Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2001 - 1 StR 366/01

published on 25/09/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2001 - 1 StR 366/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 366/01
vom
25. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte und der Mittäter K. haben den Geschädigten B. genötigt, dem Mittäter K. 3.000,- DM auszuhändigen, weil der Geschädigte eine Rauschgiftlieferung des K. nicht bezahlt hatte. Mit der Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten über das Bestehen einer Forderung des K. gegen den Geschädigten mußte sich das Landgericht nicht intensiver als geschehen auseinandersetzen. Zwar kann die irrige Annahme eines Anspruchs gegen den Geschädigten einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung bewirken. Aber nur die Vorstellung vom Recht geschützter Ansprüche könnte dem Erpressungsvorsatz entgegenstehen (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7). Der Gedanke, daß der Angeklagte glauben konnte, eine solche Forderung des K. berechtigt mit Gewalt eintreiben zu können, liegt bei einem Betäubungsmittelgeschäft regelmäßig so fern, daß es hier keiner weiteren Erörterung bedurfte (vgl. BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 3 StR 64/01; zu einem anderen Sachverhalt mit anderen Vorstellungen zur subjektiven Seite vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten
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published on 27/06/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 64/01 vom 27. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 232/00 vom 11. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2000 gemäß §
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.