Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2013 - 1 StR 426/13
published on 05/12/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2013 - 1 StR 426/13
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 426/13
vom
5. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur
unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2013 beschlossen
:
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs
der Europäischen Union über die ihm vom Senat mit Beschluss
vom 5. Dezember 2013 in der Strafsache 1 StR 388/13
unterbreitete Vorlagefrage ausgesetzt.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll (§ 19 Abs. 1 GÜG), zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
- 2
- Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Beihilfe zu einer durch die gesondert verfolgte N. begangenen Haupttat gemäß § 19 Abs. 1 GÜG geleistet. Über deren Revision gegen ihre Verurteilung hat der Senat in der Strafsache 1 StR 388/13 zu entscheiden. In dieser Strafsache hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Vorlagefrage zu der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 1 ff.) sowie der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22 vom 26. Januar 2005 S. 1 ff. sowie Nr. L 61 vom 2. März 2006 S. 23) unterbreitet.
- 3
- Von der Entscheidung über die Vorlage hängt ab, ob die rechtlichen Voraussetzungen einer (täterschaftlichen) Strafbarkeit der gesondert verfolgten N. aus § 19 Abs. 1 GÜG gegeben sein können. Dementsprechend kommt es auch für die Revision des Angeklagten auf die Entscheidung über die Auslegungsfrage an.
Jäger Radtke
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durch den oder im Geltungsbereich dieses Ge
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Annotations
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einen in Kategorie 1 des Anhangs I dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis besitzt oder in den Verkehr bringt, - 3.
entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis einführt, ausführt oder ein Vermittlungsgeschäft mit ihm betreibt, - 4.
entgegen Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1, 2, 3 oder 4 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt oder - 5.
entgegen Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Einfuhrgenehmigung einführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder - 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Bezug genommen wird, ist jeweils die am 13. Januar 2021 geltende Fassung maßgeblich.