Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2011 - 2 StR 461/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Darüber hinaus hat es die Angeklagte im Adhäsionsverfahren verurteilt, an den Geschädigten einen Betrag von 5.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Angeklagte verpflichtet ist, ihm alle infolge der Tat zukünftig entstehenden materiellen oder immateriellen Schäden zu ersetzen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
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- 1. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass die Angeklagte, die nach den Feststellungen an einer paranoiden-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet, die ihr vorgeworfene Tat im Zustand zumindest verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat. Dies wäre aber Vorraussetzung für eine Unterbringung nach § 63 StGB.
- 3
- Zwar führt die Strafkammer zunächst aus, aufgrund der diagnostizierten Erkrankung sei die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt zumindest gravierend gestört gewesen und es sei darüber hinaus nicht auszuschließen , dass ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aufgehoben war (UA 7). Damit wären die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 63 StGB gegeben. In der Folge legt das Landgericht jedoch dar, der Sachverständige, dessen Ausführungen es in der Begründung und im Ergebnis folge, habe festgestellt, dass die Angeklagte bei Begehung der Tat unter Wahnvorstellungen gelitten habe, weshalb ihre Einsichtsfähigkeit gestört gewesen sei (UA 14). Damit aber scheidet nach ständiger Rechtssprechung die Anwendung des § 21 StGB aus, weil der Täter bei möglicherweise nur erheblicher Verminderung der Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte erkennt, die Einsicht also tatsächlich hat (Fischer, StGB 58. Aufl. § 21 Rn. 3 mwN). An eine bloße Verminderung der Einsichtsfähigkeit, die nicht zum Fehlen der Einsicht geführt hat, kann eine Maßregel nach § 63 StGB nicht geknüpft werden (BGHSt 34, 22, 26 f.; NStZ-RR 2007, 73; Senatsbeschluss vom 18. August 2010 - 2 StR 311/10). Diese durch das Revisionsgericht nicht ausräumbaren Widersprüche führen zur Aufhebung des Urteils, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
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- 2. Der Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung des Freispruchs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der neue Tatrichter an Stelle der Unterbringung eine Strafe verhängen wird (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 369/09).
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- 3. Der Ausspruch über die Entschädigung des Adhäsionsklägers hat gleichfalls keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht alle hierfür maßgeblichen Umstände berücksichtigt hat. Hierzu gehören neben den vom Landgericht aufgeführten Gesichtspunkten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten. Durch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schädigers soll insbesondere verhindert werden, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzengeldes zur unbilligen Härte für diesen wird (BGHR StPO § 403 Anspruch 3 und 4). Hiermit hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt, obwohl die Feststellungen dazu drängten (vgl. UA 4).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.