Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2017 - 2 StR 362/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch wegen Anstiftung zum Computerbetrug in den Fällen 489 bis 493 hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Feststellungen belegen in sämtlichen Fällen den so genannten doppelten Anstiftervorsatz, der sich auf das Hervorrufen des Tatentschlusses sowie auf die Vollendung der in ihren wesentlichen Grundzügen bestimmten Haupttat beziehen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 – 3 StR 260/16, NJW 2017, 2134, 2135; Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 StR 168/96, BGHR StGB § 26 Vorsatz 2).
Der Anstifter hat für die Haupttat ebenso einzustehen wie der Angestiftete selbst. Sein Vorsatz muss daher auch auf die Ausführung der in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten (Haupt-)Tat bezogen sein (Senat, Urteil vom 21. April 1986 – 2 StR 661/85, BGHSt 34, 63, 66). Der Anstiftervorsatz muss die fremde Haupttat jedoch nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen (BGH, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 StR 168/96, BGHR StGB § 26Vorsatz 2). Ausreichend konkretisiert ist er zumindest dann, wenn er diejenigen Umstände umfasst, aus denen sich die durch die eigene Anstiftungshandlung verursachte fremde rechtswidrige Tat soweit erkennen lässt, dass sie dem Tatbestand einer Strafnorm zugeordnet werden kann. Das tatbestandliche Geschehen muss in der Vorstellung des Anstiftenden als wenigstens umrisshaft individualisiertes Geschehen erscheinen (Senat, aaO, BGHSt 34, 63, 66). Insoweit genügt bedingter Vorsatz. Dieser liegt auch dann vor, wenn der Täter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (Senat, Urteil vom 12. Januar 2005 – 2 StR 229/04, BGHSt 50, 1, 6 f.; Urteil vom 2. November 1994 – 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306).
Gemessen hieran ist der Anstiftervorsatz in Bezug auf die jeweiligen Haupttaten in den Fällen 489 bis 493 tragfähig belegt. Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte V. „von den Einzelheiten des Bestellvor- gangs“ keine Kenntnis hatte (UA S. 43). Dies stellt jedoch unter den hier gege- benen Umständen den bedingten Vorsatz im Hinblick auf die jeweiligen Haupttaten nicht in Frage. Der Angeklagte V. wusste, dass der Angeklagte G. Tickets der Deutschen Bahn illegal bestellen konnte und bat ihn in den verfahrensgegenständlichen Fällen jeweils unmittelbar vor der Bestellung unter Nennung des Abfahrt- und Zielbahnhofs darum, entsprechende Fahrkarten für ihn zu besorgen und auszudrucken, die er in der Folge auch nutzte. Bei dieser Sachlage steht das Fehlen der Kenntnis über die Einzelheiten des Bestellvorgangs der Annahme nicht entgegen, dass der Angeklagte V. den Angeklagten G. zu einer bestimmten Haupttat angestiftet hat.
Darüber hinaus hat der Senat die Urteilsformel neu gefasst; die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 StGB i.V.m. § 263a Abs. 2 StGB ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 StR 111/11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er
- 1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.