Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 3 StR 2/17
published on 07/02/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 3 StR 2/17
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 2/17
vom
7. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2017 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. August 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit Körperverletzung schuldig ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, juris Rn. 35); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch ECLI:DE:BGH:2017:070217B3STR2.17.0
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published on 24/07/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 3 1 4 / 1 3 vom 24. Juli 2014 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja [nur zu I. und III. 1. a)] Veröffentlichung: ja AWG 2013 § 17 AWV 2013 §§ 74, 75 1. Der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern
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