Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - 1 StR 671/16
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils.
Gründe:
- 1
- Der Angeklagte ist durch in seiner Anwesenheit verkündetes Urteil des Landgerichts Tübingen vom 28. Oktober 2016 u.a. wegen zahlreicher Taten des schweren Bandendiebstahls zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden.
- 2
- Mit am 8. November 2016 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers hat er Revision gegen das vorgenannte Urteil eingelegt. Am darauffolgenden Tag ging ein weiteres Schreiben des Verteidigers ein, in dem dieser Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist beantragte und (erneut) Revision einlegte.
- 3
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO hat Erfolg. Dem Angeklagten war die Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert war (§ 44 Satz 1 StPO).
- 4
- 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch genügt den gesetzlichen Anforderungen aus § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO. Da die Einhaltung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO vorliegend nach Aktenlage offensichtlich ist, bedurfte es ausnahmsweise nicht des Vortrags und der Glaubhaftmachung, wann das der rechtzeitigen Vornahme der versäumten Handlung entgegenstehende Hindernis weggefallen ist und der Angeklagte davon Kenntnis erhalten hat (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15 Rn. 2 [in NStZ-RR 2016, 86 nur redaktioneller Leitsatz]; vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474; vom 8. Januar 2013 – 1 StR 621/12 Rn. 4 und vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10 Rn. 3).
- 5
- 2. Im Übrigen wird ein Verschulden der Kanzlei seines Verteidigers an der Fristversäumung glaubhaft gemacht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Es ist weiterhin vorgetragen und mittels anwaltlicher Versicherung glaubhaft gemacht, der Angeklagte habe den Verteidiger nach Urteilsverkündung mit der Erhebung der Revision beauftragt. Anhaltspunkte dafür, dasser mit der Fristversäumung seitens des Verteidigers hätte rechnen müssen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 44 Rn. 18 mwN), sind nicht ersichtlich.
Cirener Radtke
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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - 1 StR 671/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 20. Juni 2012 hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1, § 345 StPO als unzulässig verworfen, da die Angeklagte die Revisionsanträge nicht fristgerecht angebracht habe. Gegen diesen dem Pflichtverteidiger am 26. Juni 2012 zugestellten Verwerfungsbeschluss hat die Angeklagte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 3. Juli 2012, beim Landgericht am selben Tag eingegan- gen, „Beschwerde“ eingelegt; eine Begründung enthielt der Schriftsatz nicht. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 18. Juli 2012, beim Landgericht am 20. Juli 2012 eingegangen, hat die Angeklagte unter Bezugnahme auf die „Beschwer- de“ beantragt, den Beschluss vom 20. Juni 2012 aufzuheben. Ferner hat sie unter Beifügung einer Kopie der Revisionsbegründung vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat der Verteidiger vorgetragen, er habe die Revision mit Schriftsatz vom 24. Mai 2012 begründet und den Schriftsatz am 25. Mai 2012 bei der „Deutschen Bundespost“ aufgegeben , so dass dieser fristgerecht beim Landgericht hätte eingehen müssen; dies scheine offensichtlich nicht geschehen zu sein oder aber der Schriftsatz sei in der Poststelle des Landgerichts untergegangen oder aber fehlgeleitet worden.
- 2
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist sowie das gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegende Rechtsmittel der „Beschwerde“ vom 3. Juli 2012 bleiben ohne Erfolg.
- 3
- 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN).
- 4
- An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand , weggefallen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2003 – 3 StR 30/03, BeckRS 2003, 04641, und vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54, 55; Meyer-Goßner, aaO). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Angeklagte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 1992 – 2 StR 114/92 und vom 13. September 2005, aaO). Wann der Angeklagten die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bekannt geworden ist, wird ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs nicht vorgetragen. Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass die Antragstellerin mitteilt, wann das Hindernis , das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN, vom 5. August 2010 – 3 StR 269/10, NStZ-RR 2010, 378 mN, und vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das der Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10).
- 5
- 2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gegen den Verwerfungsbeschluss vom 20. Juni 2012 ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde.
- 6
- Nachdem das Urteil dem Pflichtverteidiger am 2. Mai 2012 zugestellt worden war (§ 145a Abs. 1 StPO), endete die Revisionsbegründungsfrist mit Ablauf des 4. Juni 2012 (§ 345 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 1, 2 StPO). Die Revisionsbegründung ging am 20. Juli 2012 und damit verspätet beim Landgericht ein. Da der Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 14. März 2012, mit dem Revision gegen das Urteil eingelegt wurde, keine Ausführungen dazu enthielt, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge), hat das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen.
- 7
- Damit verbleibt es bei dem Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Juni 2012. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Oktober 2012 zutreffend ausgeführt hat, auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO wäre.
Quentin Reiter