Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2011 - 1 StR 399/11

published on 05/12/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2011 - 1 StR 399/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 399/11
vom
5. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a.
hier: "weitere Gehörsrüge"
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2011 beschlossen
:
Der als "weitere Gehörsrüge" bezeichnete Antrag des Verurteilten
vom 28. November 2011 wird auf seine Kosten als unstatthaft
zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 31. Oktober 2011, mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, die im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet war, das angefochtene Urteil und dementsprechend die Verwerfung der Revision seien falsch. Obwohl der Senat in diesem Beschluss ausgeführt hat, dass § 356a StPO nicht die Möglichkeit eröffnet, generell rechtskräftige Entscheidungen erneut zur Überprüfung zu stellen, ist nunmehr unter weitgehender Wiederholung des früheren Vorbringens mit einer "weiteren Gehörsrüge" die Korrektur der bisherigen Entscheidungen beantragt.
Selbst wenn im Übrigen, was nicht deutlich wird, eine erneute Verletzung rechtlichen Gehörs behauptet sein sollte, wäre der Antrag unstatthaft (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN). Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 5 StR 467/10; Beschluss vom 18.Dezember 2006 - 1 StR 161/01, NStZ 2007, 283). Nack Wahl Hebenstreit Graf Sander
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.