Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2016 - 1 StR 406/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:040416B1STR406.15.0
published on 04/04/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2016 - 1 StR 406/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 406/15
vom
4. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2016:040416B1STR406.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2016 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2016 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:


1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. März 2015 unter Nachholung der Festsetzung von zwei Einzelstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß durch einen mit Gründen versehenen Beschluss vom 12. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) des Verurteilten ist als unzulässig zu verwerfen.
2
Die Anhörungsrüge des Verurteilten wahrt nicht die gesetzliche Frist des § 356a Satz 2 StPO zur Erhebung der Rüge. Ausweislich des Rügeschreibens vom 28. Februar 2016 ist dem Verurteilten der Verwerfungsbeschluss des Senats am 10. Februar 2016 ausgehändigt worden. Damit hat er an diesem Tag im Sinne von § 356a Satz 2 StPO Kenntnis von der (behaupteten) Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt. Durch das erst am 3. März 2016 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Rügeschreiben ist die einwöchige Frist aus § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten worden.
3
Die Rüge wäre auch in der Sache ohne Erfolg geblieben.
4
Der Senat hat bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
5
Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 23. September 2015 nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 – 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom 3. September 2013 – 1 StR 189/13 und vom 26. November 2015 – 1 St1 StR 386/15 Rn. 8). Ebenso wenig bedarf es bei der Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO einer (näheren) Begründung des Verwerfungsbeschlusses. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidungen regelmäßig keine Begründung (siehe nur BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats ], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN). Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 – 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. November 2013 – 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).
Raum Graf Jäger
Radtke Fischer
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.