Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2012 - 2 StR 73/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 2
- Die Strafkammer hat in ihrer Gesamtabwägung zur Ablehnung eines minder schweren Falles Umstände angeführt, an deren Berücksichtigung sie von Rechts wegen gehindert war.
- 3
- Das Landgericht durfte zu Lasten des Angeklagten weder in Rechnung stellen, dass "keine spontane Tat ohne Anlass" vorliege, noch anführen, dass der Angeklagte "ohne Druck oder Beeinflussung Dritter" und auch nicht "aus einer Notsituation heraus" gehandelt habe. Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung wie ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse oder auch eine Suchterkrankung können ebenso wie die Tatverstrickung durch Dritte strafmildernd zu Buche schlagen; ihr Fehlen berechtigt allerdings nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11). Soweit die Kammer darüber hinaus in ihren Erwägungen darauf abgestellt hat, es seien "primär finanzielle Erwägungen, die Aussicht auf eine lukrative Einnahmequelle" Anlass für die Tatbegehung gewesen, verstößt sie damit gegen das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungserwägungen (§ 46 Abs. 3 StGB), da Gewinnstreben zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehört und von einem besonders verwerflichen, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen erheblich übersteigenden Gewinnstreben nach den Feststellungen nicht gesprochen werden kann.
- 4
- Der Senat kann - trotz weiterer zu Lasten des Angeklagten aufgeführter Umstände - letztlich nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne die Berücksichtigung der aufgeführten Umstände bei der Prüfung des minderschweren Falles zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Aus diesem Grund unterliegt der Strafausspruch der Aufhebung.
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.