Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2019 - 3 StR 65/19

published on 14/05/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2019 - 3 StR 65/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 65/19
vom
14. Mai 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2019:140519B3STR65.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 24. Oktober 2018 - auch soweit es die Mitangeklagten M. und C. betrifft - aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen den nichtrevidierenden Mitangeklagten M. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die nichtrevidierende Mitangeklagte C. hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen schuldig gesprochen und gegen sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.
2
Der Angeklagte D. wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensbeanstandungen gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge - gemäß § 357 Satz 1 StPO auch zugunsten der Mitangeklagten M. und C. - den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; imÜbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
4
a) Im Zeitraum von Februar bis Oktober 2017 erwarb der Angeklagte von dem Zeugen Mü. "auf Kommission" ein Kilogramm Amphetamin miteinem Wirkstoffgehalt von 120 Gramm Amphetaminbase sowie 500 Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 25 Gramm MDMA-Base und bei zwei weiteren Gelegenheiten jeweils ein Kilogramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 120 Gramm Amphetaminbase. Die Drogen verkaufte er tatplangemäß mit Gewinn weiter. Erst nach Abholung der dritten Lieferung bezahlte der Angeklagte insgesamt die von dem Zeugen Mü. erworbenen Betäubungsmittel (II.1. der Urteilsgründe).
5
b) Im Zeitraum von September 2017 bis März 2018 erwarb der Angeklagte von dem Mitangeklagten M. in acht Fällen jeweils 500 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 60 Gramm Amphetaminbase, in einem Fall ein Kilogramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 120 Gramm Amphetaminbase, in einem Fall 100 Gramm MDMA mit einem Wirkstoffgehalt von 32 Gramm MDMA-Base und in drei Fällen jeweils 500 Ecstasy -Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 60 Gramm MDMA-Base. In den vorgenannten 13 Fällen unterstützte ihn die nichtrevidierende Mitangeklagte C. , indem sie bei den Betäubungsmitteltransporten vom Übergabeort zu den Verpackungs- und Lagerstellen als Fahrerin fungierte. In weiteren fünf Fällen ließ der Angeklagte sich von anderen Personen zum Übergabeort des Rauschgifts fahren und erwarb jeweils 500 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 60 Gramm Amphetaminbase (II.2. der Urteilsgründe).
6
c) In einem weiteren Fall erwarb der Angeklagte von dem Mitangeklagten M. 486,9 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 65,7 Gramm Amphetaminbase (II.3. der Urteilsgründe).
7
2. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung des rechtsfehlerfrei festgestellten Geschehens als 22 tatmehrheitliche Fälle (§ 53 Abs. 1 StGB) des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
8
a) In den zu II.1. der Urteilsgründe dargelegten drei Fällen kommt nach den getroffenen Feststellungen das Vorliegen gleichartiger Tateinheit zwischen den einzelnen Erwerbsgeschäften in Betracht. Insoweit gilt:
9
aa) Die für die Annahme von Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB erforderliche Verknüpfung der Tatbestände kann allein in der Überlagerung der objektiven Ausführungshandlungen gesehen werden; dies gilt auch im Bereich der Betäubungsmittelstraftaten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 16; vom 11. November 1976 - 4 StR 266/76, BGHSt 27, 66 f.). Ausführungshandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG sind nicht nur Tätigkeiten, die unmittelbar der Beschaffung und der Weitergabe von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, sondern ebenfalls etwa dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge. Dies gilt auch für die bloße Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer an den Lieferanten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 20 mwN). Bei aufeinanderfolgenden, sich auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen beziehenden Umsatzgeschäften liegt nach ständiger Rechtsprechung eine Tateinheit begründende Überschneidung der objektiven Ausführungshandlungen darin, dass sich der Täter zu seinem Lieferanten begibt , um einerseits die vorangegangene Lieferung zu bezahlen und dabei zugleich eine neue, zuvor bestellte Lieferung abzuholen (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 23; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 88/17, NStZ-RR 2018, 351; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 236/15, juris Rn. 9; vom 10. Januar 2019 - 3 StR 448/18, NStZ-RR 2019, 250, 251). Nichts anderes hat zu gelten , wenn der Empfänger des Rauschgifts im Rahmen einer bestehenden Handelsbeziehung den Lieferanten aufsucht und das Geld für mehrere vorangegangene Lieferungen gleichzeitig übergibt. Das Bezahlen des Lieferanten dient als verbindendes Element den vorangegangenen Umsatzgeschäften gleichermaßen , so dass dieses als teilidentische Ausführungshandlung die Annahme von Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB begründet.
10
bb) Nach diesen Maßstäben liegt in den zu II.1. der Urteilsgründe geschilderten drei Fällen die Annahme von Tateinheit nahe, da die Formulierung in den Feststellungen des Urteils, "nach der Abholung der dritten Lieferung an Betäubungsmitteln bezahlte der Angeklagte D. dem Zeugen Mü. die insgesamt entgegengenommenen Betäubungsmittel vollständig", auf einen einheitlichen Zahlungsvorgang für die drei Rauschgiftlieferungen und damit ein teilweises Überlagern der objektiven Ausführungshandlungen des Betäubungsmittelhandels schließen lässt. Da weitergehende Feststellungen zum Konkurrenzverhältnis möglich erscheinen, kann der Senat den Schuldspruch nicht selbst abändern.
11
b) In den unter II.2. der Urteilsgründe dargelegten Fällen verhalten sich die Ausführungen des Landgerichts nicht zu den Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit; die Feststellungen sind insoweit lückenhaft. Ihnen lässt sich lediglich entnehmen, dass der Angeklagte immer dann eine neue Bestellung aufgab, nachdem die vorherige abgeholte Menge an Betäubungsmitteln gewinnbringend an Abnehmer verkauft worden war. Ob der Angeklagte bei jeder einzelnen Lieferung den Kaufpreis sogleich oder nachträglich bezahlte und gegebenenfalls Zahlungs- und Liefervorgänge gleichzeitig erfolgten, hat das Landgericht nicht festgestellt. Feststellungen dazu sind in der vorliegenden Fallkonstellation jedoch geboten gewesen. Denn angesichts des nachträglichen Zahlungsvorgangs bei den ersten drei Lieferungen und des Umstandes, dass der Mitangeklagte M. als Ersatzlieferant für den zwischenzeitlich inhaftierten Zeugen Mü. einsprang, liegt die Annahme nicht fern, dass der Rauschgifthandel auch mit ihm als "Kommissionsgeschäft" mit nachfolgender Bezahlung abgewickelt und Zahlungen für mehrere Lieferungen zusammengefasst wurden. Die im Zuge der Festnahme und Durchsuchung kurz nach der letzten Tat bei dem Angeklagten D. und dem Mitangeklagten M. sichergestellten Bargeldsummen lassen nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass bei diesem Rauschgiftgeschäft die Bezahlung Zug um Zug gegen die Übergabe des Amphetamins erfolgte; möglich ist, dass die bei M. sichergestellten 455 € aus der Bezahlung einer früheren Lieferung oder anderweitigen Handelsgeschäften stammten, zumal bei ihm mehr als 2,3 Kilogramm Amphetamin, ca. 1,4 Liter Amphetaminöl, 84 Gramm MDMA, 577 Ecstasy-Tabletten und ca. 16 Gramm Kokain sichergestellt wurden.
12
3. Die getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Erwerbsvorgängen sind von der rechtsfehlerhaften konkurrenzrechtlichen Beurteilung nicht betroffen ; sie können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen allerdings nicht widersprechen dürfen.
13
4. Die auf die Sachrüge veranlasste (Teil-)Aufhebung des Urteils ist auf die Mitangeklagten M. und C. zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben (§ 357 Satz 1 StPO), denn die aufgezeigten materiellrechtlichen Fehler betreffen deren Verurteilung in gleicher Weise. Auch für den Mitangeklagten M. würden teilidentische Ausführungshandlungen - sei es durch gleichzeitige Entgegennahme der Zahlungen für mehrere Lieferungen oder durch gleichzeitige Übergabe von Rauschgift und Entgegennahme der Zahlung für frühere Lieferungen - Tateinheit begründen. Für die Mitangeklagte C. gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, dass mehrere (natürliche und an sich selbstständige) Beihilfehandlungen zu einer einheitlichen Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, wenn dies bei den Taten des Täters der Fall ist, zu denen Hilfe geleistet wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2014 - 4 StR 377/14, NStZ 2015, 226; vom 14. Januar 2015 - 4 StR 440/14, NStZ-RR 2015, 113).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.