Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2013 - 3 StR 499/12

published on 05/02/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2013 - 3 StR 499/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 499/12
vom
5. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u.a.
hier: Revision des Angeklagten Z.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 4. auf dessen Antrag - am
5. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO einstimmig

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. August 2012 aufgehoben
a) soweit verurteilt worden sind - der Angeklagte Z. in den Fällen II. Fallakte 2, 12, 17, 2225 , 30, 32, 46, 66-72, 79-81, 83-85, 87, 94, 99, 102-110, 116, 117, 119, 123, 125, 132, 142, 143, 147, 173 der Urteilsgründe , - der Angeklagte T. in den Fällen II. Fallakte 17, 23, 24, 30, 70, 80, 81, 94, 99, 108-110 der Urteilsgründe, - der Angeklagte N. in den Fällen II. Fallakte 2224 , 32, 102-105 der Urteilsgründe,
b) bezüglich aller Angeklagter in den Gesamtstrafenaussprüchen. Die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. 2. Soweit der Angeklagte Z. in den Fällen II. Fallakte 85, 116, 117, 119, 123, 132, 142, 143, 147, 173 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, wird er freigesprochen.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten Z. entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. 3. Im Umfang der Aufhebung im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten Z. - der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in 20 Fällen , jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug , - der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in 30 Fällen , jeweils in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug, sowie - der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in 21 Fällen ,
2
den Angeklagten T.
- der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in fünf Fällen , jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug , - der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in fünfzehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug, sowie - der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in elf Fällen
3
und den Angeklagten N. - der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug, sowie - der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in vier Fällen , jeweils in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug, schuldig gesprochen. Es hat deswegen den Angeklagten Z. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten T. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten N. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt.
4
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten Z. hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit in den da- nach zugunsten des Angeklagten Z. von der Aufhebung erfassten Fällen die nicht revidierenden Angeklagten T. und N. als dessen Mittäter verurteilt worden sind, ist die Entscheidung auf diese zu erstrecken.
5
1. In den Fällen II. Fallakte 85, 116, 117, 119, 123, 132, 142, 143, 147, 173 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeklagten Z. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB).
6
a) Die Angeklagten schlossen sich Anfang 2010 einer Personengruppe an, die sich durch fortlaufende und arbeitsteilige Begehung von Betrugstaten und Urkundenfälschungen eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen suchte. Unter Angabe falscher Personalien und Vorlage entsprechend gefälschter Identitätsnachweise beantragten teils unbekannte Mittäter, teils auch die Angeklagten die Eröffnung von Konten bei verschiedenen deutschen Banken. Aufgabe u.a. des Angeklagten Z. war es, die Daten dieser Konten an Hintermänner weiterzuleiten, wozu er von deren Eröffnung erforderlichenfalls Mitteilung erhielt. Geschah die Eröffnung auf schriftlichem Wege, insbesondere im Postidentverfahren, sorgten andere Beteiligte für entsprechende Briefkästen an der mitgeteilten, zuvor als geeignet ausgeforschten Anschrift für die Zustellung der Kontounterlagen, wo der Angeklagte Z. diese abzufangen hatte. Anhand der vom Angeklagten Z. übermittelten Daten fertigten die Hintermänner sodann falsche Überweisungsaufträge zugunsten dieser Konten und zulasten ausgespähter Konten Dritter und reichten diese bei den jeweiligen Banken ein. Auf den Empfängerkonten eingehende Beträge hob der Angeklagte Z. ab und übergab das Geld in bar an andere Mitglieder der Organisation , die ihm jeweils eine "Provision" von 200 € bis 700 € aushändigten.

7
In den eingangs genannten Fällen war der Angeklagte Z. an der Kontoeröffnung nicht beteiligt. Seine Tätigkeit beschränkte sich vielmehr jeweils darauf, die Mitteilung hierüber in Empfang zu nehmen und die Daten des Kontos an die Hintermänner zu übermitteln. Zu Überweisungsaufträgen zugunsten der betreffenden Konten kam es in der Folge nicht.
8
b) Das Landgericht hat dem Angeklagten Z. in den genannten Fällen jeweils das von anderen Beteiligten durch Gebrauch falscher Identitätsnachweise anlässlich der Kontoeröffnung begangene Fälschungsdelikt als Mittäter zugerechnet. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn ein eigener Beitrag des Angeklagten Z. , durch den er diese Taten noch vor deren Beendigung gefördert hätte, ist nicht festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er jeweils auf das konkrete Tatgeschehen, insbesondere auf die Fälschung der Papiere oder auf die Auswahl der Bank Einfluss genommen hätte, bestehen nicht. Es bleibt vielmehr allein die im Rahmen der Bandenabrede erklärte allgemeine Bereitschaft des Angeklagte Z. , gegebenenfalls Mitteilungen über die Daten eines auf diese Weise ohne sein Zutun eröffneten Kontos entgegenzunehmen und sodann an die Hintermänner weiterzugeben. Wie sich dies auf die Begehung konkreter Fälschungsdelikte fördernd ausgewirkt haben könnte, wird nicht ersichtlich. Leistet ein Bandenmitglied aber keinen eigenen für das Gelingen einer Bandentat wesentlichen oder für deren Begehung förderlichen Beitrag, so wird er nicht schon dadurch zu deren Täter oder Teilnehmer, dass er mittels der Bandenabrede mit den Handelnden verbunden ist, denn die Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB und die Beteiligung an Bandentaten sind begrifflich voneinander zu trennen und unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 216; vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07, NStZ-RR 2007, 307, 308; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 244 Rn. 39).
9
c) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die in diesen Fällen eine Verurteilung des Angeklagten Z. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung oder wenigstens Beihilfe hierzu tragen. Er spricht den Angeklagten Z. deshalb insoweit frei.
10
2. Auch die Verurteilung des Angeklagten Z. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug in 20 Fällen und gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug in 30 Fällen (§ 267 Abs. 4, § 263 Abs. 5 StGB) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11
a) Das Landgericht ist jeweils von rechtlich selbständigen Taten des Angeklagten Z. ausgegangen, soweit die Hintermänner - an verschiedenen Tagen - mehrere dasselbe Empfängerkonto betreffende gefälschte Überweisungsaufträge eingereicht haben. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Fälle II. Fallakte 2, 68; 12, 46; 17, 30, 108; 22, 32, 102-105; 23, 24; 25, 125; 66, 67; 69, 71, 79; 70, 80, 81; 72, 87; 83, 84; 94, 99; 106, 107; 109, 110 der Urteilsgründe. Das Landgericht bezeichnet die Überweisungsaufträge in jedem dieser Fälle als vom Angeklagten Z. "veranlasst", ohne indes näher darzulegen , ob die Veranlassung lediglich in der vorangegangenen - einmaligen - Übermittlung der Daten des Empfängerkontos an die Hintermänner zu sehen ist oder ob jeweils weitere, gerade auch die einzelnen Aufträge fördernde Mitwirkungshandlungen des Angeklagten Z. festzustellen sind.

12
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie ist die Frage, ob Handlungseinheit besteht oder Tatmehrheit gegeben ist, für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Erbringt der Mittäter einer solchen Serie lediglich in deren Vorfeld einen einheitlichen, sämtliche dieser Taten fördernden Beitrag, ohne sich im Weiteren an der Tatausführung zu beteiligen, so sind ihm deshalb die von den anderen Mittätern begangenen Einzeltaten nicht als jeweils rechtlich selbständig, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 1 StR 129/04, NStZ-RR 2004, 342, 343; Fischer aaO vor § 52 Rn. 34 f.).
13
b) Auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel beruht das Urteil, soweit das Landgericht in den Fällen II. Fallakte 17, 23, 24, 30, 70, 80, 81, 94, 99, 108-110 der Urteilsgründe den Angeklagten T. und in den Fällen II. Fallakte 22-24, 32, 102-105 der Urteilsgründe den Angeklagten N. jeweils als Mittäter des Angeklagten Z. schuldig gesprochen hat. In dem jeweiligen Umfang erstreckt der Senat deshalb die Aufhebung des Urteils auf die Mitangeklagten (§ 357 Satz 1 StPO).
14
c) Der neue Tatrichter wird deshalb über die in den genannten Fällen jeweils bestehenden Konkurrenzverhältnisse nochmals zu befinden haben. Die bisher getroffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Geboten sind lediglich ergänzende Feststellungen dazu, ob den Angeklagten über die Weiterleitung der Daten des jeweiligen Empfängerkontos hinaus noch weitere, die jeweiligen Einzeltaten fördernde Beiträge zur Last fallen.
15
3. Soweit danach die Schuldsprüche keinen Bestand haben, führt dies zum Wegfall der jeweils verhängten Einzelstrafen und zur Aufhebung des Urteils auch in den jeweiligen Gesamtstrafenaussprüchen. Tolksdorf Pfister Hubert Mayer Spaniol
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.