Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2008 - 3 StR 316/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "gemeinschaftlicher" schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen den Mitangeklagten W. hat es wegen derselben Tat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; das Landgericht hat insbesondere mit Blick auf das Interesse der Angeklagten am Erfolg der Tat durch die Annahme von Mittäterschaft den ihm von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 148, 149; 2002, 74, 75; 2005, 71) bei der Abgrenzung zur Beihilfe eingeräumten Beurteilungsspielraum noch nicht überschritten. Der Strafausspruch hält jedoch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
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- Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG rechtsfehlerfrei verneint und Erwachsenenstrafrecht angewendet; indes weist die Begründung, mit der die Strafkammer einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung im Sinne von §§ 253, 255, 250 Abs. 3 StGB abgelehnt und die verhängte Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen hat, einen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
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- Bei der Prüfung, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (vgl. etwa BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). Eine solche , für jeden Beteiligten gesondert vorzunehmende (vgl. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 2) Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten be- und entlastenden Umstände ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Landgericht bei der Bestimmung des Strafrahmens erkennbar nur auf die Höhe des eingetretenen Schadens sowie die durch die Tat verursachte leichte Traumatisierung einer Mitarbeiterin der überfallenen Sparkasse abgehoben und dem lediglich die Selbstanzeige der Angeklagten bei der Polizei gegenübergestellt. Damit hat die Strafkammer nur einen Teil der für die Strafzumessung bedeutsamen Gesichtspunkte in ihre Bewertung einbezogen und vor allem den im vorliegenden Fall den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat in Bezug auf die Angeklagte wesentlich prägenden Umstand außer Acht gelassen, dass der Überfall als solcher allein von dem Mitangeklagten W. verübt wurde, von dem auch die Initiative zur Begehung der Tat ausging. Das Landgericht hätte dies in seine Gesamtbetrachtung einstellen und in den Blick nehmen müssen, dass die Beiträge der Angeklagten sich in der gemeinsamen Tatplanung sowie der Erleichterung der Flucht des Mitangeklagten W. erschöpften, sie bei der eigentlichen Tatausführung in der Sparkasse jedoch nicht mitwirkte.
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- Die Strafe für die Angeklagte ist deshalb insgesamt neu zuzumessen. Da die zugehörigen Feststellungen von dem Wertungsfehler nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit diese zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Sost-Scheible Pfister Hubert Schäfer
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
- 1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder - 2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
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der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
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der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.