" verhindern , fehlt es an einer diese Feststellung belegenden Beweiswürdigung. Solches versteht sich unter den gegebenen Umständen auch nicht von selbst.
5
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen - tateinheitlich begangenen - Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten V. ist ebenfalls nicht rechtfehlerfrei. Das Landgericht hat insoweit festgestellt , dass der Angeklagte - während der Geschädigte V. von den Tatgenossen weiter geschlagen wurde - einen (kleinen handlichen) DVD - Player und einen DVBT - Receiver an sich nahm und in einen mitgeführten Rucksack steckte, um diese Geräte für sich zu behalten. Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe dadurch, dass er "auf der Grundlage und in Ausnutzung der gegen V. angewendeten Gewalt die Gegenstände in seinen Rucksack gesteckt hat, tateinheitlich einen Raub" begangen.
6
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte oder die Mitangeklagten gegen den Geschädigten Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für dessen Leib oder Leben als Mittel eingesetzt haben, um die Wegnahme der Geräte zu ermöglichen. Die Gewaltanwendung der Tatgenossen erfolgte nach den Feststellungen , um von dem Geschädigten Geld oder illegale Drogen zu erpressen, nicht jedoch zum Zwecke der Wegnahme der beiden Gegenstände. Vielmehr fasste der Angeklagte den - dem ursprünglichen gemeinsamen Plan aller Täter nicht entsprechenden - Entschluss hierzu bei Gelegenheit der zur Erpressung des Geschädigten V. von den anderen Tätern eingesetzten Gewalt. Danach fehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen einer Nötigungshandlung und der Wegnahme. Allein der Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt andauern und der Täter dies zur Wegnahme ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes aber nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 1997 - 4 StR 105/97, NStZ-RR 1997, 298; vom 29. April 1999 - 4 StR 44/99, NStZ 1999, 510). Eine Handlung des Angeklagten vor oder bei der Wegnahme, die eine - eventuell auch konkludente - Drohung mit weiterer Gewaltanwendung beinhaltet hätte, ist nicht festgestellt.
7
3. Da der Angeklagte wegen mehrerer tateinheitlicher Delikte (§ 52 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist, führen die aufgezeigten Rechtsfehler zur Aufhebung des gesamten den Angeklagten betreffenden Urteils, auch soweit der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen lässt (vgl. KK-Kuckein, 6. Aufl., § 353 Rn. 12). Dies hat auch die Aufhebung des zu Gunsten des Geschädigten und Adhäsionsklägers G. ergangenen Entschädigungsausspruches gegen den Angeklagten zur Folge (§ 406a Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. KK-Engelhardt, 6. Aufl., § 406a Rn. 3).
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(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d
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Annotations

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.

(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt.

(3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag gestützt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.