Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2007 - 2 StR 436/07
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 16 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 30 Fällen schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 16 Fällen und bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 30 Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus früheren Verurtei- lungen zu zwei Gesamtstrafen von vier Jahren und acht Monaten und neun Jahren verurteilt sowie Wertersatzverfall in Höhe von 36.400 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit das Landgericht bandenmäßiges Handeln des Angeklagten angenommen hat.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wirkte der Angeklagte bei Einkauf und Absatz von Betäubungsmitteln mittäterschaftlich mit dem gesondert Verfolgten J. zusammen. Die Betäubungsmittel kauften sie jeweils bei dem gesondert Verfolgten L. Nach Ansicht des Landgerichts bildeten die Mittäter T. und J. mit dem Lieferanten L. eine Bande im Sinne von §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG, weil eine "auf Dauer angelegte Struktur" bestanden habe.
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- Dies ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, unzutreffend und widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach fehlt es an einer bandenmäßigen gemeinsamen Deliktsbegehung, soweit sich Beteiligte eines Drogengeschäfts auf der Verkäufer- und Erwerberseite gegenüberstehen (BGHSt 42, 255, 259; BGH StraFo 2004, 253; BGH NStZ 2007, 533 m.w.N.). Die Entscheidung des 3. Strafsenats vom 16. November 2006 - 3 StR 204/06 (NStZ 2007, 269) steht dem nicht entgegen, denn im dort entschiedenen Fall bandenmäßigen Betrugs zu Lasten von Krankenkassen setzte der Taterfolg gerade das kollusive Zusammenwirken von Angestellten des Herstellers mit dem verschreibenden Arzt voraus, dem Kick-back-Zahlungen zuflossen; Hersteller und Arzt standen daher ungeachtet der vertraglichen Beziehungen gerade nicht auf wirtschaftlich unterschiedlichen Seiten des Absatzgeschäfts. Mit der reinen Absatzbeziehung zwischen Verkäufer und Erwerber von Rauschgift ist das nicht vergleichbar, auch wenn es sich um eine regelmäßige Geschäftsbeziehung handelt und der Erwerber, wie hier, sich seinerseits auf eigene Rechnung gewerbsmäßig als Weiterverkäufer betätigt.
- 4
- Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war der Schuldspruch dahin zu ändern, dass in allen Fällen jeweils die Verurteilung wegen bandenmäßigen Handelns entfällt. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung durch den Senat nicht entgegen, da der Angeklagte sich auf einen Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
- 5
- Soweit der Generalbundesanwalt eine Schuldspruchberichtigung dahingehend beantragt hat, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in (nur) 13 Fällen schuldig sei, liegt dem ersichtlich ein Versehen zugrunde. Das Landgericht hat in die erste Gesamtstrafe drei Fälle, in die zweite Gesamtstrafe 13 Fälle des ("bandenmäßigen") Handeltreibens einbezogen; in diesen abgeurteilten 16 Fällen ist die rechtliche Problematik jeweils gleich. Im Antrag des Generalbundesanwalts sind die ersten drei Fälle übersehen.
- 6
- Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung.
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- 2. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung hat insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
- 8
- Auch die Anordnung des Wertersatzverfalls ist rechtsfehlerfrei und kann bestehen bleiben. Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.