Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2015 - 2 StR 396/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in Tateinheit mit Datenveränderung in 20 Fällen, wegen versuchten Betruges, Urkundenfälschung und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 1. Der den zahlreichen Schriftsätzen des Angeklagten zu entnehmende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision bleibt ohne Erfolg. Er zielt - bei ansonsten mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründetem Rechtsmittel - auf eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ausnahmsweise zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 7). Ein danach in Betracht kommender Ausnahmefall liegt aber ersichtlich nicht vor.
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- 2. Der Schuldspruch im Fall II.1 und 2 der Urteilsgründe ist frei von Rechtsfehlern. Keinen Bedenken begegnet auch, dass das Landgericht im Fall II.3 der Urteilsgründe eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges und Urkundenfälschung angenommen hat. Als rechtsfehlerhaft erweist sich lediglich die Annahme von Tatmehrheit, wie es der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zur Revision des Angeklagten bereits dargelegt hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.
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- 3. Mit der Änderung des Schuldspruchs entfällt die für die Urkundenfälschung festgesetzte Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen. Der im Übrigen wie die restlichen Einzelstrafen nicht zu beanstandende Gesamtstrafenausspruch kann jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf die Vielzahl der verbliebenen Einzelstrafen aus, dass das Landgericht bei Annahme von Tateinheit eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte. Fischer Appl Krehl Eschelbach Zeng
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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.