Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - 3 StR 453/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:060218B3STR453.17.0
published on 06/02/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - 3 StR 453/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 453/17
vom
6. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2018:060218B3STR453.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2017
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist;
b) in den Aussprüchen über die in den Fällen 21 bis 23 und 33 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen aufgehoben; diese entfallen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Strafkammer hat den Angeklagten in den Fällen 21 bis 23 der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, weil er in den Fällen 21 und 22 jeweils 100 Gramm Marihuana sowie 100 Gramm Amphetamin und im Fall 23 der Urteilsgründe 200 Gramm Marihuana sowie 300 Gramm Amphetamin an die Mitangeklagte A. A. verkaufte, die die Betäubungsmittel wiederum gewinnbringend weiterveräußerte bzw. dies wollte. Im Fall 33 der Urteilsgründe beruht die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge darauf, dass der Angeklagte in der "Bunkerwohnung" seines Nachbarn K. über ein Kilogramm Amphetaminzubereitung und etwa 1,5 kg Amphetaminöl sowie gut 350 Gramm Marihuana aufbewahrte, die zum gewinnbringenden Verkauf vorgesehen waren. Das in den Fällen 21 bis 23 veräußerte und das im Fall 33 der Urteilsgründe sichergestellte Amphetamin bzw. Amphetaminöl stammte nach den Feststellungen des Landgerichts vollständig aus der Lieferung von Amphetaminöl durch den Mitangeklagten Ke. im Fall 27 der Urteilsgründe , wegen der der Angeklagte H. ebenfalls wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist.
3
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Taten 21 bis 23 und 33 der Urteilsgründe, soweit sie sich auf Amphetamin bzw. Amphetaminöl beziehen , mit der Tat 27 zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen seien. Den Fällen komme gleichwohl eigenständige Bedeutung zu, weil sich für das gleichfalls - jeweils in nicht geringer Menge - gehandelte bzw. zum Handeltreiben vorgesehene Marihuana ein einheitlicher Erwerbsvorgang nicht feststellen lasse, so dass insoweit jeweils eine eigenständige Strafbarkeit des Angeklagten H. nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG begründet werde.
4
2. Die konkurrenzrechtliche Einordnung des Tatgeschehens als fünf eigenständige , real konkurrierende Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es begegnet zwar keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht, das die Einlassung des Angeklagten, sämtliche über den Zeitraum von sechs Monaten gehandelten Betäubungsmittel hätten aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang gestammt, für unplausibel gehalten hat, mit Blick auf das in den vorliegenden Fällen gehandelte bzw. zum Handel bestimmte Marihuana keine Bewertungseinheiten gebildet hat. Denn außerhalb der mit rechtsfehlerfreier Begründung als unglaubhaft beurteilten Einlassung des Angeklagten lagen keine Anhaltspunkte für Erwerbsgeschäfte größerer Mengen Marihuana und damit für die Bildung möglicher Bewertungseinheiten vor. In solchen Fällen ist - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo - eine nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhende und damit letztlich willkürliche Zusammenfassung mehrerer Umsatzgeschäfte zu einer Tat nicht geboten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 467/15, juris Rn. 5 mwN). Doch auch wenn die Taten 21 bis 23 und 33 der Urteilsgründe sich damit im Hinblick auf das Marihuana als selbständige Umsatzgeschäfte darstellen, fallen die darauf bezogenen Handlungen des Angeklagten mit denjenigen zusammen, die dem Absatz des zugleich in diesen Fällen gehandelten Amphetamins dienten, hinsichtlich dessen aufgrund des einheitlichen Erwerbs im Fall 27 der Urteilsgründe von einer Bewertungseinheit und damit von einer Tat im Rechtssinne auszugehen ist: Im Fall 21 der Urteilsgründe nahm der Angeklagte die Bestellung beider Betäubungsmittel einheitlich entgegen, in den Fällen 22 und 23 der Urteilsgründe lieferte er sie auch gleichzeitig an die Ange- klagte A. A. . Im Fall 33 der Urteilsgründe verwahrte der Angeklagte in dem von ihm angemieteten Zimmer in der Wohnung seines Nachbarn zugleich Amphetamin und Marihuana, um damit Handel zu treiben; dieser Besitz begründet hier (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712; siehe auch Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 7) ebenso wie die beide Betäubungsmittel betreffende Entgegennahme der Bestellung bzw. die Auslieferung als jeweils teilidentische Ausführungshandlung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (gleichartige ) Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712 mwN). Im Ergebnis liegt damit nur eine Tat in Form von fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, so dass der Schuldspruch entsprechend zu ändern war.
5
3. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der in den Fällen 21 bis 23 und 33 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von dreimal einem Jahr und acht Monaten und einmal zwei Jahren. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat kann angesichts der bestehenbleibenden Einzelstrafen von einmal fünf Jahren, einmal drei Jahren, einmal zwei Jahren und vier Monaten, 14 mal zwei Jahren, dreimal einem Jahr und zehn Monaten, einmal einem Jahr und neun Monaten und dreimal einem Jahr und acht Monaten ausschließen , dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal sich durch die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung der Umfang des verwirklichten Unrechts hier nicht ändert.
6
4. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker Gericke Spaniol
RiBGH Dr. Tiemann befindet Hoch sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/01/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 467/15 vom 12. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Revision des Angeklagten A. S. ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR467.15.0 Der
published on 24/01/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 487/16 vom 24. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. ECLI:DE:BGH:2017:240117B3STR487.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
published on 02/04/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 6 4 2 / 1 4 vom 2. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. A
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 07/08/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 301/18 vom 7. August 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Revision des Angeklagten S. ECLI:DE:BGH:2018:070818B3STR301.18.0 Der 3. S
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.