Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2012 - 3 StR 162/12

published on 29/05/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2012 - 3 StR 162/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 162/12
vom
29. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 einstimmig beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Rostock vom 4. November 2011 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das Landgericht aus dem Umstand, dass zur Verweigerung
des Zeugnisses berechtigte Angehörige des Angeklagten
A. erst im Verlaufe des Verfahrens ihn entlastende Angaben
gemacht haben, auf deren Unglaubwürdigkeit geschlossen
hat, liegt darin ein Rechtsfehler; denn selbst die Verweigerung des
Zeugnisses hätte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet
werden dürfen (BGH, Beschluss vom 13. August 2009
- 3 StR 168/09, NStZ 2010, 101, 102 mwN). Im Hinblick auf das
sonstige Beweisergebnis und die übrigen Beweiserwägungen des
Landgerichts kann der Senat aber ausschließen, dass das Urteil
auf diesem Rechtsfehler beruht.
Becker Pfister Hubert
Schäfer Menges
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 13/08/2009 00:00

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published on 29/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 162/12 vom 29. Mai 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 einst
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published on 29/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 162/12 vom 29. Mai 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 einst
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.