Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2011 - 1 StR 539/11

published on 29/11/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2011 - 1 StR 539/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 539/11
vom
29. November 2011
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2011 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 3. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Frage, ob das Landgericht das Verfahren hinsichtlich einzelner Taten nach
§ 154 Abs. 2 StPO wirksam eingestellt hat und damit insoweit der Einstellungsbeschluss
ein Verfahrenshindernis geschaffen hat, ist in der Revisionsinstanz
von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 3 StR
290/06, NStZ-RR 2007, 83; BGH, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07,
NStZ 2007, 476).
Vorliegend ist zwar im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt, dass neben anderen
auch die Tat Nr. 12 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Hierbei
handelt es sich aber um ein Schreibversehen, weil der Einstellungsbeschluss
alle im Antrag der Staatsanwaltschaft genannten Taten übernommen
hat, nur statt der dort aufgeführten Tat Nr. 13 die Tat Nr. 12 vermerkt ist. Dass
insoweit ein bloßes Schreibversehen gegeben ist, wird durch den Berichtigungsbeschluss
vom 26. September 2011 bestätigt. Damit liegt bezüglich der
Tat Nr. 12 und der dazu ergangenen Verurteilung kein Verfahrenshindernis vor.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 539/11 vom 29. November 2011 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2011 beschlossen : Die Revision des Angeklagten
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 539/11 vom 29. November 2011 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2011 beschlossen : Die Revision des Angeklagten
published on 25/09/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 69/14 vom 25. September 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StPO § 154 Abs. 2 Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit e
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.