Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 3 StR 515/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:191217B3STR515.17.0
published on 19/12/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 3 StR 515/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 515/17
vom
19. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 3.: besonders schweren Raubes u.a.
zu 2.: Beihilfe zum besonders schweren Raub u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:191217B3STR515.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ad. N. und A. N. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2017, soweit es sie betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben.
Von einer Entscheidung über den gegen diese Angeklagten gerichteten Adhäsionsantrag wird abgesehen.
Die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ad. N. und A. N. und die Revision des Angeklagten K. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten K. und A. N. wegen versuchten besonders schweren Raubes und wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten K. hat es auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten A. N. auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren erkannt; die Vollstreckung der Jugendstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten Ad. N. hat es wegen Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub und wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Angeklagten K. , Ad. N. und A. N. verurteilt, als Gesamtschuld- ner an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 3. April 2017 zu zahlen, und festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Rechtsmittel der Angeklagten Ad. N. und A. N. haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie ebenso wie die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten K. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Adhäsionsausspruch hat hinsichtlich der Angeklagten Ad. N. und A. N. keinen Bestand.
3
Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte K. dem Adhäsionskläger zur Ermöglichung eines mittäterschaftlich geplanten Raubes eine Vielzahl von Schlägen mit einem Baseballschläger; zehn bis 15 Mal traf er dabei dessen Kopf. Die Schläge führten zu multiplen Verletzungen; sie waren po- tentiell lebensgefährlich und mit einer solchen Wucht geführt, dass der Schläger schließlich zerbrach.
4
Diese schweren und lebensgefährlichen Misshandlungen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) hat das Landgericht allein dem Angeklagten K. , mangels entsprechenden Vorsatzes nicht aber den Angeklagten Ad. N. und A. N. zugerechnet; deren Verhalten hat es lediglich als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB (A. N. ) beziehungsweise als Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB (Ad. N. ) gewertet. Dennoch hat das Landgericht die Angeklagten Ad. N. und A. N. verurteilt, als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld an den Adhäsionskläger in gleicher Höhe wie der Angeklagte K. zu zahlen.
5
Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat die Höhe des Schmerzensgeldes mit dem Ausmaß der dem Geschädigten zugefügten Verletzungen begründet. Die schweren und lebensgefährlichen Verletzungen fügte ihm jedoch allein der Angeklagte K. - insoweit im Exzess handelnd - zu. Damit kommt eine Zurechnung dieser Tatbeiträge aber auch bei der Prüfung der Frage, inwieweit sich die Angeklagten Ad. N. und A. N. im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB als Mittäter an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligten, nicht in Betracht, was wiederum den Umfang ihrer gesamtschuldnerischen Haftung nach § 840 Abs. 1 BGB begrenzt. Die Beurteilung richtet sich insoweit nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die wechselseitige Zurechnung der einzelnen Tatbeiträge reicht dabei nicht weiter als der gemeinsame Vorsatz und scheidet aus, soweit einer der Mittäter im Exzess Handlungen begeht, die vom gemeinsamen Tatplan und dem Vorsatz der anderen nicht gedeckt sind. Auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei vorsätz- lichen Körperverletzungsdelikten kann - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, die Angeklagten Ad. N. und A. N. in gleicher Höhe wie den Angeklagten K. zur Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 - 3 StR 468/12, juris; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 372/13, StraFo 2014, 217; vom 28. April 2015 - 3 StR 52/15, NStZ-RR 2015, 320).
6
2. Da die Zurückverweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils der Entscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN), sieht der Senat von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag gegen die Angeklagten Ad. N. und A. N. ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.