Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2012 - 2 StR 622/11
published on 04/07/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2012 - 2 StR 622/11
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 622/11
vom
4. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
hier: Erklärung gemäß § 30 StPO
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen: Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen.
Gründe:
- 1
- Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten.
- 2
- Die von Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat - u.a. in vorliegendem Verfahren - bereits mit Beschlüssen vom 9. Mai 2012 (2 StR 620/11, 2 StR 622/11 und 2 StR 25/12) Befangenheitsgesuche gegen Prof. Dr. Krehl auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 (2 StR 61/12 und 2 StR 166/12) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Krehl betreffende - weitere - Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen Verfahren hatte Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den genannten Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest.
- 3
- Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat.
- 4
- Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausge-schlossenen - unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des Senates angehörten Richter wird ergänzend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2012 verwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).
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Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus
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Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus
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Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.