Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2006 - 1 StR 424/06

published on 25/10/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2006 - 1 StR 424/06
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 424/06
vom
25. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 15. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tagen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung von
Der von der Revision mitgeteilte Arztbericht des Klinikums L.
bezieht sich ebenso wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
des Klinikums L. offensichtlich auf die durch den Geschädigten
F. erlittene Körperverletzung und war damit nach
§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Anordnung des Vorsitzenden verlesbar.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Verlesung einer
Urkunde dann nicht zu protokollieren ist, wenn diese nur als Vernehmungsbehelf
dient (BGH StV 2000, 241; Beschluss vom
2. Dezember 2003 - 1 StR 340/03). Aus dem von der Revision
vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die vorgenannten
Urkunden "auszugsweise" während der Vernehmung
des Geschädigten F. verlesen wurden; es liegt daher nahe, dass
diese Urkunden auch als Vernehmungsbehelf im Rahmen der
Zeugenvernehmung benutzt wurden. Sofern allerdings dessen
ungeachtet eine solche "auszugsweise" Verlesung dennoch im
Protokoll erwähnt wird, empfiehlt es sich, auch den Verlesungszweck
zu protokollieren und zusätzlich die verlesenen Passagen
zu bezeichnen.
Herr RiBGH Dr. Kolz
befindet sich in Urlaub
und ist deshalb an der
Unterschrift verhindert.
Nack Nack Hebenstreit
Elf Graf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Verlesen werden können 1. die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen a) öffentlicher Behörden,b) der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowiec) der Ärzte eines ge
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Verlesen werden können 1. die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen a) öffentlicher Behörden,b) der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowiec) der Ärzte eines ge
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published on 02/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 340/03 vom 2. Dezember 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003 beschlossen
published on 25/10/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 424/06 vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urtei
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published on 25/10/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 424/06 vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urtei
published on 21/11/2006 00:00

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Verlesen werden können

1.
die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen
a)
öffentlicher Behörden,
b)
der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie
c)
der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,
2.
unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen,
3.
ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,
4.
Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung,
5.
Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben und
6.
Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3.

(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.