Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2003 - 1 StR 531/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Strafkammer geht davon aus, es sei "nicht auszuschließen", daß der Beschuldigte bei der Begehung der Tat schuldunfähig war. Bei der näheren Begründung des Maßregelausspruchs führt sie demgegenüber aus, er sei bei der Tatbegehung schuldunfähig gewesen.
Diese Unklarheit gefährdet hier den Bestand des Urteils jedoch nicht.
a) Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB erfordert, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB oder zumindest die des § 21 StGB - diese Bestimmung spricht die Strafkammer nicht an - sicher ("positiv") feststehen. Sind sie lediglich nicht auszuschließen , liegen sie also nur möglicherweise vor, so ist für eine Unterbringungsanordnung kein Raum (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1999, 610; Beschlüsse vom 19. November 2002 - 1 StR 442/02 und 17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00).
b) Der Beschuldigte ist an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie erkrankt. Zur Tatzeit lag bei ihm eine akute psychotische Symptomatik mit paranoidem Erleben vor. Er hat versucht, eine ihm bis dahin unbekannte 15 Jahre alte Schülerin in der Straßenbahn gegen den Kopf zu treten, weil er sich von ihr verfolgt fühlte.
Er war bereits früher einmal gemäß § 63 StGB untergebracht worden, als er Stimmen hörte, sich verfolgt fühlte und deshalb eine ihm bis dahin unbekannte Frau auf offener Straße tätlich angriff.
c) Bei akuten Schüben einer Schizophrenie ist erfahrungsgemäß in der Regel davon auszugehen, daß der Betroffene schuldunfähig ist (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - 1 StR 268/95; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 40 m. zahlr. Nachw. aus der psychiatrischen Fachliteratur in Fn. 68). Dies liegt auch hier sehr nahe. Jedenfalls entnimmt der Senat aber einer Gesamtschau der Urteilsgründe, daß beim Beschuldigten zur Tatzeit zumindest die Voraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei vorlagen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.