Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2015 - 2 StR 79/15

published on 08/09/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2015 - 2 StR 79/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 7 9 / 1 5
vom
8. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Sachbeschädigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und auf dessen Antrag, sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. September 2015 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und
4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. November 2014 wird
a) das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in den Fällen II.3. (Fall 1 der Anklage) und II.5. (Fall 16 der Anklage) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt; die insoweit angefallenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last,
b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte M. unter Freisprechung im Übrigen der Sachbeschädigung in vierzehn Fällen schuldig ist,
c) der Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafen in den Fällen II.3. (Fall 1 der Anklage), II.5. (Fall 16 der Anklage ), II.7. Nr. 4, II.7. Nr. 7, II.7. Nr. 9, II.7. Nr. 11 bis Nr. 14 und II.7. Nr. 22 entfallen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
4. Der Schuldspruch gegen die Mitangeklagten Z. und F. wird unter Revisionserstreckung auf diese Angeklagten dahin geändert, dass
a) der Angeklagte Z. unter Freisprechung im Übrigen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung und der Sachbeschädigung in fünfzehn Fällen,
b) der Angeklagte F. unter Freisprechung im Übrigen der Sachbeschädigung in sechzehn Fällen schuldig sind; die gegen sie verhängten Einzelstrafen in den Fällen II.7. Nr. 4, II.7. Nr. 7, II.7. Nr. 9, II.7. Nr. 11 bis Nr. 14 und II.7. Nr. 22 entfallen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten M. unter Freisprechung im Übrigen wegen Sachbeschädigung in vierundzwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt - nach Teileinstellung des Verfahrens durch den Senat gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO - zu einer Änderung des Schuldspruchs aufgrund einer Konkurrenzkorrektur und zum Fortfall entsprechender Einzelstrafen. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die Mitangeklagten Z. und F. , die kein Rechtsmittel eingelegt haben , zu erstrecken.

I.

2
Nach den Feststellungen des Landgerichts half der Angeklagte M. am 17. August 2012 dem Angeklagten Z. bei einer Reparatur seines Jeeps. Anschließend führten sie ab 23.00 Uhr eine Probefahrt durch, bei der sie den Angeklagten F. mitnahmen. Unterwegs beschlossen die alkoholisierten Angeklagten , zu ihrem Vergnügen Schottersteine, die sich in einem Behälter auf der Ladefläche des Jeeps befanden, aus den Seitenfenstern des fahrenden Fahrzeugs zu werfen. Dadurch beschädigten sie im Verlauf der Fahrt in verschiedenen Ortschaften geparkte Fahrzeuge. Gegen Mitternacht kam ihnen der Pkw des Zeugen S. entgegen. Der Angeklagte Z. warf mehrere Steine auf dieses Fahrzeug, das hierdurch nicht nur beschädigt wurde, sondern aufgrund des Zersplitterns der Fensterscheibe auch in eine kritische Fahrsituation geriet (Fall II.3. der Urteilsgründe = Fall 1 der Anklage). Gegen 2.15 Uhr wurde auch das fahrende Fahrzeug des Zeugen B. mit Steinen beworfen; welcher der Angeklagten dies getan hatte, war nicht feststellbar (Fall II.5. der Urteilsgründe = Fall 16 der Anklage). Einen gemeinsamen Entschluss der Angeklagten , auch fahrende Fahrzeuge zu bewerfen, konnte das Landgericht nicht feststellen.

II.

3
Das Landgericht hat die Tat im Fall II.3. der Urteilsgründe (Fall 1 der Anklage ) als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch den Angeklagten Z. gewertet. Dem Beschwerdeführer hat es diese Tat nicht als Straßenverkehrsdelikt zugerechnet; es hat ihn insoweit allerdings als Mittäter wegen Sachbeschädigung verurteilt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer die Tat im Fall II.5. der Urteilsgründe (Fall 16 der Anklage) als Sachbeschädigung zuge- rechnet. Der Senat stellt das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in diesen Fällen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO ein.

III.

4
Die Revision des Beschwerdeführers führt zu einer Konkurrenzkorrektur. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
5
1. In den Urteilsgründen bleibt teilweise unklar, inwieweit geparkte Fahrzeuge durch Steinwürfe aufgrund derselben Handlung der Mittäter im Rechtssinne beschädigt wurden. Soweit Fahrzeuge in verschiedenen Ortschaften oder jedenfalls in verschiedenen Straßen derselben Ortschaft getroffen wurden, ist von Handlungsmehrheit auszugehen (§§ 303, 53 Abs. 1 StGB). In den Fällen, in denen verschiedene Fahrzeuge in derselben Straße beschädigt wurden, ist dagegen eine Handlungseinheit möglich und nicht sicher auszuschließen. Dies führt - zusammen mit der Teileinstellung des Verfahrens - dazu, dass dem Beschwerdeführer nicht, wie das Landgericht angenommen hat, insgesamt vierundzwanzig Fälle der Sachbeschädigung, sondern letztlich nur vierzehn rechtlich selbständige Handlungen zuzurechnen sind.
6
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
7
2. Die Konkurrenzkorrektur im Schuldspruch führt auch dazu, dass die insoweit verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten entfallen.
8
Die Gesamtstrafe kann jedoch bestehen bleiben, auch wenn das Verfahren überdies in zwei Fällen eingestellt wurde. Der Schuldumfang wurde durch die Teileinstellung nicht wesentlich und durch die Konkurrenzkorrektur gar nicht verringert.

IV.

9
1. Die Kostenentscheidung bezüglich der Teileinstellung des Verfahrens beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Ein Anlass zur Anwendung von § 467 Abs. 4 StPO besteht insoweit nicht.
10
2. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 465 Abs. 1 StPO. Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, davon abzusehen, dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen.

V.

11
Soweit das Verfahren gegen den Beschwerdeführer vorläufig eingestellt wurde, scheidet eine Revisionserstreckung auf die Nichtrevidenten aus.
12
Im Übrigen ist der Schuldspruch gegen die Angeklagten Z. und F. , die kein Rechtsmittel eingelegt haben, in gleicher Weise wie beim Beschwerdeführer abzuändern (§ 357 StPO).
Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

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published on 15/03/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 487/15 vom 15. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR487.15.2 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag d
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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.