Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - 1 StR 490/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten Aj. wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 39 Fällen, davon in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug und in 29 Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem banden- und gewerbsmäßigem Betrug sowie wegen Urkundenfälschung in 39 Fällen, davon in 13 Fällen jeweils in Tateinheit mit Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug und in 25 Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 15 Fällen, davon in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug und in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem banden- und gewerbsmäßigem Betrug sowie wegen Urkundenfälschung in 23 Fällen, davon in neun Fällen jeweils in Tateinheit mit Betrug und in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem Betrug ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es ihm zugeordnete, „sichergestellte Asservate“ eingezogen. Die hiergegen von den Angeklagten geführten Revisionen erweisen sich hinsichtlich der Schuld- und Strafaussprüche als unbegründet. Hingegen hat die den Angeklagten A. betreffende Einziehungsanordnung (§ 74 StGB) keinen Bestand.
- 2
- Die einzuziehenden Gegenstände sind im Urteilstenor konkret zu bezeichnen , um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde zu schaffen und um die ordnungsgemäße Vollstreckung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313 [314] mwN). Dem genügt der Urteilstenor des Landgerichts nicht, weil er lediglich auf die Nummern der Asservatenliste verweist, nicht aber die einzuziehenden Gegenstände selbst bezeichnet. Soweit die Urteilsgründe die zur Konkretisierung der Gegenstände erforderlichen Angaben teilweise enthalten , ergänzt der Senat vorliegend den Urteilstenor des Landgerichts nicht selbst, weil – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt – hinsichtlich einer Vielzahl weiterer Asservate aufgrund der Urteilsgründe eine Zuordnung zu einem bestimmten Gegenstand nicht möglich ist. Daher war insoweit ohnehin eine Zurückverweisung wegen der Einziehungsanordnung an das Tatgericht veranlasst, das nunmehr insgesamt die Einziehungsanordnung im Urteilstenor zu treffen hat.
Cirener Bär
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.