Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2002 - 2 StR 511/01

published on 25/01/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2002 - 2 StR 511/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 511/01
vom
25. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
bzgl. Angekl. 1: wegen Vergewaltigung
bzgl. Angekl. 2: wegen Beihilfe zur Vergewaltigung
bzgl. Angekl. 3: wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Januar 2002
gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Angeklagte M. wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. August 2001 im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 enthaltenen Verfahrensrügen in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt dieser Angeklagte.
Mit der Revisionseinlegung hatte der Verteidiger des Angeklagten die allgemeine Sachrüge erhoben. Der per Telefax übermittelte Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Oktober 2001 zur weiteren Revisionsbegründung mit Verfahrensrügen war mit Ausnahme der letzten Seite, die neben einigen Ausführungen zur Sachrüge die Unterschrift des Verteidigers enthielt, am letzten Tag der Frist um 23.57 Uhr bei Gericht eingegangen, der vollständige Schriftsatz ging fünf Minuten später um 0.02 Uhr ein. Dies begründet ausnahmsweise die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrügen , da es allein darum geht, einen in der fehlenden Unterschrift liegenden Formfehler bei einer bereits innerhalb der Frist eingegangenen Revisionsbegründung zu beseitigen (vgl. auch BGHSt 31, 161).
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. August 2001 werden als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1
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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.