Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2006 - 1 StR 477/06

published on 21/11/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2006 - 1 StR 477/06
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 477/06
vom
21. November 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 8. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Sofern eine Urkunde nur auszugsweise verlesen werden soll,
empfiehlt es sich - worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen
hat - sowohl den Verlesungszweck (vgl. Beschluss vom
25. Oktober 2006 - 1 StR 424/06) wie auch die verlesenen Teile
der Urkunde zu protokollieren und ggfs. auch in der Urkunde z.B.
durch Klammern kenntlich zu machen.
Ebenso sollte tunlichst vermieden werden, dass gleichartige Vorgänge
in der Hauptverhandlung unterschiedlich protokolliert werden
bzw. dass dies teilweise erfolgt und teilweise unterbleibt (vgl.
Beschluss vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06). Vorliegend kann der
Senat aufgrund des Hauptverhandlungsprotokolls vom 29. März
2006, wonach beide Schöffen erklärt haben, dass sie die ihnen zur
Verfügung gestellten Niederschriften gelesen haben, ausschließen
, dass der Schöffe S. diese Unterlagen zuvor nicht erhalten
hat, auch wenn es im Gegensatz zur Schöffin Se.
insoweit keinen Protokollvermerk gibt.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.