Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 3 StR 423/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten , mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinbarten der Angeklagte und die Mitangeklagte S. , deren Revision der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage verworfen hat, unter Vortäuschen eines Wohnungseinbruchdieb- stahls in der Küche der Wohnung, welche die Angeklagte S. gemietet hatte, einen Brand zu legen. Des Weiteren entfernten sie einige wertvolle Gegenstände aus der Wohnung, damit die Mitangeklagte diese gegenüber der Hausratversicherung als gestohlen melden konnte. Zudem wollte S. für den Brandschaden eine Entschädigung verlangen. Gemäß dieser Abrede drehte der Angeklagte am 10. September 2017 alle vier Platten des Cerankochfeldes auf die höchste Stufe. Mithilfe einer dort abgestellten Pfanne mit Öl und eines Stücks roten Stoffs entfachte er ein Feuer, das unteranderem die hölzerne Zarge der Küchentür erfasste. Das sich entwickelnde Rauchgaskondensat schlug sich in der gesamten Wohnung nieder. Die Wohnung war deswegen unbewohnbar; die Vermieterin musste fast 30.000 € für eine sich über Monate erstreckende Sanierung aufwenden.
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- Am 11. September 2017 meldete die Angeklagte S. in Umsetzung des Tatplans der Allianz Versicherung den Brand sowie den angeblichen Einbruch als Schadensfall. Sie vereinnahmte von der Versicherung 29.000 €.
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- 2. Der Schuldspruch birgt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. Zwar besteht zwischen der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und dem nachfolgenden Betrug zu Lasten des Hausratversicherers (§ 263 Abs. 1 StGB unter Verwirklichung des Regelbeispiels aus § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB) Tatmehrheit (§ 53 StGB; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213; Beschluss vom 15. Mai 2018 - 3 StR 169/18, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 1999 - 4 StR 718/98, NStZ 1999, 556, 557). Der Angeklagte ist hier jedoch - ebenso wie die Mitangeklagte S. - durch die Annahme von Tateinheit (§ 52 StGB) nicht beschwert.
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- 3. Der Strafausspruch hält indes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat strafschärfend gewürdigt, dass der Angeklagte "Bewährungsversager" sei. Wenn damit - wie üblich - gemeint sein sollte, er habe die Tat während einer laufenden Bewährungsfrist begangen, so wird dies von den getroffenen Feststellungen nicht getragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2017 - 2 StR 345/16, NStZ-RR 2017, 212, 213; Urteil vom 16. Januar 1992 - 4 StR 509/91, juris Rn. 40). Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist auch nicht davon auszugehen, dass sich dieser Begriff auf eine Verurteilung aus dem Jahre 2004 und einen danach begangenen Diebstahl innerhalb laufender Bewährungszeit bezieht. Eine Vorverurteilung vom 25. Juni 2010 kann damit ebenfalls nicht gemeint sein. Denn die darauffolgende Straftat vom 3. Mai 2014 hatte der Angeklagte nach Straferlass begangen.
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- 4. Die Strafe ist daher neu zu bemessen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei diesem Wertungsfehler nicht (§ 353 Abs. 2 StPO); das neue Tatgericht kann neue Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Berg Leplow
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.