Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2014 - 3 StR 507/14

published on 17/12/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2014 - 3 StR 507/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 5 0 7 / 1 4
vom
17. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24. Juni 2014 wird 1. das Verfahren hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 5. der Urteilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, 2. das vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in drei Fällen schuldig ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, unter Einbeziehung der Strafe aus einem vorangegangenen Urteil zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg , im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall zu Ziff. II. 5. der Urteilsgründe (Kontoeröffnung bei der Postbank Bremen) wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist.
3
2. Der Schuldspruch in den Fällen II. 1. - 4. der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, hat keinen Bestand. Denn die von der Strafkammer vorgenommene konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten erweist sich als rechtsfehlerhaft.
4
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die ihm zurechenbaren Delikte in Tateinheit oder Tatmehrheit zueinander stehen. Erbringt ein Mittäter nur solche Tatbeiträge, die einheitlich sämtliche oder jedenfalls einzelne dieser Taten fördern, so sind ihm diese nicht als jeweils rechtlich selbständig , sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12, wistra 2013, 307, 308). Nach diesen Maßstäben ist in den Fällen II. 1. - 4. der Urteils- gründe nur von zwei Taten des Angeklagten auszugehen: Er eröffnete in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe jeweils persönlich ein Konto, wobei er durch Vorlage eines gefälschten französischen Passes über seine Identität täuschte, um die zu diesem Zeitpunkt bereits geplanten betrügerischen Überweisungen auf sein Konto zu verschleiern und die Entdeckung seiner Person zu verhindern. Hinsichtlich der Einreichung gefälschter Überweisungsträger in den Fällen II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht indes nicht feststellen können, dass der Angeklagte diese selbst vornahm. Mit Blick auf sein Tatinteresse als Kontoinhaber und seine einschlägigen Vorstrafen konnte die Strafkammer insoweit zwar - rechtsfehlerfrei - den Schluss ziehen, er sei an diesen Taten des versuchten Betrugs (mittäterschaftlich) beteiligt gewesen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass es sich bei der Einreichung der Überweisungsträger um weitere rechtlich selbständige Taten des Angeklagten handelte. Denn ein über die Eröffnung der Konten hinausgehender individueller Tatbeitrag des Angeklagten, der diese Bewertung rechtfertigen könnte, ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht.
5
3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden könnten, die die Annahme selbständiger Taten in den Fällen zu II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe belegen könnten und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen , weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
6
Unter Berücksichtigung der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug im Fall II. 6. der Urteilsgründe - hier reichte der Angeklagte selbst einen gefälschten Überweisungsträger ein - war der Schuldspruch daher dahin zu ändern, dass der Angeklagte in drei Fällen jeweils der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist.
7
4. Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 5. und die Schuldspruchänderung in den Fällen II. 1. - 4. der Urteilsgründe bedingen die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs. Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen , hat der Senat auch die - für sich genommen rechtsfehlerfrei zugemessene - Einzelstrafe im Fall II. 6. der Urteilsgründe aufgehoben. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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published on 05/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 499/12 vom 5. Februar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u.a. hier: Revision des Angeklagten Z. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörun
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Annotations

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.