Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2013 - 1 StR 252/13

published on 23/08/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2013 - 1 StR 252/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 252/13
vom
23. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
hier: Gehörsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2013 beschlossen
:
Der als Gehörsrüge bezeichnete Antrag des Verurteilten vom
14. August 2013 wird auf seine Kosten als unstatthaft zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 8. August 2013, mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat. Nunmehr bringt der Verurteilte durch den Schriftsatz seiner Verteidigerin im Wesentlichen erneut vor, der Senat habe bei dem Beschluss, mit dem die Revision des Verurteilten verworfen worden ist, den Ausführungen der Verteidigung nicht die gebührende Beachtung geschenkt. Dies müsse nachgeholt werden.
2
Hierin liegt schon keine Behauptung der erneuten Verletzung rechtlichen Gehörs, so dass der Antrag unstatthaft ist (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN). Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11).
Wahl Jäger Cirener
Radtke Mosbacher
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published on 05/12/2011 00:00

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