Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2006 - 1 StR 539/05

published on 25/04/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2006 - 1 StR 539/05
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 539/05
vom
25. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 4. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die von dem Angeklagten veranlassten Leistungen zugunsten des BRK waren pflichtwidrig im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. Dabei kann dahinstehen, ob die Strafbarkeit des Angeklagten nach dem Missbrauchstatbestand oder, wie vom Landgericht angenommen, nach dem Treubruchstatbestand des § 266 Abs. 1 StGB zu beurteilen ist, was davon abhängt, ob der Angeklagte als Bürgermeister mit Vertretungsmacht für die Gemeinde handelte. Inwieweit die Kompetenzregelungen der Art. 29, 30 Abs. 2, 36 und 37 BayGO zivilrechtlich zu Lasten Dritter gelten und mithin zu einer Einschränkung der Vertretungsmacht führen, ist umstritten (vgl. die Nachweise in Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung , Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern 36. Lfg. Art. 38 GO Anm. 2.1; offen gelassen in BGH NJW 1980, 115). Der Senat braucht die Frage hier nicht zu entscheiden , da die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Missbrauchs- tatbestandes und die Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchstatbestandes vorliegend übereinstimmen (vgl. BGHSt 47, 187, 192; BGH NJW 1984, 2539, 2540; NJW 2006, 453, 454). Hinsichtlich des Schuldumfangs sind sie hier gleich zu bewerten. Als Bürgermeister der Stadt S. war der Angeklagte jedenfalls verpflichtet , deren Vermögensinteressen im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB eigenverantwortlich zu betreuen (vgl. BGH NStZ 2003, 540, 541; NStZRR 2005, 83, 84; BayObLG JR 1989, 299, 300). Falls der Angeklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben sollte, wäre infolge seiner Zahlungsanweisungen kein Darlehensvertrag zwischen der Stadt S. und der Firma B. GmbH zustande gekommen. Dies hindert aber die Annahme eines Vermögensnachteils nicht, sodass auch in diesem Zusammenhang dahinstehen kann, ob die Zuständigkeitsregelungen in der BayGO die Vertretungsmacht des Bürgermeisters einschränken.
Eine schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung ist nämlich bereits darin zu sehen, dass die Stadt S. einem ganz erheblichen Prozessrisiko ausgesetzt ist, von der Firma B. GmbH auf Rückzahlung des angewiesenen Gesamtbetrages in Anspruch genommen zu werden, ohne ihrerseits den Betrag vom BRK zurückzuerhalten (vgl. BGHSt 44, 376, 385 f.). Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Tatsachen, die eine Prozessführung ermöglichen, nicht offenkundig sind. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.