Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2015 - 3 StR 437/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Senat hat den Antragsteller mit Urteil vom 4. September 2014 vom Vorwurf des unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln freigesprochen und seine weitergehende Revision - soweit er wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden war - verworfen. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 hat der Antragsteller beim Landgericht Lüneburg eine Entscheidung über die Verpflichtung beantragt, ihn für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Das Landgericht Lüneburg hält sich für unzuständig und hat die Sache dem Bundesgerichtshof, der für die Grundentscheidung nach § 2 StrEG zuständig sei, zur Entscheidung vorgelegt.
- 2
- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Der Bundesgerichtshof ist für den Ausspruch über die Verpflichtung zur Entschädigung gemäß § 8 StrEG vorliegend nicht zuständig. Zwar besteht eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung gemäß § 8 StrEG, wenn er die das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hat (BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - 3 StR 378/07, juris). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - für die Beurteilung des Vorliegens einer Entschädigungspflicht noch eine Prüfung von weiteren Umständen durch das Tatgericht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, juris; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1990 - 5 StR 601/89, juris; BGH, Beschluss vom 08. Dezember1983 - 1 StR 274/83, 1 StR 275/83, juris). So muss sich die Prüfung, ob eine Entschädigung zu gewähren ist, auf den gesamten Sachverhalt erstrecken, der die Strafverfolgungsmaßnahmen ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 22. Januar 1988 - 2 StR 133/87, juris m.w.N.). Vorliegend muss diese Prüfung daher zum einen diejenigen angeklagten Tatvorwürfe berücksichtigen, die infolge der vom Landgericht in seinem Beschluss vom 26. Juni 2012 ausgesprochenen Strafverfolgungsbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind (Blatt 21 Band VI). Zum anderen sind auch die weiteren gegen den Verurteilten geführten Strafverfahren 6101 Js 27927/11, 6101 Js 14190/11 und 6101 Js 14188/11 in diese Prüfung einzubeziehen. Die vorgenannten Verfahren haben möglicherweise Auswirkungen auf das Vorliegen einer Etnschädigungspflicht, weil sie als Folge der im revisionsgegenständlichen Verfahren vollstreckten Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Verurteilten eingeleitet wurden (vgl. Blatt 154 f. Band VII). Auch bezüglich des Steuerstrafverfahrens, auf das der Verurteilte ausdrücklich Bezug nimmt (Blatt 149 Band VII), ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Relevanz für die Feststellung des Bestehens einer Entschädigungspflicht gegeben ist (Blatt 154 Band VII). Die Beurteilung dieser Fragen obliegt dem Tatgericht, weil die zugrundeliegenden Verfahren und Tatvorwürfe nicht Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1988 - 2 StR 133/87, juris m.w.N.)."
- 3
- Dem schließt sich der Senat an.
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Annotations
(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.
(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.
(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind
- 1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes, - 2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung, - 3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung), - 4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, - 5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, - 6.
das vorläufige Berufsverbot.
(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.
(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.
(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.
(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.