Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2010 - 3 ARs 23/10

published on 17/08/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2010 - 3 ARs 23/10
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 ARs 23/10
vom
17. August 2010
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
__________________
Ob im Rahmen der Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses die Gegenüberstellung
von Zeugen durchzuführen ist, entscheidet gemäß § 9 Abs. 4
Satz 1, § 24 Abs. 2 PUAG der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen abschließend. Das Untersuchungsausschussgesetz
räumt der qualifizierten Minderheit von einem Viertel der Mitglieder nicht die
Befugnis ein, gegen den Willen der Ausschussmehrheit die Gegenüberstellung
durchzusetzen oder die Entscheidung der Mehrheit gerichtlich überprüfen zu
lassen.
BGH, Beschl. vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10
in dem Verfahren
der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des Verteidigungsausschusses
als 1. Untersuchungsausschuss der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages
, bestehend aus den Abgeordneten
- Antragstellerin -
gegen
den Verteidigungsausschuss als 1. Untersuchungsausschuss der 17. Wahlperiode
des Deutschen Bundestages,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- Antragsgegner -
Verfahrensbevollmächtigter:
wegen: AntragaufDurchführung einer Gegenüberstellung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2010 beschlossen
:
Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe:


1
Mit ihren Anträgen auf gerichtliche Entscheidung will die Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des Verteidigungsausschusses als 1. Untersu- chungsausschuss der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages eine Gegenüberstellung des Bundesministers der Verteidigung Dr. Freiherr zu Guttenberg mit den Zeugen Staatssekretär a. D. Dr. Wichert und General a. D. Schneiderhan erzwingen, die von der Ausschussmehrheit als unzulässig abgelehnt worden ist. Die Anträge bleiben ohne Erfolg.

I.

2
In der Nacht vom 3. auf den 4. September 2009 veranlasste der militärische Leiter des Provinz-Wiederaufbauteams (PRT) in Kunduz (Afghanistan) einen Luftangriff auf zwei Tanklastwagen, die entführt worden waren und auf einer Sandbank im Fluss Kunduz feststeckten. Dieser Luftschlag führte zu einer Vielzahl von Todesopfern.
3
Auf der Grundlage der Ausschussdrucksache 17(12)120 konstituierte sich zur Aufklärung des Luftangriffs selbst und zum jeweiligen Informationsstand über den Luftangriff innerhalb der Bundesregierung und der Bundeswehr in der 7. Sitzung des Verteidigungsausschusses vom 16. Dezember 2009 gemäß Art. 45a Abs. 2 GG der 1. Untersuchungsausschuss der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages. Dieser hat den Auftrag, den Luftangriff selbst, die diesbezügliche Aufklärungs- und Informationspraxis der Bundesregierung sowie die Vereinbarkeit der beim Luftangriff gewählten Vorgehensweise mit nationalen und internationalen politischen, rechtlichen und militärischen Vorgaben für den Einsatz in Afghanistan umfassend zu untersuchen und dabei u. a. zu klären, welche Informationen über den Luftangriff zu welchem Zeitpunkt an die politische Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung weitergegeben wurden (Frage 2 des Untersuchungsauftrags), auf welcher Informationsgrundlage der frühere Bundesminister der Verteidigung Dr. Jung und sein Nachfolger Dr. Frei- herr zu Guttenberg ihre öffentlichen Bewertungen des Angriffs vornahmen (Frage 3 des Untersuchungsauftrags) und ob durch die Bundesregierung falsch oder unvollständig über die Militäraktion informiert wurde (Frage 5 des Untersuchungsauftrags ).
4
In der Folgezeit vernahm der Untersuchungsausschuss eine Vielzahl von Zeugen vorwiegend in öffentlicher Sitzung. Die öffentlichen Vernehmungen der zentralen Zeugen wurden in der Reihenfolge General a. D. Schneiderhan - Staatssekretär a. D. Dr. Wichert - Bundesminister Dr. Freiherr zu Guttenberg am 18. März 2010 und 22. April 1010 durchgeführt.
5
Die Vertreter der Minderheit im Untersuchungsausschuss beantragten - nach zwischenzeitlicher Zurücknahme eines gleichlautenden Antrags vom 17. Mai 2010 - am 14. Juni 2010 eine Vernehmungsgegenüberstellung der Zeugen General a. D. Schneiderhan und Staatssekretär a. D. Dr. Wichert mit Bundesverteidigungsminister Dr. Freiherr zu Guttenberg zur Klärung von Widersprüchen in den Aussagen dieser Zeugen vor dem Untersuchungsausschuss, die in der Beratungsunterlage 17-220 vom 14. Juni 2010 unter III. im Einzelnen dargestellt wurden. Der Antrag wurde in der 23. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 17. Juni 2010 mit den Stimmen von 18 Abgeordneten der Fraktionen von CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen von 15 Abgeordneten der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE abgelehnt , weil die Gegenüberstellung unzulässig sei. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, eine Vernehmungsgegenüberstellung, die nur ausnahmsweise in Betracht komme, sei zur Sachaufklärung des Untersuchungsgegenstandes nicht geboten, sie solle vielmehr aus rein parteipolitischen Motiven durchgeführt werden, um ein "Spektakel Guttenberg" zu inszenieren.
6
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Klärung der in den Vernehmungen der drei zentralen Zeugen aufgetretenen Widersprüche betreffe den Kern des Untersuchungsauftrages, verlässliche Informationen als Grundlage für die Benennung politischer Verantwortlichkeit zu erlangen. Die Gegenüberstellung stelle im Vergleich zum bloßen Vorhalt die einzig geeignete und wirksame Methode dar, um die sich widersprechenden Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen und damit dem Untersuchungszweck gerecht zu werden. Der Untersuchungsausschuss habe durch die Ablehnung der zulässigen und gebotenen Vernehmungsgegenüberstellung neben dem Verfassungsgebot der Effektivität parlamentarischer Untersuchungsverfahren das verfassungsrechtliche Recht der Ausschussminderheit auf angemessene Beteiligung an der Sachaufklärung in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise nachhaltig verletzt. Die Ausschussminderheit habe einen gesetzlichen Anspruch auf Durchführung der Vernehmungsgegenüberstellung. Über das positiv formulierte Recht der qualifizierten Minderheit auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hinaus sei dieser auch hinsichtlich des Beweisverfahrens die "maßgebliche Geltungsmacht" zuzuerkennen.
7
Die Antragstellerin beantragt festzustellen, 1. dass der Verteidigungsausschuss als 1. Untersuchungsausschuss gemäß § 45a Abs. 2 GG der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages mit seinem Beschluss vom 17. Juni 2010, den Antrag der Minderheit auf Durchführung einer Vernehmungsgegenüberstellung (Beratungsunterlage 17-220) als unzulässig abzulehnen, gegen § 24 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG) verstoßen hat, 2. dass der Verteidigungsausschuss als 1. Untersuchungsausschuss gemäß § 45a Abs. 2 GG der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 PUAG verpflichtet ist, die Reihenfolge der Vernehmung der Zeugen so festzulegen, dass am 30. September 2010 die von der Minderheit mit Beratungsunterlage 17-220 begehrte Vernehmungsgegenüberstellung durchgeführt wird, hilfsweise festzustellen, 1. dass die mit Beratungsunterlage 17-220 beantragte Vernehmungsgegenüberstellung zulässig ist im Sinne von § 24 Abs. 2 PUAG und 2. dass der Verteidigungsausschuss als 1. Untersuchungsausschuss gemäß § 45a Abs. 2 GG der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages verpflichtet ist, die zulässige Vernehmungsgegenüberstellung in einer durch den Ausschuss festzulegenden Sitzung zur Beweisaufnahme durchzuführen.
Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
8
Der Antragsgegner bezweifelt die Zulässigkeit der beim Bundesgerichtshof gestellten Anträge, weil es sich im Kern um eine verfassungsgerichtliche Streitigkeit handele, für die das Bundesverfassungsgericht zuständig sei. Er meint, die Vernehmungsgegenüberstellung sei zur Beseitigung der in den Zeugenaussagen aufgetretenen Ungereimtheiten nicht geeignet und deshalb für den Untersuchungszweck nicht geboten, sodass er diese zu Recht mit der Mehrheit der Stimmen zurückgewiesen habe. Die von der Antragstellerin behaupteten Widersprüche in den Zeugenaussagen seien nicht relevant; diese wolle vermeintliche Minderheitenrechte für parteipolitische Zwecke missbrauchen. Bei der Vernehmungsgegenüberstellung handele es sich um die Modalität der Zeugenvernehmung und damit eine Verfahrensfrage, für die das PUAG keinen Minderheitenschutz vorsehe. Auch ein unmittelbar aus Art. 44 GG hergeleiteter Minderheitenschutz komme nicht in Betracht, weil die Mehrheitsfraktionen den Antrag der Minderheit auf Gegenüberstellung mit einleuchtenden Sachargumenten zurückgewiesen hätten.
9
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II.

10
Die Anträge der Minderheit des Untersuchungsausschusses sind zulässig , aber unbegründet.
11
1. Zulässigkeit der Anträge
12
a) Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 36 Abs. 1 PUAG für die Entscheidung des Streits über die Vernehmungsgegenüberstellung zwischen der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss und dem Untersuchungsausschuss selbst zuständig, weil eine Streitigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vorliegt und eine vorrangige Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für das Begehren der Antragstellerin nicht besteht.
13
b) Die Antragstellerin ist im vorliegenden Organstreitverfahren als antragsberechtigt anzusehen (vgl. Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2005, § 28 Rn. 32). Sie ist in mehreren Vorschriften des PUAG (vgl. § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, § 18 Abs. 3 und 4 Satz 2, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 PUAG) mit eigenen Rechten ausgestattet und macht geltend, sie sei durch die Ablehnung der von ihr beantragten Vernehmungsgegenüberstellung durch die Ausschussmehrheit in ihren Rechten als qualifizierte Ausschussminderheit von einem Viertel des Untersuchungsausschusses verletzt. Ob sie durch die Ablehnung in ihren Rechten verletzt und deswegen tatsächlich befugt ist, den Bundesgerichtshof anzurufen, ist eine Frage der Begründetheit.
14
2. Begründetheit der Anträge
15
Die Anträge sind unbegründet. Die Vernehmungsgegenüberstellung eines Zeugen mit anderen Zeugen betrifft die Art und Weise der Beweisaufnahme. Über die Frage, ob sie gemäß § 24 Abs. 2 PUAG für den Untersuchungszweck geboten und zur Sachverhaltsaufklärung zweckmäßig ist, entscheidet der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 9 Abs. 4 PUAG). Seine qualifizierte Minderheit von einem Viertel der Mitglieder ist nicht befugt, die von der Ausschussmehrheit getroffene Entscheidung vom Bundesgerichtshof rechtlich überprüfen zu lassen. Eine Antragsberechtigung der Antragstellerin sieht das Untersuchungsausschussgesetz nach seinem Wortlaut insoweit nicht vor. Sie ist ihm auch im Wege der Auslegung nicht zu entnehmen. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Einzelnen :
16
a) Durch das Recht zur Einrichtung eines Untersuchungsausschusses erhält das Parlament die Möglichkeit, unabhängig von Regierung, Behörden und Gerichten mit hoheitlichen Mitteln, wie sie sonst nur Gerichten und besonderen Behörden zur Verfügung stehen, selbständig solche Sachverhalte aufzuklären , die es in Erfüllung seines Verfassungsauftrags als Vertretung des Volkes für aufklärungsbedürftig hält. Aufgabe eines Untersuchungsausschusses ist es, das Parlament bei seiner Arbeit zu unterstützen und seine Entscheidungen vorzubereiten. Das Schwergewicht seiner Untersuchungen liegt dabei in der parlamentarischen Kontrolle von Regierung und Verwaltung, insbesondere in der Aufklärung von in den Verantwortungsbereich der Regierung und ihrer Mitglieder fallender Vorgänge, die Missstände vermuten lassen. Da in der parlamentarischen Demokratie die Regierung regelmäßig von der Parlamentsmehrheit getragen wird, sind Untersuchungsausschüsse in erster Linie ein politisches Instrument der Opposition, als Minderheit die Regierungsarbeit zu kontrollieren (BVerfG, Beschluss vom 2. August 1978 - 2 BvK 1/77, BVerfGE 49, 70, 85 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - Vf. 19-IVa-06, BayVBl 2007, 171; vgl. auch Wiefelspütz, Das Untersuchungsausschussgesetz, 1. Aufl., S. 28 f.).
17
Im parlamentarischen Regierungssystem ist das Untersuchungsverfahren als Aufklärungsinstrument im Rahmen der politischen Kontroverse angelegt (BVerfG, Urteil vom 2. August 1978 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197, 225 f.). Es geht um die Feststellung eines objektiven Sachverhalts mit parlamentarischen Mitteln auf der Grundlage der jeweiligen politischen Interessenlagen zum Zwecke der politischen Bewertung und der Zuweisung politischer Verantwortlichkeit (vgl. BT-Drucks. 7/5924, S. 50 ff., 52 f.). In einem Untersuchungsverfahren besteht daher ein Spannungsverhältnis zwischen der Sachverhaltsaufklärung einerseits und der politischen Auseinandersetzung andererseits (vgl. Wiefelspütz, aaO, S. 29 f. mwN). Seine politische Bedeutung ergibt sich aus dem Vorgang der Sachaufklärung selbst, der Information der Öffentlichkeit über politische Missstände und vor allem der darüber öffentlich ausgetragenen politischen Auseinandersetzung. Da im Untersuchungsverfahren die politische Bewertung im Vordergrund steht und häufig Tatsachen mit Bewertungen eng verknüpft sind, kann es eine vollständige und in jeder Hinsicht objektive Aufklärung des zu untersuchenden Sachverhalts nicht gewährleisten (vgl. Rixen, JZ 2002, 435, 438 mwN; Weisgerber, Das Beweiserhebungsverfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages, 2003, S. 164 f.).
18
b) Ein Untersuchungsausschuss ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet , den ihm erteilten Untersuchungsauftrag möglichst effektiv zu erfüllen und alle mit ihm zusammenhängenden Umstände aufzuklären, die für die politische Bewertung von Bedeutung sind (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11, 15/83, BVerfGE 67, 100, 124; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - Vf. 19-IVa-06, BayVBl 2007, 171; Scholz, AöR (1980) 105, 564, 603; Glauben/Brocker, aaO, § 15 Rn. 1). Bei seiner Tätigkeit entscheidet er im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 9 Abs. 4 PUAG). Damit gilt das in der parlamentarischen Demokratie konstitutive Mehrheitsprinzip grundsätzlich auch in dem vom Parlament eingesetzten Untersuchungsausschuss. Anders verhält es sich nur, wenn das Untersuchungsausschussgesetz aus Gründen des Minderheitenschutzes eine abweichende Regelung trifft. Dies ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Frage, ob Zeugen einander gegenüberzustellen sind, indessen nicht der Fall.
19
aa) Allerdings regelt das Untersuchungsausschussgesetz in mehrfacher Hinsicht die Rechte der Ausschussminderheit. Damit insbesondere die im Bundestag in Opposition zur Regierung stehenden Fraktionen ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen und auch Vorgänge aufklären lassen können, deren Aufdeckung der Parlamentsmehrheit und der von dieser getragenen Regierung unangenehm sind, werden schon für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses der regelmäßig aus Abgeordneten der Oppositionsparteien bestehenden qualifizierten Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages durch Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 GG und § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 PUAG besondere Befugnisse übertragen. Entsprechend räumt das Untersuchungsausschussgesetz im Interesse einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle der von der Bundestags- und Ausschussmehrheit gestützten Regierung und ihrer Exekutivorgane der qualifizierten Minderheit von einem Viertel (teilweise auch von mehr als einem Drittel; vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz PUAG) der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses im Rahmen der Arbeit dieses Gremiums vielfältige Rechte ein, die sie unabhängig von der Ausschussmehrheit wahrnehmen und - gegebenenfalls gerichtlich - durchsetzen kann (vgl. § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, § 18 Abs. 3 und 4 Satz 2, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 PUAG).
20
Vor allem steht der qualifizierten Minderheit von einem Viertel ein Beweisantrags - und Beweiserzwingungsrecht zu. Vom Untersuchungsausschuss sind Beweise zu erheben, wenn sie von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der im Untersuchungsausschussgesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar (§ 17 Abs. 2 PUAG). Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gegen die von der Mehrheit beschlossene Reihenfolge der Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages (§ 28 GO-BT) zur Reihenfolge der Reden entsprechend (§ 17 Abs. 3 PUAG), sodass bei der Festlegung der Reihenfolge der Beweiserhebung auch die Vorstellungen der Opposition Berücksichtigung finden (vgl. Beschlussempfehlung Untersuchungsausschussgesetz , BT-Drucks. 14/5790, S. 17). Verweigert ein Zeuge das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund oder verweigert eine Person die Herausgabe eines Gegenstandes, die für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, kann der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses zur Erzwingung des Zeugnisses oder der Herausgabe die Haft anordnen (§ 27 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 PUAG). Werden als Beweismittel in Betracht kommende Gegenstände nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet nach § 29 Abs. 3 Satz 1 PUAG auf Antrag derselben qualifizierten Minderheit der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss. Widerspricht eine Person, die über ein Beweismittel verfügungsberechtigt ist, der Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM durch den Untersuchungsausschuss , so hat die Aufhebung zu unterbleiben, wenn nicht der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag eines Viertels der Ausschussmitglieder sie für zulässig erklärt. Ergänzt wird dies durch die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz PUAG, wonach die Zurückweisung der Frage an einen Zeugen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Ausschusses bedarf. Durch diese Rechte wird die Minderheit im Unter- suchungsausschuss in die Lage versetzt, eine möglichst umfassende Aufklärung des zu untersuchenden Sachverhalts durchzusetzen (vgl. BayVerfGH Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - Vf. 19-IVa-06, BayVBl 2007, 171; Klein in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 44 Rn. 197 - Stand August 2005).
21
bb) Entsprechende Befugnisse einer qualifizierten Ausschussminderheit zur Erzwingung der Gegenüberstellung von Zeugen sieht das Untersuchungsausschussgesetz hingegen nicht vor.
22
Gemäß § 24 Abs. 2 PUAG ist die Gegenüberstellung zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist. Dies ist der Fall, wenn ihre Durchführung wegen widersprüchlicher Aussagen von Zeugen zur Aufklärung des zu untersuchenden Sachverhalts beitragen kann. Zweck einer Vernehmungsgegenüberstellung im Untersuchungsverfahren ist es, Widersprüche zwischen den Aussagen von Zeugen durch Rede und Gegenrede, Fragen und Vorhalte zu klären. Der Untersuchungsausschuss ist aber nicht verpflichtet, eine für den Untersuchungszweck gebotene Gegenüberstellung anzuordnen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 PUAG, der eine solche Gegenüberstellung lediglich für zulässig erklärt, ohne ihre Durchführung zum Zwecke der Aufklärung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen zur Pflicht zu machen. Entgegen der Meinung der Antragstellerin kann eine Pflicht des Untersuchungsausschusses zur Gegenüberstellung nicht daraus abgeleitet werden, dass diese für den Untersuchungszweck geboten und die einzig geeignete Methode zur Aufklärung des zu untersuchenden Sachverhalts ist. Wenn der Gesetzgeber den Untersuchungsausschuss in diesem Fall zu einer solchen Gegenüberstellung hätte verpflichten wollen, hätte er § 24 Abs. 2 PUAG etwa wie folgt formuliert: "Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist durchzuführen, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist."
23
Ob eine Gegenüberstellung durchzuführen ist, entscheidet gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG die Ausschussmehrheit. Deren Entscheidung ist abschließend. Das Untersuchungsausschussgesetz enthält keine Bestimmung, die der qualifizierten Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses die Befugnis einräumt, gegen den Willen der Ausschussmehrheit die Gegenüberstellung durchzusetzen oder die Entscheidung der Mehrheit gerichtlich überprüfen zu lassen.
24
Dem § 24 Abs. 2 PUAG lässt sich derartiges nicht entnehmen; es kann auch nicht aus sonstigen Vorschriften, insbesondere aus § 17 Abs. 2 und Abs. 4 PUAG, hergeleitet werden. Diese Vorschriften bestimmen, dass Beweise zu erheben sind, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, und diese qualifizierte Minderheit auf gerichtliche Entscheidung antragen kann, wenn die Mehrheit eine Beweiserhebung dennoch ablehnt. Der auf die Durchführung einer Gegenüberstellung gerichtete verfahrensgegenständliche Antrag ist kein Beweisantrag im Sinne dieser Vorschrift , weil er nicht die Vernehmung der Zeugen Bundesverteidigungsminister Dr. Freiherr zu Guttenberg, Staatssekretär a. D. Dr. Wichert und General a. D. Schneiderhan, die bereits vernommen worden sind, zu einer bestimmten Beweisbehauptung zum Gegenstand hat. Vielmehr zielt er als Verfahrensantrag auf die nochmalige Durchführung der Vernehmung in der bestimmten Art und Weise der Vernehmungsgegenüberstellung als besonderer Form der Zeugenvernehmung ab (Brocker, BayVBl. 2007, 173, 174; vgl. für den Strafprozess auch KK-Senge, StPO, 6. Aufl. § 58 Rn. 7; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. § 58 Rn. 8, 10).
25
Die eindeutige gesetzliche Regelung im Untersuchungsausschussgesetz , die bei den weniger wichtigen Verfahrensfragen die demokratische Mehrheitsregel vorschreibt, kann auch nicht durch die undifferenzierte Annahme ei- ner "maßgeblichen Geltungsmacht" der Minderheit im Untersuchungsausschuss unterlaufen werden (vgl. Brocker, BayVBl. 2007, 173, 174). Zwar ist der Mitge-staltungsanspruch der qualifizierten Minderheit grundsätzlich dem der Ausschussmehrheit vom Gewicht her gleich zu erachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197, 222; Glauben/Brocker, aaO, § 27 Rn. 5). Jedoch ist es grundsätzlich Sache des einfach-rechtlichen Gesetzgebers , wie er diesen - verfassungsrechtlich in Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten - Anspruch für das Verfahren vor den Untersuchungsausschüssen im Einzelnen ausformt und mit dem an sich auch für die Arbeit dieser Ausschüsse zu respektierenden demokratischen Grundprinzip der Mehrheitsentscheidung zum Ausgleich bringt. Die hierzu erforderliche Grenzziehung hat der Gesetzgeber mit den dargestellten differenzierten Regelungen des Untersuchungsausschussgesetzes zu den Gestaltungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten qualifizierter Minderheiten im Beweiserhebungsverfahren eines Untersuchungsausschusses vorgenommen. Wenn es der qualifizierten Minderheit der Mitglieder des Ausschusses danach verwehrt ist, die Gegenüberstellung von Zeugen durch einen entsprechenden Antrag zu erzwingen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen, so haben die an das Gesetz gebundenen Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) dies grundsätzlich zu respektieren.
26
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gesetzgeber dadurch, dass er in diesem Punkt der Ausschussmehrheit die gerichtlich nicht überprüfbare alleinige Entscheidungskompetenz zugesprochen hat, die Mitgestaltungsbefugnis der qualifizierten Minderheit in einer Weise beschränkt hätte, die mit den aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nicht mehr in Einklang stünde. Nur in diesem Fall wäre der Senat als Fachgericht berufen zu prüfen, ob nicht unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Prinzipien doch eine Auslegung des Untersuchungsausschussgesetzes entgegen seinem Wortlaut in Betracht käme, die der qualifizier- ten Ausschussminderheit insoweit eigene Gestaltungsrechte und Rechtsschutzmöglichkeiten einräumt; wäre eine derartige verfassungskonforme Auslegung nicht möglich, so wäre die Sache dagegen dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, damit dieses über die Vereinbarkeit von § 24 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 4 PUAG entscheidet (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Der Senat hält indes § 24 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG für vereinbar. Hierzu gilt:
27
Die Bestimmungen des Untersuchungsausschussgesetzes zu den Rechten der Ausschussminderheit bleiben in ihrer Gesamtheit nicht hinter dem verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Minderheitenschutz zurück (vgl. Glauben /Brocker, aaO, § 27 Rn. 22 f.). Sie enthalten einen angemessenen Ausgleich zwischen dem notwendigen Minderheitenschutz einerseits und dem in der Demokratie grundsätzlich geltenden Mehrheitsprinzip andererseits (vgl. dazu Achterberg/Schulte in: Mangoldt/Klein/Starck, GG II, Art. 44 Rn. 157 ff.). Sie gewährleisten, dass sowohl die Mehrheit als auch die Minderheit des Untersuchungsausschusses ihre Vorstellungen von einer sachgemäßen Aufklärung des zu untersuchenden Sachverhalts in angemessener Weise durchsetzen kann. Ein weitergehender Schutz der qualifizierten Ausschussminderheit dadurch, dass ihr über die ausdrücklich im Untersuchungsausschussgesetz geregelten Gestaltungsbefugnisse und Antragsrechte auf gerichtliche Entscheidung hinaus weitere zugestanden werden, ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten. Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Minderheit im Untersuchungsverfahren - wie die Antragstellerin meint - umfassend die "maßgebliche Geltungsmacht" zuzuerkennen wäre, existiert nicht. Vielmehr bestehen Minderheitenrechte als Ausnahmen von der in der parlamentarischen Demokratie geltenden Regel der Mehrheitsentscheidung auch im Untersuchungsverfahren nur insoweit, als sie sich zwingend aus der Verfassung - oder den diese konkretisierenden einfach- gesetzlichen Regelungen - ergeben (Glauben/Brocker, aaO, § 27 Rn. 2 mwN; Brocker, BayVBl. 2007, 173, 174).
28
Die fehlende Berechtigung der qualifizierten Minderheit, bei der Ablehnung einer Vernehmungsgegenüberstellung den Bundesgerichtshof anrufen zu können, steht vor diesem Hintergrund in Einklang mit dem Sinn und Zweck des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens. In diesem geht es um die Aufklärung eines Sachverhalts unter politischen Gesichtspunkten, die möglichst zeitnah und zügig geschehen soll. Bei der Beurteilung, ob wegen Widersprüchen in den Aussagen von Zeugen eine Gegenüberstellung zulässig und zweckmäßig ist, sind die politischen Bewertungen der Zeugenaussagen von ausschlaggebender Bedeutung. Diese ist Aufgabe der Mitglieder des Untersuchungsausschusses und nicht der Gerichte, die nur über Rechtsfragen, nicht dagegen über politische Bewertungen zu entscheiden haben.
29
Durch die Ablehnung einer Vernehmungsgegenüberstellung wird das Recht der Ausschussminderheit auf angemessene Beteiligung an der Sachaufklärung nicht in so gravierender Weise eingeschränkt, dass die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich wäre; denn der Ausschussminderheit bleiben ausreichende sonstige Möglichkeiten, auf sich widersprechende Zeugenaussagen zu reagieren. So kann sie einem Zeugen regelmäßig die gegenteilige Aussage eines anderen Zeugen vorhalten. Entsprechend wurde im vorliegenden Fall der Bundesverteidigungsminister Dr. Freiherr zu Guttenberg mit den Aussagen der Zeugen Staatssekretär a. D. Dr. Wichert und General a. D. Schneiderhan konfrontiert. Außerdem stehen die sich widersprechenden Zeugenaussagen für die politische Bewertung zur Verfügung, sodass die Ablehnung einer Gegenüberstellung im Vergleich zu einer abgelehnten Zeugenvernehmung die Interessen der Ausschussminderheit nur in geringem Umfang beeinträchtigt. Weiterhin hat die qua- lifizierte Ausschussminderheit des Untersuchungsausschusses die Möglichkeit, durch Presseerklärungen auf Widersprüche in Zeugenaussagen hinzuweisen, um eine Berichterstattung in den Medien zu ereichen. Sie kann zudem die Begründung , mit der eine Gegenüberstellung abgelehnt worden ist, der interessierten Öffentlichkeit zugänglich machen, die sich selbst ein Bild von der Überzeugungskraft der Ablehnungsgründe verschaffen kann. Weiterhin kann sie ein Sondervotum (§ 33 Abs. 1 und 2 PUAG) zum Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses erstellen und sich in diesem zu den Widersprüchen in den Zeugenaussagen äußern. Weitergehende Befugnisse sind aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zwingend geboten.
30
3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst. Hinsichtlich der Gerichtskosten ist ein Gebührentatbestand nicht ersichtlich, zudem wäre der Bund von der Bezahlung dieser Gebühren befreit. Auch für die Überbürdung der Kosten der an dem Verfahren Beteiligten fehlt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. zudem § 35 Abs. 1 PUAG). Einer entsprechenden Anwendung der VwGO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 3 ARs 27/06 und Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08) steht im vorliegenden Fall entgegen , dass sich der Untersuchungsausschuss und eine Minderheit seiner Mitglieder als Beteiligte gegenüberstehen. Die Übertragung der Regelungen der §§ 154 ff. VwGO erscheint in dieser einem Organstreit ähnlichen Konstellation grundsätzlich nicht sach- und interessengerecht (vgl. auch § 34a Abs. 3 BVerfGG). Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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Annotations

(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.

(3) Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.

(4) Der oder die Vorsitzende vernimmt die Zeugen zur Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen.

(5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeugen beruht, kann zunächst der oder die Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend erhalten die übrigen Mitglieder das Wort zu Fragen. Für die Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Ausübung des Fragerechts der einzelnen Fraktionen sind die Vorschriften der Geschäftsordnung und die Praxis des Bundestages zur Reihenfolge der Reden und zur Gestaltung von Aussprachen entsprechend anzuwenden, sofern der Untersuchungsausschuss nicht einstimmig Abweichendes beschließt.

(6) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.

(2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so unterbricht der oder die Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist der Untersuchungsausschuss auch nach Ablauf dieser Zeit noch nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.

(3) Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.

(4) Der oder die Vorsitzende vernimmt die Zeugen zur Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen.

(5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeugen beruht, kann zunächst der oder die Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend erhalten die übrigen Mitglieder das Wort zu Fragen. Für die Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Ausübung des Fragerechts der einzelnen Fraktionen sind die Vorschriften der Geschäftsordnung und die Praxis des Bundestages zur Reihenfolge der Reden und zur Gestaltung von Aussprachen entsprechend anzuwenden, sofern der Untersuchungsausschuss nicht einstimmig Abweichendes beschließt.

(6) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.

(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.

(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.

(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.

(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.

(3) Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.

(4) Der oder die Vorsitzende vernimmt die Zeugen zur Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen.

(5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeugen beruht, kann zunächst der oder die Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend erhalten die übrigen Mitglieder das Wort zu Fragen. Für die Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Ausübung des Fragerechts der einzelnen Fraktionen sind die Vorschriften der Geschäftsordnung und die Praxis des Bundestages zur Reihenfolge der Reden und zur Gestaltung von Aussprachen entsprechend anzuwenden, sofern der Untersuchungsausschuss nicht einstimmig Abweichendes beschließt.

(6) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Satz 1 gilt für den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes entsprechend.

(3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.

(1) Der oder die Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein.

(2) Er oder sie ist zur Einberufung einer Sitzung zum nächstmöglichen Termin innerhalb des Zeitplanes verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(3) Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeitplanes oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der oder die Vorsitzende nur berechtigt, wenn ein entsprechendes Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses unter Angabe der Tagesordnung vorliegt und der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages hierzu die Genehmigung erteilt hat.

(1) Der Untersuchungsausschuss hat jederzeit das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, zu seiner Unterstützung eine Untersuchung zu beschließen, die von einem oder einer Ermittlungsbeauftragten durchgeführt wird. Der Ermittlungsauftrag soll zeitlich auf höchstens sechs Monate begrenzt werden.

(2) Der oder die Ermittlungsbeauftragte wird innerhalb von drei Wochen nach Beschlussfassung gemäß Absatz 1 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bestimmt. Erfolgt diese Bestimmung nicht fristgemäß, bestimmt der oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit der Stellvertretung und im Benehmen mit den Obleuten der Fraktionen im Untersuchungsausschuss innerhalb weiterer drei Wochen die Person des oder der Ermittlungsbeauftragten.

(3) Ermittlungsbeauftragte bereiten in der Regel die Untersuchung durch den Untersuchungsausschuss vor. Sie beschaffen und sichten die erforderlichen sächlichen Beweismittel. Sie haben entsprechend § 18 das Recht auf Vorlage von Beweismitteln sowie entsprechend § 19 das Recht der Augenscheineinnahme. Sie können Herausgabeansprüche entsprechend § 30 geltend machen. Werden ihnen die Rechte gemäß Satz 3 oder 4 nicht freiwillig gewährt, bedarf es eines Beweisbeschlusses gemäß § 17 Abs. 1. Ermittlungsbeauftragte können Personen informatorisch anhören. Sie sind dem gesamten Untersuchungsausschuss verantwortlich. Die Ergebnisse ihrer Tätigkeit stehen allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zur Verfügung. Nach Abschluss ihrer Untersuchung erstatten Ermittlungsbeauftragte dem Untersuchungsausschuss über das Ergebnis einen schriftlichen und mündlichen Bericht. Darin unterbreiten sie dem Untersuchungsausschuss einen Vorschlag über die weitere Vorgehensweise. Im Verkehr nach außen haben sie die gebührende Zurückhaltung zu wahren; öffentliche Erklärungen geben sie nicht ab.

(4) Ermittlungsbeauftragte sind im Rahmen ihres Auftrages unabhängig. Sie können jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abberufen werden. Sie haben das Recht, für ihren Ermittlungsauftrag in angemessenem Umfang Hilfskräfte einzusetzen.

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.

(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.

(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.

(1) Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.

(2) Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, soweit sie nicht durch Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.

(3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.

(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher Beweismittel, verpflichtet. Über Streitigkeiten entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes.

(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so kann der Untersuchungsausschuss Zeugen die durch ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegen und gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen.

(2) Unter der in Absatz 1 bestimmten Voraussetzung kann der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Untersuchungsverfahrens, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) § 70 Abs. 4 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und auszuliefern. Diese Pflicht besteht nicht, soweit das Beweismittel Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist.

(2) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen. Der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen. § 27 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die nach § 22 Abs. 1 und 2 zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden.

(3) Werden Gegenstände nach Absatz 1 nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss; § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Zur Beschlagnahme der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände kann der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 und 3, §§ 106, 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.

(3) Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.

(4) Der oder die Vorsitzende vernimmt die Zeugen zur Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen.

(5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeugen beruht, kann zunächst der oder die Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend erhalten die übrigen Mitglieder das Wort zu Fragen. Für die Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Ausübung des Fragerechts der einzelnen Fraktionen sind die Vorschriften der Geschäftsordnung und die Praxis des Bundestages zur Reihenfolge der Reden und zur Gestaltung von Aussprachen entsprechend anzuwenden, sofern der Untersuchungsausschuss nicht einstimmig Abweichendes beschließt.

(6) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.

(2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so unterbricht der oder die Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist der Untersuchungsausschuss auch nach Ablauf dieser Zeit noch nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.

(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Bundestages.

(3) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages.

(1) Ist die Einsetzung von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages beantragt, so hat der Bundestag sie unverzüglich zu beschließen.

(2) Der Einsetzungsbeschluss darf den in dem Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, die Antragstellenden stimmen der Änderung zu.

(3) Hält der Bundestag den Einsetzungsantrag für teilweise verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die der Bundestag für nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragstellenden, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsantrages das Bundesverfassungsgericht anzurufen, bleibt unberührt.

(1) Der oder die Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein.

(2) Er oder sie ist zur Einberufung einer Sitzung zum nächstmöglichen Termin innerhalb des Zeitplanes verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(3) Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeitplanes oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der oder die Vorsitzende nur berechtigt, wenn ein entsprechendes Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses unter Angabe der Tagesordnung vorliegt und der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages hierzu die Genehmigung erteilt hat.

(1) Der Untersuchungsausschuss hat jederzeit das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, zu seiner Unterstützung eine Untersuchung zu beschließen, die von einem oder einer Ermittlungsbeauftragten durchgeführt wird. Der Ermittlungsauftrag soll zeitlich auf höchstens sechs Monate begrenzt werden.

(2) Der oder die Ermittlungsbeauftragte wird innerhalb von drei Wochen nach Beschlussfassung gemäß Absatz 1 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bestimmt. Erfolgt diese Bestimmung nicht fristgemäß, bestimmt der oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit der Stellvertretung und im Benehmen mit den Obleuten der Fraktionen im Untersuchungsausschuss innerhalb weiterer drei Wochen die Person des oder der Ermittlungsbeauftragten.

(3) Ermittlungsbeauftragte bereiten in der Regel die Untersuchung durch den Untersuchungsausschuss vor. Sie beschaffen und sichten die erforderlichen sächlichen Beweismittel. Sie haben entsprechend § 18 das Recht auf Vorlage von Beweismitteln sowie entsprechend § 19 das Recht der Augenscheineinnahme. Sie können Herausgabeansprüche entsprechend § 30 geltend machen. Werden ihnen die Rechte gemäß Satz 3 oder 4 nicht freiwillig gewährt, bedarf es eines Beweisbeschlusses gemäß § 17 Abs. 1. Ermittlungsbeauftragte können Personen informatorisch anhören. Sie sind dem gesamten Untersuchungsausschuss verantwortlich. Die Ergebnisse ihrer Tätigkeit stehen allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zur Verfügung. Nach Abschluss ihrer Untersuchung erstatten Ermittlungsbeauftragte dem Untersuchungsausschuss über das Ergebnis einen schriftlichen und mündlichen Bericht. Darin unterbreiten sie dem Untersuchungsausschuss einen Vorschlag über die weitere Vorgehensweise. Im Verkehr nach außen haben sie die gebührende Zurückhaltung zu wahren; öffentliche Erklärungen geben sie nicht ab.

(4) Ermittlungsbeauftragte sind im Rahmen ihres Auftrages unabhängig. Sie können jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abberufen werden. Sie haben das Recht, für ihren Ermittlungsauftrag in angemessenem Umfang Hilfskräfte einzusetzen.

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.

(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.

(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.

(1) Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.

(2) Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, soweit sie nicht durch Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.

(3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.

(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher Beweismittel, verpflichtet. Über Streitigkeiten entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes.

(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so kann der Untersuchungsausschuss Zeugen die durch ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegen und gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen.

(2) Unter der in Absatz 1 bestimmten Voraussetzung kann der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Untersuchungsverfahrens, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) § 70 Abs. 4 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und auszuliefern. Diese Pflicht besteht nicht, soweit das Beweismittel Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist.

(2) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen. Der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen. § 27 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die nach § 22 Abs. 1 und 2 zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden.

(3) Werden Gegenstände nach Absatz 1 nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss; § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Zur Beschlagnahme der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände kann der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 und 3, §§ 106, 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.

(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.

(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.

(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so kann der Untersuchungsausschuss Zeugen die durch ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegen und gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen.

(2) Unter der in Absatz 1 bestimmten Voraussetzung kann der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Untersuchungsverfahrens, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) § 70 Abs. 4 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und auszuliefern. Diese Pflicht besteht nicht, soweit das Beweismittel Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist.

(2) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen. Der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen. § 27 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die nach § 22 Abs. 1 und 2 zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden.

(3) Werden Gegenstände nach Absatz 1 nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss; § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Zur Beschlagnahme der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände kann der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 und 3, §§ 106, 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.

(3) Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.

(4) Der oder die Vorsitzende vernimmt die Zeugen zur Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen.

(5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeugen beruht, kann zunächst der oder die Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend erhalten die übrigen Mitglieder das Wort zu Fragen. Für die Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Ausübung des Fragerechts der einzelnen Fraktionen sind die Vorschriften der Geschäftsordnung und die Praxis des Bundestages zur Reihenfolge der Reden und zur Gestaltung von Aussprachen entsprechend anzuwenden, sofern der Untersuchungsausschuss nicht einstimmig Abweichendes beschließt.

(6) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.

(2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so unterbricht der oder die Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist der Untersuchungsausschuss auch nach Ablauf dieser Zeit noch nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.

(3) Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.

(4) Der oder die Vorsitzende vernimmt die Zeugen zur Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen.

(5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeugen beruht, kann zunächst der oder die Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend erhalten die übrigen Mitglieder das Wort zu Fragen. Für die Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Ausübung des Fragerechts der einzelnen Fraktionen sind die Vorschriften der Geschäftsordnung und die Praxis des Bundestages zur Reihenfolge der Reden und zur Gestaltung von Aussprachen entsprechend anzuwenden, sofern der Untersuchungsausschuss nicht einstimmig Abweichendes beschließt.

(6) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.

(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.

(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.

(2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so unterbricht der oder die Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist der Untersuchungsausschuss auch nach Ablauf dieser Zeit noch nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Bundestag einen schriftlichen Bericht. Der Bericht hat den Gang des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchung wiederzugeben.

(2) Kommt der Untersuchungsausschuss nicht zu einem einvernehmlichen Bericht, sind Sondervoten in den Bericht aufzunehmen.

(3) Ist abzusehen, dass der Untersuchungsausschuss seinen Untersuchungsauftrag nicht vor Ende der Wahlperiode erledigen kann, hat er dem Bundestag rechtzeitig einen Sachstandsbericht über den bisherigen Gang des Verfahrens sowie über das bisherige Ergebnis der Untersuchungen vorzulegen.

(4) Auf Beschluss des Bundestages hat der Untersuchungsausschuss dem Bundestag einen Zwischenbericht vorzulegen.

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt der Bund.

(2) Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstattet werden. Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf der Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(3) Die Entschädigung, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen setzt der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages fest.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.