Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2012 - 2 StR 25/12
published on 07/11/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2012 - 2 StR 25/12
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 25/12
vom
7. November 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. November 2012 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
vom 5. August 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Durch die Prüfung des Besetzungseinwands sowie die Entscheidungen über
die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit und die dienstlichen
Erklärungen des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl vom
verzögert worden. Für eine Kompensation ist daher kein Raum.
Becker Appl Schmitt
Berger Eschelbach
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 25/12 vom 7. November 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
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