Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2015 - 2 StR 419/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:221215B2STR419.15.0
published on 22/12/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2015 - 2 StR 419/15
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 419/15
vom
22. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2015:221215B2STR419.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts , zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision der Angeklagten K. gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte K. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten V. hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten V. ist begründet. Die Revision der Angeklagten K. bleibt ohne Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall II.2. der Urteilsgründe mietete der Angeklagte V. eine von zwei Hallen, die zum Anwesen des gesondert verfolgten J. K. gehörten, dem Vater der Angeklagten K. . Den abgegrenzten vorderen Bereich dieser Halle nutzte er dazu, um Motorräder unterzustellen oder Fahrzeuge zu reparieren.
3
Im Frühsommer 2013 entschlossen sich unbekannt gebliebene Personen , im hinteren Bereich der Hallen eine Cannabisplantage zu betreiben. Dazu wurden diese ausgebaut. Es wurden Holzverschläge und ein mit Teichfolie verhängter Mauerdurchbruch angebracht. Von dort konnte man in separate Räume gelangen, in denen Cannabispflanzen gezüchtet wurden. Die Angeklagte K. führte dort Pflegearbeiten durch. Der Angeklagte V. war an dem Anbau von Cannabis in den rückwärtigen Teilen der Hallen nicht beteiligt, er ahnte jedoch etwas davon.
4
Mit der Angeklagten K. vereinbarte der Angeklagte V. , dass sie ihre Pferde für insgesamt 6000 Euro, die in monatlichen Raten von 500 Euro zu zahlen waren, für einige Zeit in ihm gehörenden Stallungen unterstellen könne. Als er bei einem Gespräch mit der Angeklagten K. , das in einem Büroraum in der nicht von ihm gemieteten Halle stattfand, Ausrüstungsgegenstände zum Betrieb der Cannabisplantage entdeckte, erklärte sie, dass er sich sei- nen Teil denken möge. Die Angeklagte K. wollte den Angeklagten jedoch davon abhalten, die Plantage zu verraten. Deshalb kündigte sie ihm an, dass als Entgelt für das Unterstellen der Pferde nunmehr 1500 Euro monatlich gezahlt würden, bis der vereinbarte Gesamtbetrag von 6000 Euro erreicht sei. Jedenfalls in den Monaten Januar bis März 2014 leistete die Angeklagte K. entsprechende Ratenzahlungen, „wofür der Angeklagte V. ihrbzw. den die Plantage betreibenden Personen willentlich und wissentlich die Sicherheit vermittelte, ihre Tätigkeit auf der Plantage ungehindert fortführen zu können, was sie – bis zur Entdeckung durch die Polizeikräfte – auch taten.“
5
2. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Handlungen des Angeklagten V. hat das Landgericht ausgeführt, er habe „sich geständig im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen.“ An der Glaubhaftigkeit seiner Anga- ben bestünden keine Bedenken.
6
3. Das Landgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung ausgeführt , der Angeklagte V. habe durch Annahme der erhöhten Zahlungsraten zum Ausdruck gebracht, den Betrieb der Plantage nicht stören zu wollen. Darin liege psychische Beihilfe.

II.


7
Die Revision der Angeklagten K. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil begegnet hingegen, soweit es im Fall II.2. den Angeklagten V. betrifft, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
8
1. Die Feststellungen zur Bedeutung der Annahme erhöhter Monatsraten für die Stallmiete durch den Angeklagten V. für die Begehung der Haupttat durch unbekannte Täter oder für die Beihilfe der Angeklagten K. sind nicht tragfähig begründet worden.
9
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, worauf das Landgericht seine Überzeugung gestützt hat, der Angeklagte V. habe der Angeklagten K. „bzw.“ den die Plantage betreibenden Haupttätern vorsätzlich die Sicherheit vermittelt, ihre Tätigkeit ungehindert fortführen zu können. Dem nicht näher erläuterten Geständnis des Angeklagten V. konnte eine solche Feststellung nicht ohne weiteres entnommen werden. Zu einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Begründung des Urteils hätte es zumindest der Erläuterung dieser geständigen Einlassung bedurft. Auch wäre es im Hinblick auf die Tatsachenfeststellung einer subjektiven Wirkung des Verhaltens des Angeklagten auf andere erforderlich gewesen, die Richtigkeit einer diesbezüglichen Sachaussage des Angeklagten V. gegebenenfalls zu überprüfen (vgl. zur Notwendigkeit der Geständnisüberprüfung allgemein Senat, Beschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21, 27 f.; Beschluss vom 5. November 2013 - 2 StR 265/13, BGHR StPO § 261 Geständnis 2). Die bloße Behauptung, es bestünden keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten V. , vermag diese Prüfung nicht zu ersetzen.
10
2. Die rechtliche Würdigung der Handlung des Angeklagten V. als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch aktives Tun ist ebenfalls zu beanstanden.
11
a) Zwar ist auch eine „Beihilfe zur Beihilfe“ rechtlich möglich (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410; NK/Schild, StGB, 4. Aufl., § 27 Rn. 8). Jedoch setzt Beihilfe durch positives Tun einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - 2 StR 201/82, StV 1982, 516; Beschluss vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14; Beschluss vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09, NStZ 2010, 224 f.). Dies gilt in den besonders problematischen Fällen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 27 Rn. 12 mwN) der bloßen Vermittlung eines „Gefühls der Sicherheit“ erst recht. Allein das Wissen um die Begehung der Haupttat genügt den Anforderungen an eine Beihilfe durch aktives Tun daher nicht. Auch Handlungen, die erkennbar nicht erforderlich oder nutzlos für das Gelingen der Tat sind, reichen nicht aus, um daraus eine Beihilfe zu entnehmen (vgl. Heine/Weißer in Schönke/ Schröder, StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 15; SSW/Murmann, StGB, 2. Aufl., § 27 Rn. 5).
12
b) Nach diesem Maßstab ist den Feststellungen des Landgerichts keine aktive Beihilfehandlung des Angeklagten zu entnehmen.
13
Soweit der Angeklagte die ohnehin vertraglich geschuldete Stallmiete angenommen hat, die ihm lediglich durch erhöhte Raten bei gleichbleibender Gesamtsumme rascher gezahlt wurde, war dies für das Gelingen der Haupttat ohne erkennbare Bedeutung.
14
Der konkludente Erklärungswert der Äußerungen beim Gespräch des Angeklagten V. mit der Angeklagten K. ging nicht darüber hinaus, dass der Angeklagte V. die Begehung der Haupttat zur Kenntnis genommen hat und nicht dagegen einschreiten wollte. Die Wirkung dieses Geschehens bestand auch nach Ansicht des Landgerichts vor allem im Unterlassen einer Strafanzeige durch den Angeklagten V. . Ist der Schwerpunkt seines Verhaltens aber in einem Unterlassen zu sehen, das mangels Garantenstellung im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB nicht strafbar ist, so darf dieses Ergebnis nicht dadurch umgangen werden, dass das Verhalten in eine nicht näher konkretisierbare und feststellbare psychische Beihilfe durch aktives Tun umgedeutet wird.
15
3. Der Senat kann nicht durch Freisprechung des Angeklagten V. selbst in der Sache entscheiden, weil ein neues Tatgericht möglicherweise durch ergänzende Feststellungen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu einer Verurteilung gelangen kann. Dies könnte etwa wegen vollendeter oder versuchter Geldwäsche (§§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 22 StGB) geschehen, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch bei fehlendem Nachweis einer Vortatbeteiligung des Angeklagten V. (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB) als Auffangtatbestand in Frage kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. März 2015 - 2 StR 495/12 unter B.II.3.a.bb).
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.