Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 3 StR 442/14

published on 09/12/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 3 StR 442/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR442/14
vom
9. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1., 2. u. 3.: Betruges
zu 4.: versuchten Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 einstimmig beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bückeburg vom 14. April 2014 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO); jedoch wird, soweit das Urteil den Angeklagten W.
betrifft, der Tagessatz für die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte
Einzelgeldstrafe auf 1 € festgesetzt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
1. Das Landgericht hat es versäumt, im Fall II. 1. der Urteilsgründe, in dem es
gegen den Angeklagten W. eine Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt
hat, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung
des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz
festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 347/14).
2. Auch die Rüge des Angeklagten K. , das Landgericht habe den Beweisantrag
auf Inaugenscheinnahme des Telefongesprächs zwischen der früheren Mitangeklagten
B. und N. W. vom 11. März 2011 zu Unrecht als für
die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung abgelehnt (§ 244
Abs. 3 Satz 2 StPO), bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar hat das Landgericht den
Beweisantrag allein mit der Begründung abgelehnt, die zu beweisende Tatsache lasse
"keine zwingenden Schlüsse" darauf zu, dass der Angeklagte K. tatbeteiligt
gewesen sei. Dieser Maßstab greift zu kurz, denn das Landgericht hätte sich auch
damit auseinandersetzen müssen, ob für den Fall des Erwiesenseins der Beweistatsache
Schlüsse hieraus zu Gunsten des Angeklagten möglich wären und ob es gegebenenfalls
auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme solche Schlüsse
ziehen würde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244 Rn. 56 mwN). Der
Senat schließt jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Mangel in der Begründung des
Ablehnungsbeschlusses beruht, denn der behauptete Inhalt des Telefongesprächs
ist so nichtssagend, dass die Unmöglichkeit der Beeinflussung der tatrichterlichen
Überzeugungsbildung - zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten K. - ohne
weiteres auf der Hand liegt.
Becker Hubert Schäfer
Mayer Spaniol
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 3 4 7 / 1 4 vom 19. August 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdef
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.