Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2019 - 3 ARs 10/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2019 gemäß § 36 Abs. 3, § 17 Abs. 4 PUAG beschlossen:
a) Es wird festgestellt, dass der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages aufgrund der Beweisanträge der Antragstellerin vom 1. März 2018 (Ausschuss-Drucks. 19 [25] 110 und 19 [25] 111) verpflichtet ist, Beweis zu erheben durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die im Bundesamt für Verfassungsschutz und beim Bundesnachrichtendienst entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen und dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode aufgrund dessen Beschlusses vom 16. Januar 2017 übermittelt oder zur Verfügung gestellt worden sind, bei dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundeskanzleramt.
b) Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Gründe:
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- Die Antragstellerin erstrebt als Ausschussminderheit eine Beweiserhebung durch den 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ("Berliner Breitscheidplatz") durch Beiziehung von Akten und anderen Beweismitteln bei dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundeskanzleramt. Die Ausschussmehrheit lehnte die beantragte Beweiserhebung ab. Daraufhin hat die Ausschussminderheit auf eine Entscheidung des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof über die Erhebung der Beweise angetragen. Dieser hat mit Beschluss vom 30. August 2018 (1 BGs 408/18 - 1 ARs 1/18) entschieden, der Untersuchungsausschuss müsse nochmals über die beantragte Beweiserhebung abstimmen und dieser mehrheitlich zustimmen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Untersuchungsausschuss als Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
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- 1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wurde am 1. März 2018 zur Aufklärung der Hintergründe des Terroranschlages vom 19. Dezember 2016 auf dem Berliner Breitscheidplatz eingesetzt (BT-Drucks. 19/943, Plenarprotokoll 19/17, S. 1405 f.). Untersuchungsgegenstand ist unter anderem die Schaffung eines Gesamtbildes "zu dem Terroranschlag vom 19. Dezember 2016 auf dem Breitscheidplatz in Berlin, zum Attentäter, seiner Person und seinen Aliasidentitäten, zu seinem Umfeld und zu seinen Kontaktpersonen und zu möglichen Mittätern, Hintermännern und Unterstützern". Insbesondere unterliegt der Klärung des Untersuchungsausschusses auch der Informationsfluss zwischen den Behörden. So soll auch untersucht werden, "ob Informationen zwischen den einzelnen Behörden zeit- und sachgerecht ausgetauscht wurden und ob mit Nachrichtendiensten und Sicherheitsund Strafverfolgungsbehörden im europäischen und außereuropäischen Ausland sachgerecht zusammengearbeitet bzw. Informationen ausgetauscht wurden" (BT-Drucks. 19/943 S. 3, B.I.). Überdies ist im Einsetzungsbeschluss unter B.II.9. ausdrücklich aufgeführt, der Untersuchungsausschuss solle "insbesondere" klären, "welche Erkenntnisse dem Bundesministerium des Inneren, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder dem Bundeskanzleramt sowie der Bundesregierung insgesamt zum Attentäter wann vorlagen , ob die gebotene Information des Deutschen Bundestages (Chronologie u.a.) zeitgerecht, umfassend und zutreffend erfolgte und ob die Öffentlichkeit angemessen und zutreffend informiert wurde" (BT-Drucks. 19/943 S. 5, B.II.9.).
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- In der Sitzung des Untersuchungsausschusses am 1. März 2018 legte die Antragstellerin zwei Beweisanträge vor, wonach zum gesamten Untersuchungsauftrag mit Ausnahme der Ziffer B.II.7. Beweis erhoben werden solle durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die im Bundesamt für Verfassungsschutz und beim Bundesnachrichtendienst entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden und dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode aufgrund dessen Beschlusses vom 16. Januar 2017 übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt worden seien, bei dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundeskanzleramt, § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG). In der Sitzung des Untersuchungsausschusses am 15. März 2018 wurden die Beweisanträge der Antragstellerin mehrheitlich abgelehnt , da die Mehrheit der Ausschussmitglieder diese für unzulässig hielt.
- 4
- 2. Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, die Ablehnung der Beweisanträge durch den Antragsgegner verstoße gegen § 17 Abs. 2 PUAG, da die begehrte Beweiserhebung zulässig sei. Sie sei vom Untersuchungsauftrag gedeckt und verletze auch nicht das Beratungsgeheimnis aus § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz - PKGrG), denn dieses werde durch die beantragte Beweiserhebung nicht berührt. Die Beweisanträge bezögen sich nicht auf die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Thematisiert werde einzig der Umstand, dass dieses durch den Beschluss vom 16. Januar 2017 selbst Akten des Bundes zum Untersuchungsgegenstand angefordert habe. Falls es Gründe gebe, die es rechtfertigten, die Informationen, die dem Parlamentarischen Kontrollgremium vorgelegt worden seien, dem Untersuchungsausschuss nicht zur Verfügung zu stellen, so habe darüber allein die Bundesregierung als Adressat der begehrten Beweisanordnungen gemäß § 18 Abs. 2 PUAG zu entscheiden.
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- Die Antragstellerin hat daher beantragt, Folgendes anzuordnen:
1) Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drucks. 19/943), jedoch mit Ausnahme der Ziffer B.II.7., durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die im Bundesamt für Verfassungsschutz entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind und dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode aufgrund dessen Beschlusses vom 16. Januar 2017 übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt wurden, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium des Inneren.
2) Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drucks. 19/943), jedoch mit Ausnahme der Ziffer B.II.7., durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die beim Bundesnachrichtendienst entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind und dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode aufgrund dessen Beschlusses vom 16. Januar 2017 übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt wurden, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.
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- Hilfsweise hat sie beantragt, den 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu verpflichten, nochmals über die Beweisanträge der Antragstellerin vom 15. März 2018 (Ausschuss-Drucks. 19 [25] 110 und 19 [25] 111) abzustimmen und ihnen - zumindest mehrheitlich - zuzustimmen.
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- 3. Der Antragsgegner, der keinen konkreten Antrag gestellt hat, ist der Ansicht gewesen, Haupt- und Hilfsanträge seien unzulässig. § 17 Abs. 4 PUAG eröffne dem Gericht nicht die Möglichkeit, den begehrten Beweisbeschluss selbst zu erlassen; es könne allenfalls die Rechtswidrigkeit der Ablehnung feststellen. Auch der Hilfsantrag sei unzulässig, denn einer Verpflichtung, der begehrten Beweiserhebung mehrheitlich zuzustimmen, bedürfe es nicht, weil ein entsprechender Beschluss auch bei Stimmenthaltung der Ausschussmehrheit durch die Stimmen der Minderheit gefasst werden könne.
- 8
- Der Antrag sei zudem unbegründet, da die Ablehnung der Beweisanträge rechtmäßig sei. Sie bezögen sich auf dem Gremium aufgrund anderer Beweisbeschlüsse ohnehin schon vorliegende oder noch vorzulegende Dokumente. Auch bleibe unklar, ob eine vollständige Vorlage der im Antrag genannten Dokumente oder lediglich eine Übersicht über die dem Kontrollgremium vorgelegten Akten begehrt werde.
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- Die beantragte Beweiserhebung verstoße jedenfalls gegen § 17 Abs. 2 PUAG i.V.m. § 10 Abs. 1 PKGrG. Das Beratungsgeheimnis des § 10 Abs. 1 PKGrG gelte auch gegenüber Untersuchungsausschüssen. § 10 Abs. 1 PKGrG umfasse nicht allein den Vorgang der Beratung, sondern auch die dem Parlamentarischen Kontrollgremium vorliegenden Informationen und schütze diese vor der Weitergabe an andere Organe und Gremien des Deutschen Bundestages einschließlich der Untersuchungsausschüsse. Durch die begehrte Aktenvorlage werde das strikte Beratungsgeheimnis des § 10 Abs. 1 PKGrG insbesondere deshalb verletzt, weil die vorgelegten Akten Rückschlüsse auf die Art und den Inhalt der Beratungen im Kontrollgremium ermöglichten, die der Anforderung vorausgegangen seien. Schließlich habe das Kontrollgremium selbst die effektive Möglichkeit zu überprüfen, ob es durch die Bundesregierung hinreichend und korrekt unterrichtet worden sei.
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- 4. Mit Beschluss vom 30. August 2018 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs dem Hilfsantrag der Antragstellerin stattgegeben, deren Hauptantrag jedoch zurückgewiesen.
- 11
- Zur Begründung hat er ausgeführt, der Hauptantrag sei zwar unzulässig, denn er könne die Entscheidung des Untersuchungsausschusses nicht ersetzen. Der Hilfsantrag sei jedoch zulässig und auch hinreichend bestimmt, denn aus seinem Wortlaut ergebe sich zweifelsfrei, dass die körperliche Beiziehung der genannten Akten und sonstigen Beweismittel begehrt werde. Auch stehe die bislang gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Bundesnachrichtendienst angeordnete Beweiserhebung dem Rechtsschutzbedürfnis des Antrags nicht entgegen, denn aus dieser Beweiserhebung ergebe sich naturgemäß nicht, ob die dem Untersuchungsausschuss vorgelegten Beweismittel auch dem parlamentarischen Kontrollgremium vorgelegen hätten.
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- Der Antrag sei auch begründet. Die beantragte Beweiserhebung sei vom Untersuchungsgegenstand gedeckt, der sich darauf erstrecke, ob die Bundesregierung den Deutschen Bundestag zeitgerecht, umfassend und zutreffend informiert habe. Hiervon sei auch die beantragte Beweiserhebung erfasst, weil das Parlamentarische Kontrollgremium ein Hilfsorgan des Deutschen Bundestages sei. Es begegne auch keinen Bedenken, einen Untersuchungsausschuss mit der Frage der hinreichenden Information des Parlamentarischen Kontrollgremiums durch die Bundesregierung bzw. mit einem Abgleich des Informationsflusses an dieses mit der Unterrichtung anderer Gremien des Deutschen Bundestages zu betrauen, denn Parlamentarisches Kontrollgremium und Untersuchungsausschuss bestünden nebeneinander. Ihre jeweiligen Informationsansprüche gegenüber der Bundesregierung seien voneinander unabhängig und schränkten sich gegenseitig nicht ein. Ein Verstoß gegen das Geheimhaltungsgebot des § 10 Abs. 1 PKGrG sei nicht zu besorgen. Zwar erfasse das Geheimhaltungsgebot nicht lediglich die Beratungen und die durch das Gremium selbst erstellten Unterlagen, sondern auch die durch dieses beigezogenen Beweismittel. Vorliegend begehre die Antragstellerin aber gerade nicht den ihr nach § 10 Abs. 1 PKGrG verwehrten Zugang, sondern die Aushändigung der Beweismittel durch die Bundesregierung. Das stelle auch keine Umgehung von § 10 Abs. 1 PKGrG dar, zumal der Bundesregierung die Entscheidungsbefugnis zukomme, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen zurückzuhalten. Auch lasse die Mitteilung der dem Kontrollgremium übergebenen Unterlagen und Beweismittel keine Rückschlüsse auf die Beratungen des Gremiums zu. Zum einen habe das Gremium selbst unter dem 31. Mai 2017 (BT-Drucks. 18/12585) eine öffentliche Bewertung nach § 10 Abs. 2 PKGrG abgegeben. Zum anderen richte sich der Antrag nicht auf die Vorlage des Anforderungsbeschlusses vom 16. Januar 2017, sondern nur auf Vorlage der Akten, die im Hinblick auf den Beschluss tatsächlich übersandt worden seien. Schließlich seien die Beweisanträge auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht rechtsmissbräuchlich.
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- 5. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und bringt vor, dass den Anträgen bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da im Hinblick auf Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG auch § 244 Abs. 3 StPO neben § 17 Abs. 2 PUAG anwendbar sei und die Beweisanträge wegen Bedeutungslosigkeit und Erwiesenheit der Beweistatsache unzulässig seien, weil die angeforderten Unterlagen dem Untersuchungsausschuss aufgrund anderer Beweisbeschlüsse schon vorlägen oder ihm noch vorgelegt werden müssten. Zur Frage der Tenorierung ergänzt er, dass die Feststellung der Verpflichtung zur Beweisaufnahme ausreichend sei, da der Antragsgegner wegen seiner rechtsstaatlichen Bindung an Gerichtsentscheidungen eine festgestellte Verpflichtung umsetzen würde. In der Sache hält er an seiner Auffassung fest und sieht einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 PKGrG als gegeben an, da durch die Beweiserhebung die Vertraulichkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums ausgehöhlt werde. Eine Verschlechterung der Informationsmöglichkeiten des Deutschen Bundestages sei nicht zu besorgen, denn dem Untersuchungsausschuss solle allein verwehrt bleiben, sich in eine Position zu bringen, die derjenigen des Kontrollgremiums, das im Hinblick auf die beantragte Beweiserhebung die Kontrollrechte des Parlaments allein wahrnehme, entspreche, ohne dass aber die dazu nötige und die Tätigkeit des Gremiums bestimmende Vertraulichkeit gegeben sei.
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- Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. August 2018 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
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- 6. Die Antragstellerin, die keinen konkreten Antrag gestellt hat, ist der Auffassung, der Beschwerde bleibe der Erfolg versagt. Sie hält ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und führt ergänzend aus, die Erwägung des Antragsgegners , die Beweisanträge seien aufgrund der Tatsache, dass die angeforderten Unterlagen aufgrund anderer Beweisbeschlüsse schon vorlägen bzw. vorgelegt werden müssten, wegen Bedeutungslosigkeit und Erwiesenheit der Beweistatsache unzulässig, sei schon deshalb unzutreffend, weil es nicht darum gehe, was in den Akten stehe, sondern die Frage geklärt werden solle, welche Akten mit welchem Inhalt gerade dem Parlamentarischen Kontrollgremium vorgelegt worden seien. Aus diesem Grunde genüge auch eine Auflistung der Dokumente nicht.
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- 7. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird ergänzend auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, insbesondere die Beschwerdebegründung vom 11. Oktober 2018, die Erwiderung vom 26. Oktober 2018 und die Ergänzung der Beschwerdebegründung vom 16. November 2018 Bezug genommen.
II.
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- Die gemäß § 36 Abs. 3 PUAG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt in der Sache überwiegend erfolglos. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Anträgen der qualifizierten Minderheit im Untersuchungsausschuss im Wesentlichen stattgegeben. Die Ablehnung der Beweisanträge der Antragstellerin vom 1. März 2018 (Ausschuss-Drucks. 19 [25] 110 und 19 [25] 111) war rechtswidrig, weil die Beweiserhebung zulässig ist (1.). Die Beschlussformel war jedoch in eine - hier ausreichende - Feststellung zu ändern (2.).
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- 1. Die Ablehnung der Beweisanträge der Antragstellerin war rechtswidrig, weil sie von dem erforderlichen Mindestquorum eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses, die ein Viertel der Bundestagsmitglieder repräsentieren (sogenannte qualifizierte Minderheit, vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 ARs 20/16, BGHSt 62, 60, 65 ff.), getragen werden und die beantragte Beweiserhebung zulässig ist.
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- a) Eine von der qualifizierten Minderheit beantragte Beweiserhebung kann nach § 17 Abs. 2 PUAG abgelehnt werden, wenn sie unzulässig oder das Beweismittel unerreichbar ist. Unzulässig ist eine Beweiserhebung, wenn sie von dem Untersuchungsgegenstand nicht gedeckt ist (vgl. hierzu Waldhoff/ Gärditz-Gärditz, PUAG, § 17 Rn. 13) oder gegen verfassungsrechtliche, gesetzliche oder geschäftsordnungsmäßige Vorschriften verstößt (BT-Drucks. 14/5790 S. 17). Darüber hinaus kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Antragsrecht missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197, 225; Brocker, in: Glauben/ Brocker, Hdb. UA, 3. Aufl., § 17 PUAG, Rn. 16, 18).
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- b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere steht der beantragten Beweisaufnahme § 10 Abs. 1 PKGrG nicht entgegen. Die Anforderung von Akten, Dokumenten und Daten des Bundesamts für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes bei dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundeskanzleramt verstößt weder gegen das Beratungsgeheimnis des § 10 Abs. 1 Satz 1 PKGrG noch gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 PKGrG. Hierzu gilt:
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- aa) § 10 Abs. 1 Satz 1 PKGrG bestimmt, dass die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums geheim sind. Darüber hinaus trifft nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 PKGrG die Mitglieder des Gremiums und weitere an dessen Sitzungen teilnehmende Personen eine über den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Gremium hinausreichende Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Gremium bekannt geworden sind. Diese hohe Vertraulichkeitsgewähr ist Voraussetzung für die Verpflichtung der Bundesregierung zur umfassenden Information des Parlamentarischen Kontrollgremiums im Bereich der Nachrichtendienste gemäß §§ 4, 5 und 6 PKGrG. Das Recht zur Zurückhaltung solcher Informationen ist auf wenige Fälle beschränkt und unterliegt einer eigenen Begründungspflicht (§ 6 Abs. 2 PKGrG). Damit stellt das Parlamentarische Kontrollgremium ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle der Regierung im Bereich der Nachrichtendienste dar, weil die üblichen Kontrollmechanismen wegen der für diesen Bereich maßgeblichen Geheimhaltungsbedürftigkeit beschränkt sind (vgl. Christopheit/Wolff, ZG 2010, 77, 80 f.).
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- bb) Demgegenüber gilt jedenfalls für die Beweisaufnahme in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen - anders als für Beratungen und Beschlussfassungen (§ 12 PUAG) - der Grundsatz der Öffentlichkeit, § 13 Abs. 1 Satz 2 PUAG. Dieser beansprucht indes keine uneingeschränkte Geltung, denn auch das Untersuchungsausschussgesetz sieht Regelungen zum Schutz staatlicher Geheimnisse vor. So schließt der Untersuchungsausschuss nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 PUAG die Öffentlichkeit von der Beweisaufnahme aus, wenn besondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen, insbesondere wenn Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen sind. Gemäß § 15 Abs. 1 PUAG kann der Untersuchungsausschuss Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen mit einem Geheimhaltungsgrad versehen. Die Entscheidung über die Einstufung richtet sich nach der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (§ 15 Abs. 2 Satz 1 PUAG). Den Zugang zu Verschlusssachen regelt § 16 PUAG. Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck des Umstands, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung sein Recht auf parlamentarische Kontrolle nicht wirksam auszuüben vermag (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 Rn. 139). Angesichts dieser Bestimmungen kommt der Bundesregierung gegenüber einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss jedenfalls aus Gründen der Gefährdung des Staatswohls regelmäßig kein Recht zur Verweigerung der Vorlage von Akten zu (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 123 ff. mwN).
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- cc) Für das Verhältnis von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen zu dem Parlamentarischen Kontrollgremium gilt Folgendes: Beide sind Teile des Bundestages; das Parlamentarische Kontrollgremium wird auch als dessen "Hilfsorgan" bezeichnet (BT-Drucks. 16/12412 S. 5; Maunz/Dürig/Klein, GG, 84. EL, Art. 45d Rn. 24). Gemäß § 1 Abs. 2 PKGrG bleiben die Rechte des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse von der Einrichtung des Gremiums und der Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion unberührt. Daraus folgt, dass die Existenz des Parlamentarischen Kontrollgremiums die im Übrigen bestehenden parlamentarischen Informationsansprüche nicht verdrängt. Vielmehr tritt die Kontrollaufgabe des Gremiums zu den Kontrollrechten des Parlaments hinzu, ohne diese zu schmälern. Dem Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen bleibt es danach unbenommen, von der Bundesregierung Aufklärung über nachrichtendienstliche Vorgänge zu verlangen. Auch die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen sollte durch die Bildung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nicht eingeschränkt werden (BT-Drucks. 8/1599 S. 6). Vor diesem Hintergrund kann sich die Bundesregierung ihrer Antwortpflicht gegenüber dem Informationsanspruch des Bundestages, seiner Ausschüsse oder einzelner Abgeordneter nicht mit der Begründung entziehen, dass sie sich zur Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes nur in den dafür vorgesehenen besonderen Gremien des Deutschen Bundestages äußere (vgl. im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 189 ff.).
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- Allerdings sind die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 PKGrG an der Weitergabe der ihnen durch die Bundesregierung zugänglich gemachten Informationen gehindert. Davon sind auch die dem Gremium zugänglich gemachten Akten und Daten umfasst. Das Kontrollgremium kann nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PKGrG mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder lediglich öffentliche Bewertungen aktueller Vorgänge vornehmen, wobei es jedoch die Belange des Geheimschutzes zu beachten hat (§ 10 Abs. 4 PKGrG). Mithin dürfen in einer Bewertung keine geheimhaltungswürdigen Vorgänge veröffentlicht werden; sie darf nur ein Urteil über das Verhalten der Nachrichtendienste enthalten. Hierdurch erhält das Gremium die Möglichkeit, auf ein unkorrektes Verhalten der Nachrichtendienste öffentlich aufmerksam zu machen und gezielt weitergehende Kontrollen, etwa durch die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses anzustoßen (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 191). Daneben kann das Kontrollgremium seit Einführung des § 10 Abs. 5 PKGrG mit Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2746) Berichte eines von ihm beauftragten Sachverständigen - wiederum unter Wahrung des Geheimschutzes - unter anderem an parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages übermitteln. Sofern darin als Verschlusssachen eingestufte Informationen enthalten sind, ist hierfür die Zustimmung der die Information bereitstellenden Stelle erforderlich. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber einen nachvollziehbaren Bedarf an einer derartigen Weitergabe insbesondere für die Fälle anerkannt, in denen sich das Kontrollgremium bereits vor Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit demselben Sachverhalt befasst hat (BT-Drucks. 18/9040 S. 14).
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- dd) Eingedenk dessen verletzt die beantragte Beweiserhebung nicht § 10 Abs. 1 Satz 1 PKGrG, weil sie den materiellen Bereich des Beratungsgeheimnisses nicht berührt. Sie bezieht sich weder auf Inhalte der Beratungen des Kontrollgremiums noch auf eine - soweit existent - detailliertere Informationsanforderung des Gremiums als diejenige, die aus der Anlage zur erläuternden Sachverhaltsdarstellung zu dessen öffentlicher Bewertung vom 31. Mai 2017 (BT-Drucks. 18/12585 S. 26) ersichtlich ist. Die dem Kontrollgremium überlassenen Akten stellen lediglich die Grundlage der Beratung dar und haben selbst nicht Teil an dem von jedermann zu beachtenden Beratungsgeheimnis.
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- Ebenso wenig wird durch die Beweiserhebung die Verschwiegenheitspflicht verletzt. Angesichts der vorstehend beschriebenen Regelungssysteme folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die dem Kontrollgremium zugänglich gemachten Informationen geheim bleiben (vgl.
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- ee) Die Möglichkeit einer Anforderung von Akten, Dokumenten und Daten des Bundesamts für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes , die dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Verfügung gestellt wurden , bei dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundeskanzleramt durch den parlamentarischen Untersuchungsausschuss stellt ferner keine unzu- lässige Umgehung der durch § 10 Abs. 1 PKGrG gesicherten Vertraulichkeitsgewähr dar. Dies ergibt sich nach dem zu II. 1. b) cc) Ausgeführten schon aus dem verfassungsrechtlich vorgesehenen Nebeneinander von Untersuchungsausschüssen (Art. 44 GG) und Parlamentarischem Kontrollgremium (Art. 45d GG) und daraus, dass das Parlamentarische Kontrollgremium ein zusätzliches Kontrollorgan darstellt, das das unverändert fortbestehende Informationsrecht des Bundestages und seiner Ausschüsse nicht verdrängt oder beeinträchtigt. Die vom Bundesverfassungsgericht angeführte Möglichkeit des Kontrollgremiums , durch öffentliche Bewertungen weitere Kontrollen etwa durch Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gezielt anzustoßen (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 191), bliebe weitgehend wirkungslos , wenn der Untersuchungsausschuss solche Akten von der Bundesregierung nicht mehr anfordern könnte, die bereits dem Kontrollgremium vorgelegen haben. Vielmehr bestünde die Gefahr eines dem Untersuchungsrecht des Art. 44 GG entzogenen, kontrollfreien Raums im Bereich der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes. Die Bundesregierung hätte damit die nicht hinnehmbare Möglichkeit, weitergehende parlamentarische Kontrolle allein dadurch zu verhindern , dass sie dem Kontrollgremium möglichst viele Informationen zukommen lässt.
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- ff) Zudem enthält das Untersuchungsausschussgesetz ein eigenes Regelungsregime zur Wahrung der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen der Exekutive. Im Einzelnen:
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- Das in Art. 44 GG gewährleistete Untersuchungsrecht gehört zu den ältesten und wichtigsten Rechten des Parlaments, das die Möglichkeit zu der Sachverhaltsaufklärung schafft, die das Parlament zur Wahrung seiner Kontrollfunktion gegenüber der ihm verantwortlichen Regierung benötigt. Dabei gilt das Gebot der Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle, die unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes effektiver Opposition auch die im Grundgesetz vorgesehenen Minderheitenrechte einschließt (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 Rn. 97, 107 f.; zum Grundsatz effektiver Opposition vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14, BVerfGE 142, 25 Rn. 85 ff.; für den Bereich der Untersuchungsausschüsse: BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197, 223 ff.). Das Recht auf Aktenvorlage gehört dabei zum Kern des Untersuchungsrechts. Der Anspruch auf Vorlage von Akten im Verantwortungsbereich der Regierung folgt nicht lediglich aus dem Recht auf Amtshilfe gemäß Art. 44 Abs. 3 GG; er ist Bestandteil des Kontrollrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und des Rechts der Beweiserhebung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Untersuchungsausschuss muss sich nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben oder sein Verlangen auf bestimmte Aktenteile beschränken. Vielmehr soll er sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 Rn. 110 mwN).
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- Dem Recht des Untersuchungsausschusses auf Aktenvorlage entspricht die Pflicht der Bundesregierung, einem solchen Ersuchen vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen nachzukommen. Dies hat in § 18 Abs. 1 PUAG seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 PUAG obliegt die Entscheidung über ein Ersuchen des Untersuchungsausschusses dem zuständigen Bundesminister oder der Bundesregierung. Diese haben mithin zu prüfen, ob der Herausgabe verfassungsrechtliche Grenzen entgegenstehen, die sich aus Gründen des Staatswohls, dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung oder den Grundrechten Drittbetroffener ergeben können (vgl. im Einzelnen Waldhoff/Gärditz-Gärditz, PUAG, § 18 Rn. 28 ff.; Glauben in: Glauben/Brocker, Hdb. UA, 3. Aufl., § 18 PUAG, Rn. 10 ff.). Im Fall der (teilweisen) Ablehnung des Ersuchens oder der Einstufung von Beweismitteln als Verschlusssache ist der Untersuchungsausschuss schriftlich über die Gründe hierfür zu unterrichten. Dies verdeutlicht, dass die Entscheidungshoheit über die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen - ebenso wie bei der Weitergabe von Berichten des Parlamentarischen Kontrollgremiums an einen Untersuchungsausschuss nach § 10 Abs. 5 Satz 2 PKGrG - letztlich bei der Bundesregierung verbleibt. Dies erhellt, dass ein Untersuchungsausschuss im Rahmen seines Untersuchungsauftrags seine Kontrollaufgabe auch dadurch wahrnehmen kann, dass er die Bundesregierung um Vorlage derjenigen Informationen ersucht, die diese zuvor dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Verfügung gestellt hat. Ob ihm diese Informationen im gleichen Umfang wie dem Kontrollgremium vorgelegt werden können, betrifft die von der Anordnung der Beweiserhebung zu unterscheidende Erfüllung des Beweiserhebungsanspruchs , über die zunächst die Bundesregierung - und nicht die Mehrheit des Untersuchungsausschusses (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 11. November 2016 - 1 BGs 125/16, NVwZ 2017, 173 Rn. 53 f.) - zu entscheiden hat.
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- c) Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausübung des Beweisantragsrechts durch die Antragstellerin sind nicht ersichtlich. Dabei kann offen bleiben, ob die Ablehnungsgründe der Bedeutungslosigkeit oder der Erwiesenheit der Beweistatsache nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesichts der strukturellen Unterschiede zwischen dem parlamentarischen Untersuchungsverfahren und dem Strafprozess (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83 und 15/83, BVerfGE 67, 100, 127 ff., 133 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 115 f.) entsprechend anwendbar sind. Denn sie wären hier nicht einschlägig. Das Ziel der Beweiserhebung besteht in der vom Untersuchungsauftrag unter Ziffer B.II.9. umfassten Überprüfung, ob das Par- lamentarische Kontrollgremium als Teil des Deutschen Bundestages zeitgerecht , umfassend und zutreffend informiert wurde. Dies ergäbe sich aus der vom Untersuchungsausschuss bislang angeordneten Beweiserhebung auch dann nicht, wenn ihm in Vollzug der weiteren gefassten Beweisbeschlüsse diejenigen Akten und Daten vollständig vorgelegt worden sind oder noch vorgelegt werden müssen, die auch dem Kontrollgremium zur Verfügung gestellt wurden. Denn das Beweisziel der Anträge ist nicht allein auf die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Akten gerichtet; es besteht vielmehr in der Klärung der Frage, welche Akten mit welchem Inhalt gerade dem Parlamentarischen Kontrollgremium vorgelegt worden sind.
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- Die Beweisanträge der Antragstellerin begegnen auch im Übrigen keinen Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der begehrten Beweiserhebung. Ihnen mangelt es insbesondere nicht an hinreichender Bestimmtheit oder einem Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses unter II. 2. b) und c) Bezug genommen.
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- 2. Die Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung war in eine - hier ausreichende - Feststellung zu ändern.
- 34
- Zwar entscheidet nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 PUAG der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs über die Erhebung der Beweise, woraus vereinzelt gefolgert wird, dass er bei Vorliegen der Voraussetzungen den Beweisbeschluss selbst zu erlassen hat (Waldhoff/Gärditz-Gärditz, PUAG, § 17 Rn. 33).
- 35
- Dieser Ansicht ist jedoch - jedenfalls im Grundsatz - nicht zu folgen. Denn gegen die gerichtliche Anordnung der Beweisaufnahme spricht bereits, dass es sich bei dem Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG der Sache nach um ein einfachgesetzliches Organstreitverfahren vor dem Bundesgerichtshof handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10, juris Rn. 13, 30 [insoweit in BGHSt 55, 257 nicht abgedr.]) und im vergleichbaren bundesverfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren regelmäßig allein Feststellungsentscheidungen getroffen werden können, was aus dem Wortlaut des § 67 Satz 1 BVerfGG abgeleitet wird (vgl. BeckOK BVerfGG/Walter, § 67 Rn. 1 f. mwN). Zwar sieht das Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages eine dem § 67 BVerfGG vergleichbare, ausdrückliche Regelung nicht vor. Das steht einer Übertragung des Rechtsgedankens der Vorschrift auf das in § 17 Abs. 4 PUAG normierte einfachgesetzliche Organstreitverfahren aber nicht entgegen. Denn insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein Verfahrensbeteiligter, von dem - wie hier - angesichts seiner verfassungsmäßig verankerten Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von Gerichtsentscheidungen auch ohne Vollstreckungsdruck erwartet werden darf, einer solchen Verpflichtung bereits im Falle ihrer bloßen Feststellung nachkommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69, BVerwGE 36, 179, 181; vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00, BVerwGE 114, 61, 63) und eine Verpflichtungs- oder gar Gestaltungsentscheidung daher nicht erforderlich ist. Ob es Konstellationen geben kann, in denen ausnahmsweise anderes gilt, braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn dafür, dass der Antragsgegner der festgestellten Verpflichtung nicht nachkommen wird, bestehen keine Anhaltspunkte.
III.
- 36
- Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nach § 36 Abs. 3 PUAG nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10, juris Rn. 30; vom 26. März 2009 - 3 ARs 6/09, juris Rn. 24).
Berg Hoch
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(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Satz 1 gilt für den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes entsprechend.
(3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.
(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.
(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.
(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.
(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.
(1) Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.
(2) Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, soweit sie nicht durch Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.
(3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.
(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher Beweismittel, verpflichtet. Über Streitigkeiten entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes.
(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.
(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.
(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.
(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.
(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung sowie die oder der Ständige Bevollmächtigte sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus beiden Gremien. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, die den Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums anlässlich der Teilnahme an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bekannt geworden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewertungen bestimmter Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall ist es jedem einzelnen Mitglied des Gremiums erlaubt, eine abweichende Bewertung (Sondervotum) zu veröffentlichen.
(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium führt einmal jährlich eine öffentliche Anhörung der Präsidentinnen und Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes durch.
(4) Soweit für die Bewertung des Gremiums oder die Abgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung erforderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes zu beachten.
(5) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann Berichte einer oder eines Sachverständigen nach § 7 unter Wahrung des Geheimschutzes an andere parlamentarische Gremien zur Kontrolle der Nachrichtendienste im Bund und in den Ländern sowie an parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages oder eines Landtages übermitteln. Sofern darin als Verschlusssachen eingestufte Informationen enthalten sind, ist eine Übermittlung nur mit Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat, zulässig.
(1) Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.
(2) Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, soweit sie nicht durch Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.
(3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.
(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher Beweismittel, verpflichtet. Über Streitigkeiten entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes.
(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.
(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.
(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.
(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.
(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung sowie die oder der Ständige Bevollmächtigte sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus beiden Gremien. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, die den Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums anlässlich der Teilnahme an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bekannt geworden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewertungen bestimmter Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall ist es jedem einzelnen Mitglied des Gremiums erlaubt, eine abweichende Bewertung (Sondervotum) zu veröffentlichen.
(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium führt einmal jährlich eine öffentliche Anhörung der Präsidentinnen und Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes durch.
(4) Soweit für die Bewertung des Gremiums oder die Abgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung erforderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes zu beachten.
(5) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann Berichte einer oder eines Sachverständigen nach § 7 unter Wahrung des Geheimschutzes an andere parlamentarische Gremien zur Kontrolle der Nachrichtendienste im Bund und in den Ländern sowie an parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages oder eines Landtages übermitteln. Sofern darin als Verschlusssachen eingestufte Informationen enthalten sind, ist eine Übermittlung nur mit Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat, zulässig.
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.
(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.
(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.
(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.
(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung sowie die oder der Ständige Bevollmächtigte sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus beiden Gremien. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, die den Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums anlässlich der Teilnahme an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bekannt geworden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewertungen bestimmter Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall ist es jedem einzelnen Mitglied des Gremiums erlaubt, eine abweichende Bewertung (Sondervotum) zu veröffentlichen.
(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium führt einmal jährlich eine öffentliche Anhörung der Präsidentinnen und Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes durch.
(4) Soweit für die Bewertung des Gremiums oder die Abgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung erforderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes zu beachten.
(5) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann Berichte einer oder eines Sachverständigen nach § 7 unter Wahrung des Geheimschutzes an andere parlamentarische Gremien zur Kontrolle der Nachrichtendienste im Bund und in den Ländern sowie an parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages oder eines Landtages übermitteln. Sofern darin als Verschlusssachen eingestufte Informationen enthalten sind, ist eine Übermittlung nur mit Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat, zulässig.
(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Satz 1 gilt für den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes entsprechend.
(3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.
(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.
(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.
(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.
(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.
(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung sowie die oder der Ständige Bevollmächtigte sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus beiden Gremien. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, die den Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums anlässlich der Teilnahme an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bekannt geworden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewertungen bestimmter Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall ist es jedem einzelnen Mitglied des Gremiums erlaubt, eine abweichende Bewertung (Sondervotum) zu veröffentlichen.
(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium führt einmal jährlich eine öffentliche Anhörung der Präsidentinnen und Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes durch.
(4) Soweit für die Bewertung des Gremiums oder die Abgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung erforderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes zu beachten.
(5) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann Berichte einer oder eines Sachverständigen nach § 7 unter Wahrung des Geheimschutzes an andere parlamentarische Gremien zur Kontrolle der Nachrichtendienste im Bund und in den Ländern sowie an parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages oder eines Landtages übermitteln. Sofern darin als Verschlusssachen eingestufte Informationen enthalten sind, ist eine Übermittlung nur mit Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat, zulässig.
(1) Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbesondere
- 1.
wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren und inneren Sicherheit, - 2.
behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung, - 3.
Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind.
(2) Die politische Verantwortung der Bundesregierung für die in § 1 genannten Behörden bleibt unberührt.
(1) Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, kann das Parlamentarische Kontrollgremium von der Bundesregierung und den in § 1 genannten Behörden verlangen, Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke, gegebenenfalls auch im Original, herauszugeben und in Dateien gespeicherte Daten zu übermitteln. Ihm ist jederzeit Zutritt zu sämtlichen Dienststellen der in § 1 genannten Behörden zu gewähren.
(2) Es kann Angehörige der Nachrichtendienste, Mitarbeiter und Mitglieder der Bundesregierung sowie Beschäftigte anderer Bundesbehörden nach Unterrichtung der Bundesregierung befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. Die anzuhörenden Personen sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
(3) Den Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung unverzüglich zu entsprechen.
(4) Gerichte und Behörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage von Akten und Übermittlung von Dateien, verpflichtet. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, dürfen diese nur für Zwecke des Parlamentarischen Kontrollgremiums übermittelt und genutzt werden.
Kontrollgremiumgesetz - PKGrG | § 6 Umfang der Unterrichtungspflicht, Verweigerung der Unterrichtung
(1) Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den §§ 4 und 5 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen. Soweit diese nicht besteht, informiert die Bundesregierung das Parlamentarische Kontrollgremium. Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums ergreift die Bundesregierung geeignete Maßnahmen, um das Parlamentarische Kontrollgremium über diese Informationen und Gegenstände unterrichten zu dürfen.
(2) Soweit dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist, kann die Bundesregierung sowohl die Unterrichtung nach § 4 als auch die Erfüllung von Verlangen nach § 5 Absatz 1 verweigern sowie den in § 5 Absatz 2 genannten Personen untersagen, Auskunft zu erteilen. Macht die Bundesregierung von diesen Rechten Gebrauch, so hat das für den betroffenen Nachrichtendienst zuständige Mitglied der Bundesregierung (§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 1 Absatz 1 Satz 1 des MAD-Gesetzes, § 1 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes) dies dem Parlamentarischen Kontrollgremium zu begründen.
(1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann den benannten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Fraktionen den Zutritt gestatten.
(3) Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nicht öffentlichen Sitzungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
(1) Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Ausnahmen von Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sowie der Zustimmung der zu vernehmenden oder anzuhörenden Personen.
(2) Die §§ 176 bis 179 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung finden entsprechende Anwendung.
(1) Der Untersuchungsausschuss schließt die Öffentlichkeit aus, wenn
- 1.
Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Zeugen oder Dritten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde; - 2.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit von einzelnen Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist; - 3.
ein Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden; - 4.
besondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen, insbesondere wenn Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen sind.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann einzelnen Personen zu nicht öffentlichen Beweisaufnahmen den Zutritt gestatten; § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Zur Stellung eines Antrages auf Ausschluss oder Beschränkung der Öffentlichkeit sind berechtigt:
- 1.
anwesende Mitglieder des Untersuchungsausschusses, - 2.
Mitglieder des Bundesrates, der Bundesregierung und ihre Beauftragten, - 3.
Zeugen, Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen.
(4) Über den Ausschluss oder die Beschränkung der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss. Der oder die Vorsitzende begründet auf Beschluss des Untersuchungsausschusses die Entscheidung in öffentlicher Sitzung.
(1) Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen kann der Untersuchungsausschuss mit einem Geheimhaltungsgrad versehen. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 kann der oder die Vorsitzende eine vorläufige Einstufung vornehmen.
(2) Die Entscheidung über die Einstufung richtet sich nach der Geheimschutzordnung des Bundestages. § 14 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gilt für die Behandlung der Verschlusssachen sowie für streng geheime, geheime und vertrauliche Sitzungen und deren Protokollierung die Geheimschutzordnung des Bundestages.
(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher, die der Untersuchungsausschuss eingestuft oder von einer anderen herausgebenden Stelle erhalten hat, dürfen nur den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses, den Mitgliedern des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihren Beauftragten zugänglich gemacht werden. Ermittlungsbeauftragten, den von ihnen eingesetzten Hilfskräften sowie den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Mitglieder des Untersuchungsausschusses, des Sekretariats und der Fraktionen im Untersuchungsausschuss dürfen sie zugänglich gemacht werden, soweit diese zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
(2) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses, Ermittlungsbeauftragte und die in Absatz 1 bezeichneten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Hilfskräfte sind auch nach Auflösung des Ausschusses verpflichtet, über die ihnen bekannt gewordenen, in Absatz 1 bezeichneten Verschlusssachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundestages dürfen sie weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen. § 44c Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.
(3) Wird einem Mitglied des Ausschusses ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Rahmen der Untersuchungshandlung bekannt, darf es dieses Geheimnis nur offenbaren, wenn es dazu von der berechtigten Person ermächtigt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Offenlegung des Geheimnisses gesetzlich geboten ist.
(1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
(2) Die Rechte des Deutschen Bundestages, seiner Ausschüsse und der Kommission nach dem Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.
(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung sowie die oder der Ständige Bevollmächtigte sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus beiden Gremien. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, die den Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums anlässlich der Teilnahme an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bekannt geworden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewertungen bestimmter Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall ist es jedem einzelnen Mitglied des Gremiums erlaubt, eine abweichende Bewertung (Sondervotum) zu veröffentlichen.
(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium führt einmal jährlich eine öffentliche Anhörung der Präsidentinnen und Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes durch.
(4) Soweit für die Bewertung des Gremiums oder die Abgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung erforderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes zu beachten.
(5) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann Berichte einer oder eines Sachverständigen nach § 7 unter Wahrung des Geheimschutzes an andere parlamentarische Gremien zur Kontrolle der Nachrichtendienste im Bund und in den Ländern sowie an parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages oder eines Landtages übermitteln. Sofern darin als Verschlusssachen eingestufte Informationen enthalten sind, ist eine Übermittlung nur mit Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat, zulässig.
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
(1) Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.
(2) Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, soweit sie nicht durch Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.
(3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.
(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher Beweismittel, verpflichtet. Über Streitigkeiten entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes.
(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung sowie die oder der Ständige Bevollmächtigte sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus beiden Gremien. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, die den Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums anlässlich der Teilnahme an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bekannt geworden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewertungen bestimmter Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall ist es jedem einzelnen Mitglied des Gremiums erlaubt, eine abweichende Bewertung (Sondervotum) zu veröffentlichen.
(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium führt einmal jährlich eine öffentliche Anhörung der Präsidentinnen und Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes durch.
(4) Soweit für die Bewertung des Gremiums oder die Abgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung erforderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes zu beachten.
(5) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann Berichte einer oder eines Sachverständigen nach § 7 unter Wahrung des Geheimschutzes an andere parlamentarische Gremien zur Kontrolle der Nachrichtendienste im Bund und in den Ländern sowie an parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages oder eines Landtages übermitteln. Sofern darin als Verschlusssachen eingestufte Informationen enthalten sind, ist eine Übermittlung nur mit Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat, zulässig.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.
(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.
(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.
(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.
Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen. Das Bundesverfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung des Grundgesetzes erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.
(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.
(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.
(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.
(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.
(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Satz 1 gilt für den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes entsprechend.
(3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.