Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2019 - 2 StR 262/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2019 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, Abs. 1a Satz 2 StPO beschlossen:
a) das Verfahren bezüglich der Fälle II.9, II.16 und II.19 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbenannte Urteil – imSchuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 24 Fällen und der falschen Versicherung an Eides statt schuldig ist, – im Strafausspruch dahingehend geändert, dass die für die Fälle II.9, II.16, II.19 und II.27 verhängten Einzelstrafen entfallen und die für Fall II.7 der Urteilsgründe verhängte Strafe sieben Monate Freiheitsstrafe beträgt. 2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 27 Fällen, versuchten Betruges und falscher Versicherung an Eides statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zu einer Teileinstellung und hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 1. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat in den Fällen II.9, II.16 und II.19 der Urteilsgründe das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. In den Fällen II.19 und II.16, in denen der Angeklagte wegen vollendeten und wegen versuchten Betruges schuldig gesprochen wurde, hat das Landgericht zur Höhe des erlangten bzw. des erstrebten Vermögensvorteils keine Feststellungen getroffen, ebenso wenig in Fall II.9 der Urteilsgründe zu einer eigenen, die vom Landgericht angenommene Gewerbsmäßigkeit des Betruges tragenden Bereicherung des Angeklagten. Darüber hätte in den Fällen II.19 und II.20, denen eine am gleichen Tag begangene Betrugstat bei der Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei bzw. einer dieser angehörenden Rechtsanwältin zugrunde liegt, die Annahme von Tatmehrheit weiterer Feststellungen bedurft.
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- 2. Die mit der Revision erhobene Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht ausgeführt und damit unzulässig.
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- 3. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat lediglich zum Schuldspruch betreffend Fall II.27 der Urteilsgründe (nachfolgend a) und zum Strafausspruch betreffend Fall II.7 der Ur- teilsgründe (nachfolgend b) einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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- a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 16. Juni 2016 unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zwei VIP-Saisonkarten bei einem Fußballverein bestellt (Fall II.26 der Urteilsgründe). In Beantwortung einer Zahlungserinnerung hat er in einer E-Mail an den Fußballverein in Täuschungsabsicht einen Überweisungsbeleg zu einer in Wahrheit nicht durchgeführten Zahlung vorgelegt. Mit gleicher E-Mail hat er drei weitere Tageskarten für das bevorstehende Heimspiel des Vereins bestellt (Fall II.27 der Urteilsgründe). Alle fünf Karten wurden für den Angeklagten hinterlegt und von diesem in Anspruch genommen.
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- Vor diesem Hintergrund begegnet die Annahme zweier realkonkurrierender Betrugstaten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt, führt die Überschneidung der Täuschungshandlungen zur Erlangung der dann in Anspruch genommenen Eintrittskarten zu einer Teilidentität der objektiven Ausführungshandlungen und damit zu einer tateinheitlichen Verknüpfung der Betrugstaten (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 – 4 StR 38/15 Rn. 2; SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 52 Rn. 52 mwN).
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- Damit hat der Schuld- und der Einzelstrafausspruch hinsichtlich Fall II.27 der Urteilsgründe zu entfallen.
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- b) Die Strafkammer hat die Höhe der Einzelstrafen bezüglich der vollendeten Betrugstaten – was rechtlich nicht zu beanstanden ist – nach der Höhe der jeweils entstandenen Schäden gestaffelt. Hiervon ausgehend ist indes nicht ersichtlich, weshalb in Fall II.7 der Urteilsgründe (Schaden unter 2.000 €) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt wurde, obgleich in vergleichbaren Fällen Freiheitsstrafen von acht bzw. sieben Monaten verhängt wurden und besondere , straferschwerende Umstände nicht festgestellt sind. Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend setzt der Senat für Fall II.7 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten fest.
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- 4. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, zweimal zwei Jahren, ein Jahr acht Monate , ein Jahr sechs Monate, ein Jahr drei Monate, fünfmal ein Jahr, zehn und neun Monaten sowie zweimal acht, zweimal sieben, sechsmal sechs und einmal drei Monaten aus, dass das Landgericht ohne die in Wegfall geratenen bzw. herabgesetzten Einzelfreiheitsstrafen zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre.
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- 5. Der insgesamt geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels freizustellen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.