Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2006 - 1 StR 576/06

published on 20/12/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2006 - 1 StR 576/06
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 576/06
vom
20. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt
vom 26. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundes
anwalts in der Antragsschrift vom 17. November 2006 bemerkt der
Senat:
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Beurteilung der
Handlungen des Angeklagten als zwei tatmehrheitliche Handlungen
der Körperverletzung, indem der Angeklagte nach Beendigung der
gemeinsamen Angriffe auf den Geschädigten und dem Verlassen
von dessen Wohnung offenbar einen neuen Entschluss fasste, alleine
zurückkehrte und dann einen Schrank so umstieß, dass er auf
den noch am Boden befindlichen Geschädigten fiel und dieser in der
Folge nur mühsam unter dem Schrank hervorkriechen konnte. Dass
das Umstürzen eines Schrankes auf eine am Boden liegende oder
gerade im Aufstehen befindliche Person geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen
zuzufügen, hat die Kammer nachvollziehbar dargelegt
, sodass die Strafkammer zu Recht von einer gefährlichen Körperverletzung
gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen ist.
Darüber hinaus gibt die Beurteilung des Alkoholkonsums der Angeklagten
sowie ihres Trunkenheitsgrades zur Tatzeit im angefochtenen
Urteil Anlass zu folgender Bemerkung:
Der Tatrichter muss die Einlassung eines Angeklagten zu seinem Alkoholgenuss
vor der Tat, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es
keine unmittelbaren Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt
hinnehmen. Vielmehr hat er sich im Rahmen freier Beweiswürdigung
(§ 261 StPO) und ohne Bindung an Beweisregeln aufgrund der
im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkeit eine Überzeugung
davon zu verschaffen, ob der Angeklagte überhaupt in solchem
Umfang Alkohol zu sich genommen hat und ob darüber hinaus eine
erhebliche Verminderung oder Aufhebung seiner Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit in Betracht kommt. Dabei ist es ihm unbenommen
, Trinkmengenangaben des Angeklagten als unglaubhaft einzustufen
, wenn er dafür durch die Beweisaufnahme gewonnene Gründe
hat, welche seine Auffassung argumentativ tragen (BGH, Beschl.
vom 8. Februar 2005 - 3 StR 500/04). Keinesfalls muss er ohne weiteres
zugunsten eines Angeklagten als wahr unterstellen, dass er
und sein Mittäter über den Tag zwei Flaschen Wodka und zusätzlich
einige Biere getrunken hätten, wenn es außer dieser nicht bestätigten
Behauptung dafür keine weiteren Anhaltspunkte gibt.
Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Graf
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins
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published on 20/12/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 576/06 vom 20. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urte
published on 08/02/2005 00:00

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published on 20/12/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 576/06 vom 20. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urte
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Annotations

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.