Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2014 - 1 StR 527/13

published on 05/02/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2014 - 1 StR 527/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 527/13
vom
5. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 7. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:

1
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 30 Fällen , jeweils in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von „zwölf Monaten“ verurteilt.
2
Seine Revision bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
1. Näher auszuführen ist Folgendes:
4
a) Die Revision gegen das am 24. Juli 2013 zugestellte Urteil wurde mit der im Schriftsatz vom 20. August 2013 angebrachten (nicht näher ausgeführten ) Sachrüge form- und fristgerecht begründet.
5
b) Mit Schriftsatz vom 30. September 2013 wurde „die mit dem Revisionsantrag am 20. August 2013 allgemein erhobene Sachrüge(unter anderem) wie folgt“ begründet:
6
Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung habe der Verteidiger für den Angeklagten eine von diesem dann bestätigte Erklärung zur Sache abgegeben. Auch ergebe das Hauptverhandlungsprotokoll, dass sich der Angeklagte zu einer näher bezeichneten, zuvor verlesenen SMS geäußert habe. Da es demgegenüber im Urteil heiße, der Angeklagte habe keine Angaben zur Sache gemacht, habe die Strafkammer entgegen § 261 StPO nicht das vollständige Ergebnis der Hauptverhandlung berücksichtigt.
7
c) Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine Verfahrensrüge (BGH, Beschluss vom 9. September 1982 - 4 StR 433/82, StV 1983, 8; Beschluss vom 13. September 1991 - 3 StR 338/91, StV 1992, 1, 2; vgl. auch Sanderin Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 176 mwN in Fn. 1152). Das aufgezeigte Vorbringen ist als Erläuterung der Sachrüge, nicht als Verfahrensrüge gekennzeichnet. Dies könnte unschädlich sein (vgl. § 300 StPO), wenn das Vorbringen der Sache nach den Anforderungen an eine ordnungsgemäß angebrachte Verfahrensrüge entspräche.
8
d) Dies ist jedoch nicht der Fall. Verfahrensrügen können nur innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebracht werden, hier binnen eines Monats nach Urteilszustellung (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Da das Urteil am 24. Juli 2013 zugestellt worden war (vgl. oben 1.a.), war diese Frist bei Eingang des Schriftsatzes vom 30. September 2013 abgelaufen. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist können zwar noch ergänzende Rechtsausführungen zu rechtzeitig geltend gemachten Rügen angebracht werden, aber keine neuen Rügen.
9
e) Ist aber eine Verfahrensrüge nicht rechtzeitig angebracht, so ist das Vorbringen ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 1 StR 141/04; Beschluss vom 4. August 1998 - 1 StR 79/98, StV 1999, 407 mwN).
10
2. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Wahl Rothfuß Jäger
Radtke Mosbacher
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.