Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2019 - 4 StR 309/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Verteidigers und des Nebenklägers am 10. September 2019 beschlossen:
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. März 2019 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Während des Revisionsverfahrens ist der Angeklagte am 16. Juli 2019 verstorben.
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- Das Verfahren gegen den Angeklagten ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2.Oktober 2008 – 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21; vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108,111 f.). Damit ist das angefochtene Urteil, soweit es ihn betrifft, gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 – 5 StR 556/18, juris, Rn. 2; vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
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- Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht hier kein Anlass, zumal das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2018 – 2 StR 360/18, juris, Rn. 3; vom 24. Mai 2018 – 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294; vom 13. Februar 2014 – 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160).
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- Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 – 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359[Ls]); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 2 StR 248/14, juris, Rn. 3).
Sost-Scheible RinBGH Roggenbuck ist im Urlaub Quentin und daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible
Feilcke Paul
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Annotations
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
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die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.