Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - 3 StR 421/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:240117B3STR421.16.0
published on 24/01/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - 3 StR 421/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 421/16
vom
24. Januar 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2017:240117B3STR421.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Juni 2016 mit den Feststellungen - ausgenommen diejenigen zu den rechtswidrigen Taten, die bestehen bleiben - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat festgestellt:
3
a) Im Zeitraum von Juni 2010 bis September 2015 bedrängte der geringfügig wegen Beleidigung und Hausfriedensbruch vorbestrafte Beschuldigte den Nebenkläger mit einer Vielzahl von Telefonaten, um ein persönliches Gespräch über seine vom Nebenkläger weitergeleitete, letztlich aber erfolglose Bewerbung für ein Praktikum zu erzwingen und diesem eine Lektion zu erteilen. Zu diesem Zweck suchte der Beschuldigte wiederholt auch das Wohnhaus der Familie des Nebenklägers auf, beobachtete dieses und bedrängte in einem Fall die Tochter der Ehefrau des Nebenklägers, ihm Einlass zu gewähren. Auch andere Angehörige und Kontaktpersonen des Nebenklägers rief der Beschuldigte an und suchte sie auf, um sein Anliegen vorzubringen oder sie zu "nerven". Er ließ sich weder durch den stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik noch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und die Verhängung eines Ordnungsgeldes von weiteren Kontaktaufnahmeversuchen abhalten. Die beharrlichen Handlungen des Beschuldigten veranlassten den Nebenkläger und seine Ehefrau im März 2013, einen ohnehin geplanten Wohnsitzwechsel vorzuziehen. Dem Beschuldigten gelang es zwar trotz intensiver Bemühungen im Umfeld des Nebenklägers nicht, die neue Anschrift herauszufinden; da der Nebenkläger aber auch weiterhin seine Mobilfunknummer nicht wechselte, konnte der Beschuldigte ihn noch bis zum September 2015 telefonisch belästigen.
4
b) Am 4. Dezember 2012 reagierte der Beschuldigte aggressiv auf das Erscheinen der von seinem Betreuer herbeigerufenen Polizeibeamten und versuchte , den Zeugen PK S. von seiner Wohnungstür wegzustoßen und ihn zu schlagen. Den Zeugen POK G. beleidigte er und schlug ihm mit der rechten Hand ins Gesicht, sodass dieser eine schmerzhafte Rötung erlitt.
Schließlich spuckte er dem Zeugen PK S. ins Gesicht und wehrte sich gegen das Anlegen von Handfesseln.
5
2. Das Landgericht hat - dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend - festgestellt, dass der Beschuldigte zur Tatzeit aufgrund einer bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie und der damit einhergehenden Denk- und Wahrnehmungsverzerrungen durchweg nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen. Es sei zu erwarten, dass er in Zukunft Taten begehen werde, die denen zum Nachteil der Familie des Nebenklägers ähnlich und von so erheblicher Bedeutung seien, dass der Beschuldigte gefährlich für die Allgemeinheit ist.
6
3. Der Maßregelausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
7
Der Senat hat § 63 StGB in der seit 1. August 2016 geltenden Neufassung anzuwenden (§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO), mit der im Wesentlichen die Konkretisierungen der Anordnungsvoraussetzungen durch das Bundesverfassungsgericht und die höchstrichterliche Rechtsprechung kodifiziert worden sind (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 42; BGH, Beschluss vom 3. August 2016 - 4 StR 305/16, StV 2017, 35).
8
Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Angeklagte bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines überdauernden psychischen Defekts schuldunfähig war und die Tatbegehungen auf diesem Zustand beruhen. Die Gefährlichkeitsprognose begegnet aber durchgreifenden Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: "Die Urteilsgründe belegen nicht, dass die Anlasstat der Nachstellung, die die Strafkammer als Grundlage für die Annahme der Gefährlichkeitsprognose herangezogen hat, als erheblich im Sinne des § 63 StGB n.F. einzustufen ist. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die die Gesetzesbegründung der Neufassung des § 63 StGB übernommen hat, vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12; BGH NJW 2013; 3383; BGH NStZ-RR 2016, 41; Fischer [StGB, 64. Aufl.,] § 63 Rn. 16; BT-Drs. 18/7244, S. 18). Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind dabei nicht mehr 'ohne weiteres' dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (BVerfG aaO; BGH aaO; BT-Drs. aaO). Das Landgericht stellt insofern tragend auf die Nachstellung zum Nachteil der Familie T. ab (UA S. 21). Diese ist für sich gesehen jedoch nicht als erhebliche Straftat anzusehen , da sie - im Höchstmaß mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht - nicht der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist. Auch gingen die gegenständlichen Nachstellungshandlungen nicht mit derart aggressiven Übergriffen einher, dass dies eine andere Beurteilung zulässt (BGH, Beschluss vom 18. März 2008 - 4 StR 6/08). Während des gesamten Tatzeitraums belästigte der Beschuldigte die Familie T. im Wesentlichen telefonisch und durch Beobachtung des Anwesens. Das bloße körperliche Nahekommen bei dem Vorfall mit dem Zeugen Dr. T. im Sommer 2012 (UA S. 8) stellt keinen aggressiven Übergriff dar. Auch bei dem nicht näher beschriebenen Bedrängen der B. an der Haustür (UA S. 7, 23) wurde keine Gewalthandlung festgestellt. Überdies wurden die Opfer durch die Nachstellung weder seelisch noch körperlich erheblich im Sinne des § 63 S. 1 StGB n.F. geschädigt. (…) Zwar kommt auch bei der Begehung von nicht erheblichen Anlasstaten die Anordnung einer Unterbringung gemäß § 63 StGB n.F. in Betracht. Dies setzt nach § 63 S. 2 StGB n.F. aber voraus, dass besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes erhebliche Straftaten im Sinne des § 63 S. 1 StGB n.F. begehen wird. (…) Es fehlen jedoch Feststellungen, aufgrund derer tragfähig be- gründet wird, dass von dem Beschuldigten nicht nur gleichwertige Taten wie die Anlasstat zu erwarten sind, sondern mit erheblichen aggressiven Übergriffen zu rechnen ist, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden, wie es bei der Anlasstat ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 17) nicht der Fall war. Die bloße Verwirklichung des Tatbestandes des § 238 Abs. 1 StGB, der bereits als Taterfolg eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung voraussetzt, ist nicht ausreichend. Die Strafkammer hat zwar - sachverständig beraten - festgestellt, dass der Beschuldigte zu der Gruppe psychisch kranker Menschen gehört, die andere Menschen auch anfassen und bei dieser Gruppe das Risiko für Gewalttaten deutlich höher [ist] als in der Normalbevölkerung oder [bei] den psychisch Kranken, die Dritte nicht anfassen (UA S. 23), doch mangelt es insofern an der Darstellung der besonderen Umstände, aufgrund derer gerade vom Beschuldigten in Zukunft erhebliche Taten im Sinne des § 63 S. 1 StGB n.F., d.h. solche durch die das Opfer körperlich oder seelisch erheblich geschädigt oder gefährdet wird, zu erwarten sind. Insofern hätte sich das Landgericht auch mit den naheliegenden gegen eine Gefährlichkeit sprechenden Umständen auseinandersetzen müssen (BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 291/08), wie damit, dass die Nachstellungshandlungen des Beschuldigten über den längeren Zeitraum gerade nicht zu einer erheblichen körperlichen oder seelischen Schädigung der Tatopfer geführt haben."
9
Dem schließt sich der Senat an.
10
4. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können daher aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
Becker Gericke Tiemann
Berg Hoch
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.