Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2001 - 3 StR 64/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Mit der Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten über das Bestehen einer Forderung und ein Aneignungsrecht bezüglich der Geldscheine (vgl. BGH NJW 1990, 2832) mußte sich das Landgericht nicht weiter auseinandersetzen : Der Angeklagte und der Nichtrevident B. haben dem Opfer 400 DM weggenommen und versucht, weitere 800 bis 1.000 DM von ihm zu erlangen, weil das Opfer eine Rauschgiftlieferung des B. nicht bezahlt hatte. Eine rechtsgültige Forderung hatte B. deshalb gegen das Opfer nicht (vgl. BGHSt 31, 145 m.w.Nachw.). Mit der Feststellung, daß B. von einer "Schuld" des Opfers "in Höhe von 800 DM" ausging, will das Landgericht erkennbar nur ausdrücken, welchen Betrag B. vom Opfer zu erwar- ten gehabt hätte. Auch der Angeklagte wußte, daß es sich dabei "um eine Sache 'unter Brüdern' (in der Drogenszene)" handelte. Der Gedanke, daß die Täter glauben konnten, Forderungen berechtigt mit Gewalt eintreiben zu können , liegt bei einem Betäubungsmittelgeschäft so fern, daß es keiner weiteren Erörterung bedurfte. Eine Konstellation, wie sie der Senatsentscheidung (Beschl. vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01) zugrunde lag, ist hier nicht gegeben. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht wegen schweren Raubes verurteilt. Mangels Feststellungen zum Ladezustand der Gaspistole ist allerdings die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB nicht belegt. Jedoch hat der Angeklagte das Opfer mit einem Gürtel kurzzeitig gedrosselt und gefesselt, damit ein Werkzeug zur Überwindung des Widerstandes nicht nur geführt, sondern auch benutzt und so die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB erfüllt.
3. Die unzutreffenden Ausführungen über die Strafrahmen minder schwerer Fälle nach altem, nicht mehr anzuwendendem Recht (UA S. 21) gefährden den Bestand des Urteils nicht, da das Landgericht sodann von den Strafrahmen des geltenden Rechts ausgegangen ist. Kutzer Miebach Winkler Pfister Becker
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.