Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2019 - 1 StR 461/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 10. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tatmehrheit mit neun Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, wobei die Taten zum Teil in Tateinheit mit einem weiteren sexuellen Missbrauch eines Kindes oder mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften verwirklicht wurden, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs ; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen wurde der im Jahr 1955 geborene Angeklagte im März 2009 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, begangen in den Jahren 1995 bis 2000 an seiner im Juli 1986 geborenen Stieftochter N. , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Weitere Vorstrafen hat das Landgericht nicht festgestellt. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 2012 stand der Angeklagte bis Mai 2017 unter Führungsaufsicht. Er absolvierte insgesamt neun Termine bei der Sexualstraftäter -Ambulanz, um seiner Führungsaufsichtsweisung nachzukommen. Ein Therapieversuch wurde jedoch nicht begonnen, weil der Angeklagte nicht bereit war, über seine Taten zu sprechen und diese auch weiterhin leugnete.
- 3
- Im Zeitraum von Frühjahr bis Sommer 2017 beging der Angeklagte insgesamt sieben sexuelle Übergriffe auf die im September 2009 geboreneE. und den im Februar 2008 geborenen D. . Die beiden Geschwister fuhren regelmäßig nach dem Besuch eines Kinderhorts mit dem Linienbus von einer Bushaltestelle, die der Angeklagte von seinem Arbeitsplatz aus sehen konnte, nach Hause. Nachdem der Angeklagte nach mehreren über viele Wochen verteilten Annäherungen an der Bushaltestelle durch Mitbringsel das Vertrauen der Kinder gewonnen hatte, nahm er diese mehrfach mit seinem Pkw von dieser Bushaltestelle zu einer der nächsten Bushaltestellen mit. Auf dem Weg dorthin hielt er jeweils an und forderte die Kinder auf, ihn beim Urinieren mit seinem Smartphone zu filmen. Der Angeklagte wies die Kinder dabei an, in einem großen Zoom der Kamera lediglich seine Körpermitte mit dem Penis aus verschiedenen Perspektiven zu filmen. Die Kamera war hierbei in Zeitlupenmodus ein- gestellt. Daneben forderte er die Kinder auch auf, vor ihm zu urinieren, was er filmte. Zum Teil berührte der Angeklagte – wobei er von D. gefilmt wurde – vor und nach dem Uriniervorgang von E. deren Schamlippen und manipulierte mit seinen Fingern an ihrer Scheide. In einem Fall drang er dabei mit der Fingerkuppe seines Zeigefingers in die Scheide der E. ein. Der Angeklagte tat dies jeweils, um sich während des Uriniervorgangs und beim anschließenden Betrachten der aufgenommenen Handyvideos sexuell zu erregen. Im Anschluss an die Taten forderte der Angeklagte die Kinder jeweils auf, zuhause nichts davon zu erzählen, sonst gäbe es keine Süßigkeiten oder sonstigen Geschenke mehr. Die Geschenke an die Kinder wurden immer größer, bis der Angeklagte vor einem weiteren Treffen mit den Kindern verhaftet wurde (Tatkomplex II.1. der Urteilsgründe).
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- Bereits im Frühjahr 2016 fuhr der Angeklagte die im Juni 2009 geborene A. auf Wunsch ihrer Mutter, die in einem Baumarkt eingekauft hatte, in seinem Pkw von dort nach Hause. Einen Halt auf einem Parkplatz nutzte der Angeklagte zum Urinieren. Im Anschluss daran drehte er sich zum Fahrzeug um, damit A. seinen Penis sehen konnte. Der Angeklagte wollte sichhierdurch sexuell erregen. Von Herbst 2016 bis Herbst 2017 pflegte der Angeklagte dann einen regen Chatverkehr über WhatsApp mit A. , wobei er ihrerklärte , dass er sie liebe und sie seine Prinzessin sei. Bei einem Besuch im Haus von A. s Mutter zeigte ihm A. auf dem Mobiltelefon der Mutter gespeicherte Bilder. Dabei entdeckte der Angeklagte ein Nacktbild der A. , das ihre Körperrückseite abbildete, und schickte sich dieses Bild auf sein eigenes Mobiltelefon. Daraufhin sagte er ihr, dass er ein Foto von vorne von ihr haben wolle. Seiner per WhatsApp noch mehrfach wiederholten Aufforderung, ein Nacktbild von sich von vorne zu machen und ihm zu schicken, kam A.
- 5
- Am 24. Dezember 2016 war die im August 2013 geborene Stiefenkelin des Angeklagten gemeinsam mit ihrer Mutter zu Besuch im Haus ihrer Großmutter und des Angeklagten. Als diese im Arbeitszimmer gegenüber dem An- geklagten äußerte, sie habe „da unten ein Aua“, zog der Angeklagte mit den Fingern ihre Schamlippen auseinander, leuchtete mit der Kamera seines Mobiltelefons das Geschlechtsteil des Kindes aus und fertigte hiervon zugleich eine Videoaufnahme (Tatkomplex II.3. der Urteilsgründe).
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- 2. Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch.
- 7
- 3. Auch der Strafausspruch weist keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
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- Das Landgericht hat für die Taten, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung überwiegend objektiv einräumte (UA S. 26) und zum Teil vollumfänglich gestand (UA S. 43), so dass den Kindern eine Einvernahme in der Hauptverhandlung erspart blieb (UA S. 41 ff.), Einzelstrafen zwischen vier Jahren und einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Ausgehend von der Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe hat das Landgericht hieraus eine revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren gebildet.
- 9
- 4. Die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB sind vorliegend gegeben. Gleichwohl hält die auf diese Vorschrift gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 10
- a) Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB kommt Sicherungsverwahrung nur dann in Betracht, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die materielle Anordnungsvoraussetzung der Gefährlichkeit eines Angeklagten für die Allgemeinheit liegt dabei vor, wenn infolge eines bei ihm bestehenden Hanges ernsthaft zu besorgen ist, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 202/18, Rn. 13 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mit Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern – wie hier im Fall II.1.d) der Urteilsgründe – im Hinblick auf die für die Tatopfer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung typischerweise die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden verbunden (vgl. BGH aaO Rn. 14 mwN).
- 11
- Das sachverständig beratene Landgericht hat die sich aus einem Hang des Angeklagten, Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern zu begehen, ergebende Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit rechtsfehlerfrei bejaht. Es durfte dabei insbesondere berücksichtigen, dass es sich bei dem Angeklagten um einen untherapierten einschlägig vorbestraften Sexualstraftäter mit pädophilen Neigungen handelt, der in gesteigerter Form rückfällig wurde, indem er sich ohne Einsicht in seine sexuellen Neigungen nun mehrere Kinder zum Opfer wählte und diese auch außerhalb seines Bekanntenkreises suchte. Den Umstand, dass der Angeklagte zum Urteilszeitpunkt bereits 69 Jahre alt war, hat das Landgericht bei der Beurteilung des Angeklagten berücksichtigt. Die Wertung des Landgerichts, dass das Kernproblem des Angeklagten nicht ein unkontrollierbarer Sexualtrieb, sondern die Selbstverleugnung sei, auf die das Alter keinen Einfluss habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 12
- b) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gleichwohl nicht rechtsfehlerfrei. Zwar liegt die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist deshalb der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt zugänglich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 – 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172 und Beschluss vom 4. August 2009 – 1 StR 300/09, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensausübung 1). Jedoch muss der Tatrichter die maßgeblichen Gründe für seine Ermessensentscheidung nachvollziehbar darlegen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 – 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172). Diesen Anforderungen genügen die knappen Ausführungen des Landgerichts zur Ermessensausübung nicht.
- 13
- Soweit das Landgericht die von ihm angenommene Unerlässlichkeit der Sicherungsverwahrung mit dem „Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung“ begründet hat, bleibt unerörtert, auf welches Verhalten das Landge- richt sich insoweit stützt. Zwar kommt in Betracht, dass das Landgericht die Wertung des psychiatrischen Sachverständigen W. in den Blick genommen hat, der Angeklagte habe seine Rolle bei den Taten in jeder Einlassung heruntergespielt und die Folgen für seine Opfer verharmlost (UA S. 50). Demgegenüber hat das Landgericht aber bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er durch sein Geständnis den Kindern eine Einvernahme in der Hauptverhandlung erspart hat (UA S. 43, 44, 47). Letztlich lässt das Landgericht damit rechtsfehlerhaft offen, welches Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung es bei Ausübung des in § 66 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens für die Anordnung der Sicherungsverwahrung herangezogen hat.
- 14
- Die vom Landgericht im Rahmen der Ermessensausübung zum Nachteil des Angeklagten herangezogene „hohe Rückfallgeschwindigkeit“ wird von den Feststellungen nicht getragen. Zwischen der Vorverurteilung im März 2009 und den ersten verfahrensgegenständlichen Taten lagen mehr als sieben Jahre. Selbst seit der Haftentlassung im Mai 2012 waren bereits vier Jahre vergangen, in denen der Angeklagte keine strafbaren Handlungen mehr vornahm. Es ist daher zu besorgen, dass das Landgericht bei Ausübung des in § 66 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens der Rückfallgeschwindigkeit für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 – 3 StR 466/10,Rn. 19 [insoweit nicht in NStZ-RR 2011, 172 abgedruckt]) neben dem Aspekt neuer Taten noch während laufender Führungsaufsicht zu großes Gewicht beigemessen hat.
- 15
- Die Sache bedarf deshalb hinsichtlich der Frage einer Anordnung der Sicherungsverwahrung neuer Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Strafkammer des Landgerichts. Der Senat hebt auch die dem Maßregelaus- spruch zugrunde liegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter insgesamt neue und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Fischer Pernice
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
- 1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die - a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet, - b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder - c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
- 2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und - 4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.