Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2019 - 3 StR 547/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 beschlossen :
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Senats vom 12. Juni 2019 betreffend die Nebenkläger E. , Y. und S. Yi. gegenstandslos ist.
Gründe:
- 1
- 1. Mit Beschluss vom 19. Februar 2019 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Durch Beschluss vom 12. Juni 2019 hat der Senat die Anträge der Nebenkläger E. , Y. und S. Yi. , ihnen für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt. Die Anträge waren vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens angebracht, ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen aber noch nicht beschieden worden. Zur Begründung seiner die Anträge ablehnenden Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass die Antragsteller weder eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt noch auf eine frühere Erklärung Bezug genommen hätten.
- 2
- Mit Schriftsatz ihres Rechtsbeistands vom 13. August 2019 haben die Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 12. Juni 2019 zu berichtigen, weil ihnen - was dem Senat bei seiner Entscheidung nicht bekannt war - bereits das Landgericht Duisburg durch Beschluss vom 15. November 2018 für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt hatte.
- 3
- 2. Eine Berichtigung des Beschlusses vom 12. Juni 2019 kommt nicht in Betracht, weil er nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Insoweit gilt ebenso wie im Hinblick auf die Urteilsformel, dass ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Versehen nur dann angenommen werden kann, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen, und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung der Entscheidung ausgeschlossen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 17 f.); das ist insbesondere der Fall bei offenkundigen Schreib- oder Zählfehlern (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. März 2015 - 3 StR 3/15, juris Rn. 2; vom 25. April 2019 - 1 StR 41/19, juris Rn. 2). Außerdem muss eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat (BGH, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 18). Der Beschluss vom 12. Juni 2019 beruht indes nicht auf einem derartigen Versehen. Die Entscheidungsformel bringt im Gegenteil genau das zum Ausdruck, was der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen gewollt und entschieden hat.
- 4
- Der Senat behandelt den Berichtigungsantrag entsprechend § 300 StPO als Gegenvorstellung. Sie führt zu der klarstellenden Feststellung, dass die Ablehnung der von den Nebenklägern E. , Y. und S. Yi. gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz durch den Beschluss vom 12. Juni 2019 gegenstandslos ist. Die Entscheidung ging ins Leere, weil bereits das Landgericht Duisburg den Anträgen - wirksam - stattgegeben hatte.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.