Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten am 5. Februar 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision hat er die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
- 2
- Der Angeklagte ist am 22. Juli 2014 verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.). Das angefochtene Urteil – auch dessen Kostenentscheidung – ist damit gegenstandslos , ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 206a Rdn. 8).
- 3
- Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 – 1 StR 388/08, NStZ–RR 2009, 21). Da das Rechtsmittel des Angeklagten kei- ne Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 23. August 2012 – 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.