Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2002 - 1 StR 442/02

published on 19/11/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2002 - 1 StR 442/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 442/02
vom
19. November 2002
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 beschlossen
:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-
richts Traunstein vom 24. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Strafkammer führt aus, der Beschuldigte leide "an einer
ausgeprägten, anhaltend wahnhaften Störung ..., sodaß nicht
ausschließbar auf Grund der im Tatzeitraum gegebenen paranoiden
und affektiven Symptomatik die Einsichtsfähigkeit erheblich
vermindert und nicht ausschließbar aufgehoben war".
Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB erfordert,
daß die Voraussetzungen von § 20 StGB oder zumindest die
Voraussetzungen von § 21 StGB sicher ("positiv") feststehen
(st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1999, 610; Beschluß vom
17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00 jew. m.w.N.). Wäre eine erhebliche
Verminderung der Schuldfähigkeit nur möglich ("nicht
ausschließbar"), so stünde sie dagegen nicht sicher fest, so
daß für eine Unterbringungsanordnung kein Raum wäre. Einer
Gesamtschau der Urteilsgründe (zu deren Bedeutung vgl. auch
BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00), insbesondere
der eingehenden Mitteilung des Inhalts des Sachverständigengutachtens
, kann der Senat jedoch ohne weiteres
entnehmen, daß es sich bei der genannten Formulierung um
ein offenkundiges Fassungsversehen handelt und jedenfalls
eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten
sicher feststeht.
2. Für den - erkennbar versehentlich - in Ergänzung des Urteils
beantragten Freispruch des Beschuldigten ist kein Raum. Ein
Freispruch wäre nur geboten, wenn die Unterbringungsanordnung
im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgt wäre (vgl. BGH
NStZ - RR 1998, 142). Hier erfolgte sie dagegen im Rahmen
eines Sicherungsverfahrens (§§ 413 ff. StPO), also eines Verfahrens
, das nur die Anordnung einer Maßregel der Besserung
und Sicherung oder die Ablehnung des hierauf gerichteten Antrags
(vgl. § 414 Abs. 2 Satz 4 StPO) als Ergebnis haben kann,
nicht aber einen Freispruch (vgl. nur Pfeiffer StPO 4. Aufl.
§ 414 Rdn. 5, Paulus in KMR <8. Erg. Lfg.> § 414 Rdn. 22).
Nack Wahl Schluckebier
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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published on 19/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 442/02 vom 19. November 2002 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 beschlossen : Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Traun
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published on 19/11/2002 00:00

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.

(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.