Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 3 StR 308/14

published on 09/12/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 3 StR 308/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR308/14
vom
9. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im
Ausland u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 23. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, erhoben im Zusammenhang mit der Verwertung der Aussagen
, die der Zeuge M. als Beschuldigter in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren
gemacht hat (Seiten 14 bis 631 der Revisionsbegründung von
Rechtsanwalt H. ), ist bereits deswegen unzulässig, weil deren Angriffsrichtung
nicht eindeutig bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2013
- 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221, 222). Sie ist vielmehr widersprüchlich.
Zum einen wird beanstandet, dass das Oberlandesgericht dem Zeugen
M. nach § 55 StPO das Recht zu einer umfassenden Verweigerung des
Zeugnisses zugebilligt hat. Zum anderen wird gerügt, das Oberlandesgericht habe
seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht der Frage nachgegangen sei, warum
sich der Zeuge in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht auf eine Unverwertbarkeit
seiner Aussagen im Ermittlungsverfahren berufen habe. Zudem hätte es
überprüfen müssen, ob in bestimmten Ländern ein reales Risiko der Folter oder der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bei Vernehmungen von Zeugen
besteht. Außerdem hätte der Zeuge bei seiner Vernehmung als Beschuldigter "qualifiziert"
belehrt werden müssen. Zwischen der Rüge, ein Beweismittel sei rechtsfehlerhaft
nicht benutzt, und der, hinsichtlich desselben Beweismittels bestehe ein Verwertungsverbot
, besteht ein nicht auflösbarer Widerspruch.
Becker Pfister Hubert
Schäfer Mayer
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.